Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Versorgungsausgleich. hier: Vorzeitige Dienstunfähigkeit eines verbeamteten Ehepartners
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass ein Ehepartner als Beamter vorzeitig dienstunfähig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen teilweiser Sinnverfehlung der gesetzlichen Regelung.
Hat darüber hinaus der andere Ehepartner keine für die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs als typisch angenommenen "ehebedingten" Nachteile erlitten, da er auch ohne die Eheschließung keine höheren Anwartschaften erworben hätte, und hat er ferner im Rahmen der Trennungssituation und danach seiner Familie die zu erwartende Solidarität versagt, kommt ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Lübeck (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen 123 F 33/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des AG Lübeck - FamG - vom 10.12.2003 zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. 2) des Urteilstenors) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben (§ 93a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.543,92 Euro festgesetzt (128,66 Euro × 12; § 17a Nr. 1 GKG a.F.).
Gründe
I. Der am 2.12.1957 geborene Antragsteller und die am 4.4.1958 geborene Antragsgegnerin schlossen am 20.3.1995 die Ehe miteinander, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, L, geboren am 1995, C, geboren am 1998.
Spätestens seit Januar 1999 lebten die Parteien voneinander getrennt. Der Antragsteller zog aus der Ehewohnung, einem im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus, aus, während die Antragsgegnerin zunächst dort wohnen blieb. Der geplante Verkauf des Hauses konnte bisher nicht durchgeführt werden. Zur Zeit ist das Haus vermietet. Von Januar 1999 bis Ende des Jahres 1999 lebte die ältere Tochter L. beim Vater. Seitdem wohnen beide Töchter bei der Mutter.
Der Antragsteller war während der Ehe selbständiger Gastronom und betrieb ein Dorfgemeinschaftshaus mit Clubräumen und Saal. Im Januar 2004 übernahm Frau A. N., die neue Lebensgefährtin des Antragstellers, den Betrieb. Seit dem 1.2.2004 ist der Antragsteller bei Frau N. als Koch beschäftigt und verdient zur Zeit 895,80 Euro netto.
Die Antragsgegnerin war als Dipl.-Verwaltungswirtin bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein im Beamtenverhältnis beschäftigt. Während der Ehe war sie nur kurze Zeit teilschichtig tätig, befand sich im Übrigen im Mutterschutz und nahm die Kindererziehungszeiten wahr. Während der Ehezeit litt die Antragsgegnerin an Depressionen, die teilweise stationär in Heiligenhafen behandelt wurden. Die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein versetzte sie mit Ablauf des 30.4.2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 28.3.2002 zugestellt worden. Als Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB gilt die Zeit vom 1.3.1995 bis zum 28.2.2002.
Die Parteien haben in der Ehezeit folgende Anwartschaften erworben:
Antragsteller:
Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 24.9.2002 monatliche Rentenanwartschaften von 24,66 Euro (VA-Heft Bl. 35).
Antragsgegnerin:
Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 19.7.2002 monatliche Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften i.H.v. 281,97 Euro (VA-Heft Bl. 17).
Das AG Lübeck - FamG - hat durch Urteil vom 10.12.2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich gem. § 1587c Ziff. 1 BGB mit der Begründung ausgeschlossen, der Versorgungsausgleich sei unbillig, weil sich die Antragsgegnerin bereits im Ruhestand befinde, während der Antragsteller weiterhin als Gastwirt selbständig tätig und in der Lage sei, seine Altersversorgung vorzubereiten. Es sei unbillig, dass die Antragsgegnerin ihre insb. infolge der Kindererziehungszeiten erwirtschafteten Rentenanwartschaften in der Ehezeit teilen müsse.
Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig seit dem 20.4.2004.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Er trägt vor, die Begründung trage den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Auch der Umstand, dass die ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin teilweise aus Kindererziehungszeiten stammten, rechtfertige den Ausschluss nicht. Die Versorgung der Kinder durch die Antragsgegnerin beruhe auf einer entsprechenden gemeinsamen Entscheidung der Parteien. Er, der Antragsteller, sei selbständig tätig gewesen und habe das von ihm erwirtschaftete Einkommen ganz überwiegend zur Sicherstellung des Unterhaltsbedarfs der Familie verbraucht und nur in geringem Umfang finanzielle Aufendungen für die Altersvorsorge getätigt. Er habe keine nennenswerten Beträge für die Altersvorsorge verwenden könn...