Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von überzahlter PKH-Vergütung
Leitsatz (amtlich)
Ist die aufgrund eines Beschlusses bereits ausgezahlte PKH-Vergütung fehlerhaft zu hoch angesetzt worden, bleibt die Erinnerung der Staatskasse zulässig und können überzahlte Beträge nach gerichtlicher Überprüfung in den Grenzen des entsprechend anzuwendenden § 20 Abs. 1 GKG ggf. zurückgefordert werden. Allerdings kann schon vor Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres Verwirkung eingetreten sein, wenn über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände vorliegen, nach denen der Rechtsanwalt mit einer Änderung der Festsetzung und einer Rückforderung nicht mehr rechnen muss.
Normenkette
RVG §§ 55-56; GKG § 20
Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Aktenzeichen 21 F 193/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss vom 29.2.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wurde dem Antragsteller im Rahmen der ihm bewilligten ratenfreien Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 3.3.2006 als neue Prozessbevollmächtigte mit der Maßgabe beigeordnet, dass die durch den Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten der Staatskasse nicht zur Last fallen.
Der ehemals beigeordnete Prozessbevollmächtigte beantragte am 28.3.2006 die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 725 EUR, die am 18.6.2005 (gemeint wohl 2006) erfolgte; eine Auszahlung an ihn unterblieb.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung nach Beendigung des Verfahrens am 22.5.2006 ohne Absetzungen. Mit Beschluss vom 17.7.2006 wurde ihre Vergütung unter im Einzelnen begründeten Absetzungen, allerdings ohne Berücksichtigung der an den früheren Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Vergütung, auf 1.110,12 EUR festgesetzt und am 25.7.2006 ausgezahlt.
Als der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers etwa ein Jahr später, am 10.7.2007, an seine Vergütung erinnert hatte, wurde die Beschwerdeführerin auf die fehlerhafte Festsetzung ihrer Vergütung hingewiesen und um Erstattung von 725 EUR gebeten. Die Beschwerdeführerin hielt sich nicht für erstattungspflichtig und führte aus, sie habe das Honorar abgerechnet und erhalten, was ihr zustehe. Auch die Endabrechnung mit dem Mandanten sei bereits vor langer Zeit erfolgt. Ihre Vergütung sei seinerzeit bereits im Hinblick darauf gekürzt worden, dass der frühere Prozessbevollmächtigte bereits einen Teil der Prozesskostenhilfegebühren erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrer Auffassung, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass die Absetzungen wie aus dem Festsetzungsbeschluss ersichtlich aus anderen Gründen erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass der Antragsteller jetzt vermutlich nicht mehr leistungsfähig sei und sie mit ihrer Vergütung ausfallen würde. Insofern werde ihr durch den Rechenfehler der Staatskasse das Insolvenzrisiko aufgebürdet. Gleichwohl habe sie den Antragsteller aufgefordert, die verlangten 725 EUR direkt an die Staatskasse zu erstatten.
Der Antragsteller selbst machte am 17.10.2007 ggü. dem Gericht geltend, er verstehe nicht, warum er 725 EUR zahlen solle, was er auch nicht könne, und bat um Klärung.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle legte den Vorgang daraufhin der Bezirksrevisorin bei dem LG vor, die am 25./29.10.2007 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 17.7.2006 Erinnerung mit dem Ziel einlegte, den Beschluss aufheben und die Kosten anderweitig auf 385,12 EUR festsetzen zu lassen.
Durch zwei Beschlüsse vom 31.10.2007 hat das AG - FamG - diesem Antrag entsprochen.
Gegen den die Festsetzung vom 17.7.2006 aufhebenden Beschluss hat die Beschwerdeführerin "Erinnerung/Beschwerde" eingelegt und ausgeführt, die Aufhebung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Antragsteller habe seinerzeit Raten auf die wegen des Anwaltswechsels nicht gedeckten Anwaltskosten gezahlt. Nach Vergütung der Gebühren aus der Staatskasse sei der Grund für die Ratenzahlung entfallen; dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, er brauche weitere Zahlungen nicht zu leisten. Mittlerweile sei der Antragsteller in der früheren Ratenhöhe nicht mehr leistungsfähig.
Nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin ist durch den angefochtenen richterlichen Beschluss vom 29.2.2008 die Beschwerde der Beschwerdeführerin kostenpflichtig zurückgewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 10.3.2008 zugegangenen Beschluss am 20.3.2008 "weitere Beschwerde" eingelegt, mit der sie geltend macht, das AG habe über ihre Beschwerde nicht selbst entscheiden dürfen. Die Entscheidung gehe zudem auf ihr Vorbringen nicht ein.
Die gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verfahren des AG - FamG - hinsichtlich der Erinnerung der Beschwerdeführerin entspricht den §§ 56, 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 RVG. Der als Erinnerung anzusehende Rechtsbehelf ist nach einer (allerdings unbegründeten) Nichtabhilfeentscheidung der Richterin der Instanz v...