Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Prozesskostenvorschuss für den geschiedenen Ehegatten im Anordnungswege
Leitsatz (amtlich)
1. Mangels gesetzlicher Regelung steht geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss i.S.d. § 1360a Abs. 4 BGB zu.
2. Soweit die Gegenseite vor Rechtskraft der Scheidung mit der Zahlung von Prozesskostenvorschuss in Verzug gekommen ist, kann dies nur einen Schadensersatzanspruch begründen. Ein Anspruch auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ggü. der Gegenseite (§ 127a ZPO) besteht nicht.
Normenkette
ZPO § 127a; BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 Nr. 4; ZPO § 823 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Lübeck (Aktenzeichen 128 F 170/05) |
Tenor
I. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 24.5.2007, ihr Prozesskostenhilfe für Prozesskostenvorschussanträge zu diesem Verfahren und zum Verfahren 12 UF 79/07 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegnerin wird für den Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. bewilligt für folgende Anträge:
1. die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen.
2. das angefochtene Verbundurteil auf die Berufung der Antragsgegnerin zu ändern und den Antragsteller zur Zahlung von 900 EUR nachehelichen monatlichen Unterhalts zu verurteilen (Gesamtunterhalt).
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin vom 27.6.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
I. Der an das OLG gerichtete Antrag der Antragsgegnerin vom 24.5.2007 kann nur als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 127a Abs. 1 ZPO verstanden werden, da für eine Klage auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses das FamG zuständig wäre. Nach § 127a Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den betreffenden Rechtsstreit unter den Parteien regeln. Gemäß § 620a Abs. 4 S. 3 ZPO ist für die einstweilige Anordnung das Berufungsgericht zuständig, wenn die betreffende Unterhaltssache im zweiten Rechtszug anhängig ist. So liegt der Fall hier.
Dem so auszulegenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann jedoch nicht entsprochen werden. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, die für einen Anordnungsantrag nach § 127a Abs. 1 ZPO erforderlichen Kosten aufzubringen. Diese betragen nach ihrem eigenen Vortrag nur 277,03 EUR +330,34 EUR, mithin für beide Verfahren insgesamt 607,37 EUR. Da die Antragsgegnerin in dieser Höhe einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsteller geltend macht, hätte sie darlegen müssen, dass letzterer vergeblich zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert worden ist. Dazu hat die Antragsgegnerin weder etwas vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Zum anderen fehlt die für eine Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses kann sich im vorliegenden Fall nur aus § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB ergeben. Nach diesen Vorschriften sind sowohl zusammen lebende Ehegatten als auch getrennt lebende Ehegatten verpflichtet, einander Prozesskosten vorzuschießen. Das gilt jedoch, da eine § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB entsprechende Verweisung fehlt und eine Regelungslücke nicht angenommen werden kann, nicht für geschiedene Ehegatten (h.M., s. Wendl/Staudigl/Scholz, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 6 Rz. 22; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1360a Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rz. 67a, jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind die Parteien seit dem 2.8.2007 rechtskräftig geschieden. An diesem Tag ist der Scheidungsausspruch aus dem am 21.3.2007 verkündeten Verbundurteil des FamG gem. § 629a Abs. 3 ZPO rechtskräftig geworden, da die Berufungsbegründung der Antragsgegnerin der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 2.7.2007 zugestellt worden ist. Der Umstand, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin vom 24.5.2007 bereits am 30.5.2007 - mithin vor dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung - beim OLG eingegangen ist, ändert nichts daran, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss jetzt nicht mehr besteht und daher jetzt nicht mehr zugesprochen werden kann. Für die Beurteilung der materiellen Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - soweit eine solche nicht stattfindet, der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.
Der vereinzelt vertretenen Ansicht, es dürfe dennoch eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gegenpartei vor dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung mit der Bezahlung des Vorschusses in Verzug geraten ist (s. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rz. 67a m.w.N.), vermag der Senat nicht zu folgen, da Verzug zwar nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen kann, ein Schadensersatzanspruch jedoch nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein kann (s. Wendl/Staudigl/Scho...