Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins für das hoffreie Vermögen nach dem am … 1993 verstorbenen Landwirt W. E., zuletzt wohnhaft gewesen …. Hofübergabe
Leitsatz (redaktionell)
1. Einen genen ein in einer Höfesache erteilten Erschein (Hoffolgezeugnis) eingelegte Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung ist als einfache Beschwerde i.S.d. §§ 19, 20 FGG statthaft und in diesem Sinne auszulegen., wenn das Landwirtschaftsgericht zu erkennen gegeben hat, wie es auf einen Einziehungsanrag im Sinne von § 2361 BGB aller Voraussicht nach reagieren werde.
2. Es kommt für die Frage des Verneinung der Hofeigenschaft einer Besitzung nicht auf die fehlende Löschung des Hofvermerks, sondern auf eine Gesamtwürdigung an, ob der fragliche Grundbesitz insgesamt nicht mehr den Charakter einer landwirtschaftlichen Besitzung hat.
Normenkette
BGB §§ 2359, 2361, 2366-2367; FGG §§ 19-20; HöfeO § 1 Abs. 1, 3; HöfeVfO § 5; LwVG § 20 Abs. 3, § 22
Verfahrensgang
AG Elmshorn (Beschluss vom 07.06.1994; Aktenzeichen 11 Lw 37/93) |
Tenor
Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Elmshorn wird angewiesen, das durch den angefochtenen Beschluß dem Beteiligten zu 1.) erteilte Hoffolgezeugnis sowie den gleichzeitig den Beteiligten zu 2.) bis 7.) erteilten Erbschein über das hoffreie Vermögen als unrichtig einzuziehen.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) tragen die Gerichtskosten beider Rechtszüge. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 DM.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Kinder des am 1. Juni 1993 verstorbenen Landwirts W. E. (im folgenden: Erblasser) und seiner vorverstorbenen Ehefrau W. E.
Den Eheleuten E. gehörte ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung in T., dessen Grundvermögen teilweise im Eigentum des Erblassers und teilweise im Eigentum seiner Ehefrau stand.
Auf diesem Hof betrieb der im Jahre 1909 geborene Erblasser ursprünglich sowohl Ackerbau wie auch Viehzucht (Kühe und Schweine). Ca. 1974/75 stellte er nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren die Bewirtschaftung des Hofes ein. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden größtenteils an andere Landwirte und an eine Baumschule fremdverpachtet, nachdem ein Hofnachfolger unter den Kindern nicht gefunden werden konnte. Der Erblasser und seine Ehefrau blieben aber bis 1989 auf der im Eigentum des Erblasser befindlichen und nicht verpachteten Hofstelle wohnen, die mit einem kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit diversen Viehstallungen und Stauraum für Viehfutter, einem weiteren Viehstall sowie mit einem separaten Abstellschuppen (sog. Scheune) für landwirtschaftliches Gerät und Brennmaterial bebaut war. Ebenfalls von der Verpachtung ausgenommen blieb ein der Ehefrau gehörendes Grundstück in einer Größe von 0,5338 ha (Flurstück 85/1 der Flur 12 der Gemarkung E.). Auf dem von der Verpachtung ausgenommen gebliebenen Hofgelände betrieb der Erblasser, der ab 1975 eine Landabgaberente bezog, noch bis ca. 1989 im geringen Umfang Pferdezucht, zunächst mit zwei Stuten, zuletzt nur noch mit einer Stute.
Am 8. Juli 1989 brannten das ca. aus dem Jahre 1665 stammende Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie der Viehstall infolge eines Blitzschlages vollständig ab. Vom Feuer verschont blieb nur der in der Nähe stehende Abstellschuppen (sog. Scheune). Der damals fast 80jährige Erblasser sah von einem Wiederaufbau der Hofgebäude ab. Das von der Feuerversicherung ausgezahlte sog. Brandschadensgeld verwandte er vielmehr darauf, in unmittelbarer Nähe des Abstellschuppens ein Einfamilienhaus zu errichten. Dieses bezog er nach der Fertigstellung im Jahre 1992 jedoch nicht selbst, sondern vermietete es an eine Familie B. Der Erblasser und seine Ehefrau bewohnten seit dem Brand im Juli 1989 ein der Ehefrau gehörendes Haus in der Hafenstraße in T.
Am 3. April 1991 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Zu diesem Zeitpunkt umfaßten die dem Ehegattenhof zugerechneten Grundstücke eine Gesamtfläche von 28,2945 ha. Im Eigentum des Erblassers standen dabei die Grundstücke mit den heutigen Grundbuchbezeichnungen … Bl. 0868 (mit der abgebrannten Hofstelle), Bl. 91/3275 und Bl. L 1108 mit einer Gesamtfläche von 27,3244 ha.
Nach dem Tode der Ehefrau wurde dem Erblasser durch Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Elmshorn vom 24. September 1991 zunächst antragsgemäß ein Hoffolgezeugnis hinsichtlich des Grundvermögens der verstorbenen Ehefrau erteilt (11 Lw 60/91 AG Elmshorn). Die Entscheidung stützte sich auf eine letztwillige Verfügung des Erblassers und seiner Ehefrau vom 5. März 1991 (Nr. 192 der UR für 1991 des Notars … H. in P.). Das Testament hat u. a. folgenden Wortlaut:
„Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein. Dies gilt sowohl für unser etwaiges Hofvermögen als auch für unser hoffreies Vermögen.
Der Überlebende soll über den Nachlaß des Zuerstversterbenden frei und uneingeschränkt unter Lebenden und von Todes wegen verfügen kö...