Leitsatz (amtlich)

Hat der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet, tritt die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19a des Einigungsvertrages unabhängig davon ein, vor welchem deutschen Gericht die Gerichtsgebühren anfallen.

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 12 O 233/02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Kostenansatz der Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des LG Lübeck vom 9.9.2002 wird um 310,60 Euro auf 2.795,40 Euro ermäßigt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das LG Lübeck hat es mit dem angefochtenen Beschluss unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 22.2.1996 (SchlHA 1996, 166) abgelehnt, die Gerichtskosten für die bei Dresden ansässige Klägerin um 10 % zu ermäßigen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Der BGH habe richtiger Weise entschieden, dass die Gebührenermäßigung unabhängig davon sei, ob das Verfahren vor einem Gericht der alten oder neuen Bundesländer stattfinde (BGH v. 14.11.1995 – VI ZR 408/94, MDR 1996, 205).

Die nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält an der in seinem Beschluss vom 22.2.1996 beiläufig geäußerten Rechtsauffassung zur Gerichtskostenermäßigung nicht fest und schließt sich in Ergebnis und Begründung der überzeugenden Rspr. des BGH an (BGH v. 14.11.1995 – VI ZR 408/94, MDR 1996, 205; vgl. zusammenfassend und zutreffend OLG Karlsruhe v. 27.6.2001 – 3 A W 43/01, OLGReport Karlsruhe 2001, 461 m.w.N.). Danach tritt, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat, die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19a des Einigungsvertrages unabhängig davon ein, vor welchem deutschen Gericht die Gerichtsgebühren anfallen.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1109631

SchlHA 2003, 260

NJOZ 2004, 29

OLGR-BHS 2003, 402

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge