Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigungszwang im Falle einer GbR

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges nach § 82 S. 1 und 3 GBO, wenn eine der als Eigentümer "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragenen Personen verstirbt.

 

Normenkette

GBO § 82 Sätze 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 18.01.2010)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 24.2.2010 werden der Beschluss der 24. Zivilkammer des LG Kiel vom 18.1.2010 sowie die Aufforderung des Grundbuchamtes des AG Norderstedt vom 6.11.2009, wonach die Beteiligten zu 1. und 2. einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen haben, aufgehoben.

Das Grundbuchamt des AG Norderstedt wird angewiesen, davon abzusehen, im Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges die Beteiligten zu 1. und 2. persönlich als Verpflichtete nach § 82 GBO zu behandeln.

Gerichtskosten werden im Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde nicht erhoben.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. wenden sich gegen die im Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges an sie gerichtete Aufforderung des Grundbuchamtes, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen.

Als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes, einer Eigentumswohnung in der Seniorenwohnanlage "XY" in H., sind seit dem Jahre 1998 der am (...) geborene P. S. und die am (...) geborene Beteiligte zu 3. "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen. Die Gesellschafter, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in Hamburg lebten, hatten die Gesellschaft durch Vertrag mit Datum vom 20.3.1996 zum Zwecke des Erwerbes und der Vermietung der Wohnung gegründet. Sie waren danach jeder zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt, wobei allein P. S. geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt war.

Der Vertrag mit Datum vom 20.3.1996 enthält in § 14 eine Bestimmung zu der Möglichkeit, die Gesellschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen, sowie in § 15 eine Bestimmung zum Ausschluss eines Gesellschafters bei vorsätzlicher grober Pflichtverletzung. In § 16 heißt es sodann unter der Überschrift "Ausscheiden aus der Gesellschaft":

"(1) Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft, so scheidet er aus der Gesellschaft aus.

(2) Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, wenn ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem Kündigungsrecht des § 725 BGB Gebrauch macht oder ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Wird die gegen den Gesellschafter getroffene Maßnahme binnen 6 Monaten wieder aufgehoben, gilt der betroffene Gesellschafter als nicht ausgeschieden.

(3) Wenn einer der Gesellschafter ausscheidet, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation auf den anderen Gesellschafter über."

§ 17 des Vertrages enthält zur "Abfindung ausscheidender Gesellschafter" folgende Regelung:

"(1) Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 738 ff. BGB. Sie ist aus dem Gesellschaftsvermögen zu zahlen; der andere Gesellschafter haftet dafür nicht mit seinem Privatvermögen. Befreiung von den noch nicht fälligen Schulden der Gesellschaft oder Sicherheitsleistung kann der ausscheidende Gesellschafter nicht verlangen.

(2) (...)" (enthält Regelungen bezüglich der Erstellung der Abfindungsbilanz und der Zahlung des Abfindungsguthabens, Anm. d. Senats)

In § 18 des Gesellschaftervertrages sind unter der Überschrift "Erbfolge" folgende Bestimmungen enthalten:

"(1) Die Gesellschafter haben durch Erbvertrag vom 24.4.1996 (UR-Nr. 1131/1996 des hamburgischen Notars ...) einander ihre Gesellschaftsanteile als Vermächtnis zugewendet sowie Ersatz- und Schlussvermächtnisnehmer bestimmt. In dem Erbvertrag ist ein Rücktrittsrecht für den Fall vorgesehen, dass die Parteien länger als sechs Monate getrennt leben.

(2) Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt und ist beim Tode eines Gesellschafters der andere nicht von Todes wegen zur Rechtsnachfolge berufen, finden § 16 Abs. 3 und § 17 entsprechende Anwendung."

P. S. verstarb am 11.11.2006, nachdem er bis zu seinem Tode mit der Beteiligten zu 3. zusammen gelebt hatte. Er wurde ausweislich des Erbscheins des AG (...) vom 23.3.2007 (870 VI 22/07) von seinen Töchtern, den Beteiligten zu 1. und 2., zu je ½ des Nachlasses beerbt.

Auf eine entsprechende Mitteilung des Nachlassgerichtes hat das Grundbuchamt am 12.3.2007 die Beteiligte zu 1. aufgefordert, binnen vier Wochen einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen und eine Ausfertigung des Erbscheins sowie den Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.5.2007 hat die Beteiligte zu 1. den Gesellschaftsvertrag in Kopie eingereicht und im Übrigen vorsorglich, auch im Namen ihrer Schwester, um Fristverlängerung bis zum 30.9.2007 gebeten, da der betroffene Grundbesitz mit e...

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