Tenor

1) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18. April 2019 gegen den Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 17. April 2019, Aktenzeichen VK-SH 4/19 wird zurückgewiesen.

2) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

 

Gründe

I. Das durch das G. (nachfolgend bezeichnet mit: G.) vertretene antragsgegnerische L. schrieb mit Bekanntmachung vom 30. Juli 2018 und Veröffentlichung am 1. August 2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union europaweit im offenen Verfahren Sicherheitsdienstleistungen aus. In der Auftragsbekanntmachung (Blatt 79 ff der Verwaltungsakte, Anlage 2 zum Nachprüfungsantrag in der Akte der Vergabekammer) heißt es u.a.:

"Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

L. ..."

Unter Ziffer I.2 der Auftragsbekanntmachung ("Informationen zur gemeinsamen Beschaffung") wird mitgeteilt, dass der Auftrag von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben wird.

Die Antragstellerin reichte ein Angebot ein und erreichte bei der Bewertung der Angebote durch die G. mit ihrem Angebot mit einer auf die Mindestlaufzeit des Vertrages von vier Jahren bezogenen Auftragssumme von insgesamt EUR 1.092.547,20 netto, mithin EUR 1.300.131,17 brutto den ersten Platz. Die G. teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2018 mit, dass nach dem derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens beabsichtigt sei, das Angebot der Antragstellerin nach Ablauf in § 134 GWB genannten Frist anzunehmen.

Mit E-Mail vom 1. Februar 2019 teilte die G. der Antragstellerin mit, dass sie aufgrund veränderter Sicherheitsanforderungen von einem Zuschlag Abstand nähme und nach Überarbeitung der Vergabeunterlagen im Ganzen das Verfahren mit einer neuen Bekanntmachung wieder zu eröffnen beabsichtige. Dies rügte die Antragstellerin. Am 18. Februar 2019 teilte die G. der Antragstellerin mit, dass das Vergabeverfahren nunmehr gemäß § 63 Abs. 1 Ziffer 2 VgV aufgehoben werde, da sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens grundlegend geändert hätten. Dies rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Februar 2019. Die G. half der Rüge mit Schreiben vom 19. Februar 2019 nicht ab.

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit dem Nachprüfungsantrag vom 19. Februar 2019 an die Vergabekammer Schleswig-Holstein und gab dort als Antragsgegnerin die "G." an.

Die Antragstellerin hat in dem Nachprüfungsverfahren beantragt

...

2. festzustellen, dass die Aufhebung der streitgegenständlichen Ausschreibung und die erfolgte Interimsvergabe an den bisherigen Dienstleister rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt;

3. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen, insbesondere

a) der Antragsgegnerin aufzugeben, die Aufhebung der streitgegenständlichen Ausschreibung rückgängig zu machen und das Vergabeverfahren fortzusetzen;

b) die Unwirksamkeit des dem bisherigen Dienstleister erteilten Interimsauftrages auszusprechen;

c) bei Feststellung der Erforderlichkeit eines Interimsauftrages der Antragsgegnerin aufzugeben, diesen in einem wettbewerblichen Verfahren unter Beteiligung der Antragstellerin zu vergeben;

...

In der Antragsbegründung der Antragstellerin vom 19. Februar 2019 heißt es unter anderem zum Sachverhalt: "Die Antragsgegnerin schrieb als zentrale Beschaffungsstelle des L. mit Bekanntmachung vom 1. August 2018 europaweit Sicherheitsdienstleistungen für die P. aus. Die Bekanntmachung aus dem EU-Amtsblatt liegt bei..."

Die auf Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin antragende G. wies in ihrer Antragserwiderung vom 1. März 2019 im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrages auf ihre fehlende Passivlegitimation hin: Der Nachprüfungsantrag richte sich nach dem Antragsrubrum ausdrücklich gegen die G. als Vergabestelle und Antragsgegnerin. Eine Rubrumsberichtigung sei hier nicht zulässig. Sie wäre nur dann möglich, wenn durch die Berichtigung die Identität der betroffenen Partei gewahrt bliebe. Das sei hier nicht der Fall, weil es sich bei dem L. und der G. um unterschiedliche juristische Personen handele. Die G. werde auch nicht nur für das L. als Vergabestelle tätig, sondern auch für die Bundespolitik Deutschland. und verschiedene Stiftungen und Kommunen. Der Nachprüfungsantrag richte sich damit gegen die falsche juristische Person; der G. fehle es an der Passivlegitimation. Schon deshalb sei der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, er sei unzulässig. Die G. nahm in ihrer Antragserwiderung sodann zur Begründetheit des Nachprüfungsantrages Stellung.

Die Vergabekammer hat den Beteiligten unter dem 27. März 2019 einen rechtlichen Hinweis erteilt und hierbei das Passivrubrum des Nachprüfungsverfahrens berichtigt in L., vertreten durch die G..

In dem auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2019 ergangenen Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 17. April 2019 hat die Vergabekammer unter Zurückweisung des weiterge...

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