Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattenerbrecht
Leitsatz (redaktionell)
Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts i.S.d. § 1933 BGB reicht es nicht aus, dass die Ehegatten im Scheidungsverfahren lediglich einvernehmlich erklärt haben, dass die Ehe aufgrund mehr als einjährigem Getrenntleben zerüttet ist, sondern es bedarf für die Annahme des Vorliegens der Voraussetungen der Ehescheidung auch der Angaben über das Vorliegen der Einigung über die Unterhhaltspflicht, Ehewohnung und Hausrat.
Normenkette
BGB §§ 1565-1566, 1931 Abs. 1, 3, § 1925 Abs. 1, §§ 1371, 1933; ZPO § 630
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 10.06.1992; Aktenzeichen 20 110/92) |
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird im vermuteten Einverständnis der Beteiligten als Feriensache bezeichnet.
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Die Antragstellerin hat sich an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Die Höhe der Monatsraten, die auf gesonderte Aufforderung der Landeskasse zu zahlen sind, wird auf jeweils 60,– DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO erhält auf Antrag eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Landgerichtes auf der Grundlage des bisherigen Aktenstandes die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, zu 3/4 Erbin nach dem am 8. Juli 1991 verstorbenen G. L., dem Sohn der Antragsgegner, geworden zu sein. Da die Antragstellerin mit dem Erblasser in bestehender Ehe verheiratet war, würde die begehrte Feststellung den erbrechtlichen Regelungen der §§ 1931 Abs. 1 u. 3, 1925 Abs. 1, 1371 BGB entsprechen. Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung könnte vor diesem Hintergrund nur dann verneint werden, wenn die Vorschrift des § 1933 BGB zum Tragen käme. Nach dieser ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Davon, daß diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann jedenfalls nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht ausgegangen werden.
Allerdings hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. März 1991 beim Amtsgericht Oldenburg in Holstein den Antrag auf Scheidung der am 17. Oktober 1980 vor dem Standesamt in Burg a. F. mit dem Erblasser geschlossenen Ehe stellen lassen und zur Begründung vorgetragen, daß die Parteien des zum Aktenzeichen 5 F 63/91 des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg i. H. geführten Rechtsstreits seit Oktober 1989 getrennt lebten. Auch hatte der Erlasser durch den Schriftsatz seiner dortigen Prozeßbevollmächtigten vom 15. Mai 1991 sein Einverständnis mit einer Scheidung erklären lassen und vorgetragen, daß die Ehe von beiden Parteien als gescheitert betrachtet werde. Dies allein reicht jedoch noch nicht aus, den Ausschluß des Ehegattenerbrechtes nach § 1933 BGB zu begründen.
Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichtes, daß es sich bei dem den Schriftsatz vom 15. Mai 1991 abschließenden Namenszug um die Unterschrift des Rechtsanwaltes Zeiß und nicht um eine bloße Paraphe handelt, so daß von einer prozessual wirksamen Erklärung auszugehen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Hinzuzufügen ist allein, daß es sich bei dem Namen des Prozeßbevollmächtigten des Erblassers um einen ausgesprochen kurzen Namen handelt, bei dem auch eine den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügende Unterschrift von einer sogenannten Paraphe schon im Hinblick auf eben diese Kürze des Namens kaum wesentlich abweichen wird. Das stellt jedoch nicht in Frage, daß der unter dem Schriftsatz befindliche Namenszug individuellen Charakter aufweist und eine Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht.
Indes lagen zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe – zumindest unter Berücksichtigung des bisherigen Parteivortrages – deshalb nicht nachweisbar vor, weil weder der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 8. März 1991 noch die schriftsätzliche Zustimmung des Erblassers vom 15. Mai 1991 den Erfordernissen des § 630 ZPO genügten. Nach dieser Vorschrift muß für das Verfahren auf Scheidung nach den §§ 1565, 1566 Abs. 1 BGB die Antragsschrift außer der Mitteilung, daß der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die S...