Tenor

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes wird das am 2. April 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – … hinsichtlich der Versorgungsausgleichsregelung (Abs. 2 und 3 des Urteilstenors) geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Zulasten der für den Antragsgegner bei dem Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg … – … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nummer … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 614,68 DM, bezogen auf den 31. März 1985, begründet.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.

Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000 DM.

 

Gründe

Die nach § 621 e ZPO zulässigen Beschwerden der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes sind begründet.

Der Versorgungsausgleich ist anderweitig zu regeln. Die Parteien haben während der Ehe folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

1. der Antragsgegner:

a) Nach der Auskunft des Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21. Juli 1986 betragen die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften monatlich 212,90 DM.

b) Die Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften betragen nach der Auskunft des Zentralamtes der Bundesanstalt für Arbeit vom 23. Februar 1987 monatlich 1.351,71 DM.

c) Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Antragsgegner eine statische Anwartschaft in Höhe von monatlich 30,15 DM (Auskunft vom 22. Januar 1987) erworben. Die von dem Familiengericht vorgenommene Dynamisierung ist unzutreffend, da der am 19. Dezember 1943 geborene Antragsgegner bei Ehezeitende (31. März 1985) das 41. und nicht das 42. Lebensjahr vollendet hatte. Nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung beträgt der Barwert der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft das 2,4-fache des Jahresbetrages der auszugleichenden Versorgung. Er beläuft sich auf 868,32 DM (2,4 × 30,15 DM × 12). Der Barwert ist nach der Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung in Werteinheiten umzurechnen. Der Versicherungsfall gilt als am 31. März 1985, dem Ende der Ehezeit, eingetreten. Die Werteinheiten betragen hiernach 13,947146 (868,32 DM × Umrechnungsfaktor 0,01606222). Die Umrechnung der Werteinheiten in eine Rentenanwartschaft erfolgt nach der Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung. Es errechnet sich eine monatliche Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten von 4,59 DM (13,947146 × Umrechnungsfaktor 0,328875).

Die Anwartschaften des Antragsgegners belaufen sich auf insgesamt monatlich 1.569,20 DM.

2. die Antragstellerin:

a) Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt vom 25. Juli 1986 betragen die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften monatlich 281,90 DM.

b) Die bei der Dresdner Bank erworbenen Anwartschaften auf Versorgung belaufen sich nach der Auskunft der Bank vom 29. Juli 1985 auf jährlich 3.562,70 DM, sind unverfallbar und im Anwartschaftsstadium dynamisch, im Leistungsstadium statisch. Die Umrechnung in einen Barwert erfolgt nicht, wie von dem Familiengericht vorgenommen, nach der Tabelle 5, sondern nach der Tabelle 4 der Barwertverordnung, weil es sich nach der Auskunft der Bank vom 26. November 1987 um eine Alters- und Invaliditätsversorgung handelt. Die Antragstellerin hatte bei Ehezeitende (31. März 1985) das 39. Lebensjahr vollendet. Nach der Tabelle 4 der Barwertverordnung beträgt der Barwert der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft das 7-fache des Jahresbetrages der auszugleichenden Versorgung. Er beläuft sich auf 24.938,90 DM (7 × 3.562,70 DM). Der Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung in Werteinheiten umzurechnen. Der Versicherungsfall gilt als am 31. März 1985, dem Ende der Ehezeit, eingetreten. Die Werteinheiten betragen hiernach 400,57409 (24.938,90 DM × Umrechnungsfaktor 0,01606222). Die Umrechnung der Werteinheiten in eine Rentenanwartschaft erfolgt nach der Tabelle 2 der Bekanntmachung. Es errechnet sich eine monatliche Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten von 131,74 DM (400,57409 × Umrechnungsfaktor 0,328875).

Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 a BGB ist der Teil der Versorgung zugrundezulegen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit (nicht – so das Familiengericht der gesamten Ehezeit) zu der Zeit von Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht. Es errechnet sich bei einer Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit (22. Februar 1974 bis 31....

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