Leitsatz (amtlich)
Gebühr für eine unerledigte Pfändung nach Nr. 205, 604 KV GvKostG bei Vollstreckungsauftrag "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben"
Normenkette
GVFV § 1 Abs. 1; GvKostG § 9 Anlage Nr. 205, § 9 Anlage Nr. 604
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 17. Mai 2019 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 9. Mai 2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. Juni 2019 aufgehoben. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 11. April 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Gläubiger betrieb die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Zahlungsforderung. Er erteilte dem Gerichtsvollzieher unter Verwendung eines der Anlage zu § 1 Abs. 1 GVFV entsprechenden Formulars einen Pfändungsauftrag. Nach dem angekreuzten Modul K3 des Formulars sollte eine Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergäben. Der Gerichtsvollzieher überprüfte, nachdem er zuvor erfolglos Pfändungstermine anberaumt hatte, das Schuldnerverzeichnis und stellte fest, dass der Schuldner bereits eineinhalb Jahre zuvor vor einem anderen Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft geleistet hatte. Durch Einsichtnahme in das damals abgegebene Vermögensverzeichnis stellte der Gerichtsvollzieher fest, dass pfändbare Gegenstände nicht vorhanden waren. Er stellte deshalb die Pfändung ein.
Der Gerichtsvollzieher berechnete dem Gläubiger - neben einer Gebühr für eine nicht erledigte Pfändung vor Prüfung der Vermögensauskunft und einer Gebühr für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger sowie Wegegeld und Auslagenpauschale - für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis eine weitere Gebühr für eine nicht erledigte Pfändung nach Nr. 205, 604 der Anlage zu § 9 GvKostG (KV GvKostG). Diese Gebühr hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Gläubigers abgesetzt.
Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und die Gebühr nach Nr. 205, 604 KV GvKostG wieder hinzugesetzt. Wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft beauftrage und zugleich beantrage, die Pfändung durchzuführen, soweit sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergäben, falle die Gebühr nach Nr. 205, 604 KV GvKostG auch dann an, wenn eine Prüfung durch den Gerichtsvollzieher ergebe, dass keine pfändbaren Gegenstände vorhanden seien. Für den Fall, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits zuvor abgegeben habe, könne nichts anderes gelten. Anderenfalls müsse ein Gerichtsvollzieher, der die Vermögensauskunft nicht selbst abgenommen habe, den ihm erteilten Auftrag zur Prüfung des Vermögensverzeichnisses auf pfändbare Gegenstände ignorieren. Das sei dem Wortlaut des ihm erteilten Auftrags nicht zu entnehmen und im Sinne des Vollstreckungsrechts nicht gewollt. Gläubiger sollten die Erfolgsaussichten möglicher Vollstreckungsmaßnahmen anhand der Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Gültigkeitsdauer der Auskunft prüfen können. Danach müsse sich auch der auf einen Gerichtsvollzieher übertragene Prüfungsauftrag auf den Gültigkeitszeitraum von zwei Jahren beziehen.
Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer zugelassenen weiteren Beschwerde. Der Pfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher sei nach Sinn und Zweck dadurch bedingt, dass gerade der beauftragte Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgenommen habe. Liege dagegen eine anderweitige Vermögensauskunft vor, habe der Gläubiger die Möglichkeit, sich zunächst selbst Informationen über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen. Auch verspreche ein Pfändungsauftrag aufgrund der im Verfahren abgenommenen Vermögensauskunft mehr Erfolg als ein auf ein zurückliegendes Vermögensverzeichnis gestützter Auftrag.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin hat Erfolg.
1. Sie ist nach Zulassung durch das Landgericht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG und § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Bezirksrevisorin beschwerdeberechtigt, obwohl das Landgericht ihrer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegten Beschwerde in dem Umfang entsprochen hat, in dem sie nunmehr weitere Beschwerde eingelegt hat. Die für die Beschwerdeberechtigung der Bezirksrevisorin genügende materielle Beschwer liegt bereits vor, wenn sie geltend macht, der angefochtene Kostenansatz sei falsch. Zweck des der Bezirksrevisorin für die Landeskasse zustehenden Beschwerderechts ist die Prüfung der abstrakten Richtigkeit der angefochtenen Kostenrechnung (Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht 2. Aufl., § 66 GKG Rn. 33). An eine in einer vorangegangenen Instanz vertretene, ...