Entscheidungsstichwort (Thema)
Hofübergabe
Leitsatz (amtlich)
1. Altenteilergrundstücke sind grundsätzlich Bestandteil des Hofes und eine Hofüberlassung unter Ausklammerung des Altenteilerhauses stellt in der Regel eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung des Hofes dar.
2. Für die Einordnung eines Hauses als Altenteilerhauses ist es unmaßgeblich, ob es aus Mitteln des Hofes errichtet worden ist.
3. Die in der Absicht des Hobübernehmers, in naher Zukunft Investitionen zu tätigen, begründete mögliche Gefährdung des Sicherungsinteresses des Überlassers rechtfertigt eine Abtrennung des Altenteilerhauses nicht.
Orientierungssatz
Unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung eines Hofes durch Abtrennung des Altenteilerhauses.
Normenkette
GrdstVG §§ 1-2, 8 Nr. 2, § 31 Abs. 1; HöfeO §§ 2, 17 Abs. 3
Beteiligte
Notarin Christiane Paulsen |
3. Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein |
Verfahrensgang
AG Rendsburg (Aktenzeichen 7 Lw 52/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der am 11. Februar 2000 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Rendsburg geändert:
Der Antrag auf Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages vom 28. Dezember 1998 (UR-Nr. der Notarin) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 292.400,00 DM zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Durch Vertrag vom 28. Dezember 1998 überließ der am 25. Mai 1942 Beteiligte zu 1) seinen im Grundbuch von eingetragenen Hof in Größe von 36,4764 ha, mit einem Wirtschafts- und Wohnungswert nach der Bewertung des Finanzamtes von 73.100,00 DM seinem jüngsten Sohn, dem am 30. August 1971 geborenen Beteiligten zu 2), der den Hof seit dem 1. Juli 1998 bewirtschaftet und die Hofstelle bewohnt.
Von der Überlassung ausdrücklich ausgenommen wurden eine unbebaute Teilfläche von 700 m², die der Beteiligte zu 1) mit ebenfalls am 28. Dez. 1998 geschlossenen Vertrag (UR-Nr. der Notarin) seinem ältesten Sohn, dem Beteiligten zu 5., überließ, sowie eine daran angrenzende in der Nähe der Hofstelle befindliche weitere Teilfläche von 700 m², die mit einem von dem Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 4., bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Dieses Einfamilienhaus wurde 1997 von dem Beteiligten zu 1) aus Mitteln, die ihm seine Mutter aus einer Erbschaft überlassen hatte, unter Inanspruchnahme unbarer Eigenleistungen der Beteiligten, die sonst dem Betrieb des Hofes zugute gekommen wären, errichtet. Es war in den Bauantragsunterlagen (Bl. 30, 31 d. A.) als „Neubau Altenteilerwohnhaus” bezeichnet und wurde als solches, einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Wohnhaus im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und wird von den Beteiligten zu 1. und 4. auch als Altenteilerhaus genutzt. Auf dem Hofgrundstück befindet sich ein weiteres um 1930 errichtetes Altenteilerhaus, in dem die Mutter des Beteiligten zu 1., die am 22. Juli 1920 geborene Frau wohnt. Es handelt sich um ein kleines zweigeschossiges Siedlungshaus, das nach den Feststellungen des Amtes für ländliche Räume Kiel den heutigen Anforderungen an ein zeitgemäßes Wohnen im Alter nicht mehr entspricht. Das Altenteilsrecht der Mutter des Beteiligten zu 1. an diesem Haus ist im Grundbuch eingetragen.
Die Überlassung des Hofes an den Beteiligten zu 2. erfolgte gegen Gewährung eines Altenteilsrechts auf Lebenszeit an den Beteiligten zu 1. und seine Ehefrau, die am 1. April 1942 geborene Beteiligte zu 4., welches im wesentlichen aus der Zahlung der Krankenversicherungs- und Lebensversicherungsbeiträge von zurzeit monatlich 590,00 DM; der Übernahme der Betriebskosten des im Eigentum des Beteiligten zu 1) verbliebenen Altenteilerwohnhauses, der Lieferung von Naturalien und – falls die Beteiligten zu 1. und 4. sich infolge Krankheit oder Alter nicht mehr selbst versorgen können – aus alltäglichen Versorgungsleitungen besteht. Daneben übernahm der Beteiligte zu 2. die dinglichen, bei Abschluss des Hofüberlassungsvertrages in Höhe von ca. 220.000,00 DM valutierenden Belastungen, verpflichtete sich das von den Beteiligten zu 1. und 4. bewohnte Altenteilerhaus auf seine Kosten in gutem baulichen und technischen Zustand zu unterhalten und übernahm die zugunsten der Mutter des Beteiligten zu 1) bestehenden Verpflichtungen aus dem Altenteilervertrag vom 1. Oktober 1972 (UR-Nr. des Notars), darunter die Verpflichtung zur Zahlung des Baraltenteils der Mutter des Beteiligten zu 1. in Höhe von zurzeit monatlich 483,00 DM. Auf ein im Hofüberlassungsvertrag vereinbartes Baraltenteil in Höhe von 1.500,00 DM zugunsten der Beteiligten zu 1. und 4. haben diese mit notariellem Vertrag vom 3. März 2000 (UR-Nr. der Notarin) zwischenzeitlich verzichtet. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vertragsinhaltes wird auf den Hofüberlassungsvertrag vom 28. Dezember 1998 (Bl. 3 – 32 d.A.) und den Änderungsvertrag vom...