Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Höhe der Anwaltsvergütung bei Vergleich auch über nicht anhängige Ansprüche im Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO zu erhöhen ist (gegen OLG Schleswig, Beschl. v. 15.1.2001 - 9 W 163/01, OLGReport Schleswig 2002, 130 = SchlHA 2002, 122 f. = MDR 2002, 421 = Rpfleger 2002, 331).
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 06.07.2004; Aktenzeichen 12 O 68/95) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:
Die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweit auf 7.150,06 Euro festgesetzt, die mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2002 zu verzinsen sind.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin nach einem Beschwerdewert von 877,99 Euro zu tragen.
Gründe
I. Die Beschwerde ist begründet.
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH v. 17.9.2002 - XI ZB 9/02, BGHReport 2003, 155 = MDR 2002, 1456 = NJW 2002, 3712 f.; v. 9.10.2003 - VII ZB 9/02, NJW-RR 2004, 429 f.) lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO zu erhöhen ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nunmehr unter Aufgabe des bisher eingenommenen gegenteiligen Standpunkts (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschl. v. 15.1.2001 - 9 W 163/01 - OLGReport Schleswig 2002, 130 = SchlHA 2002, 122 f. = MDR 2002, 421 = Rpfleger 2002, 331 f.) an.
Auf dieser Grundlage ist die Kostenausgleichung wie folgt vorzunehmen ...
II. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO i.V.m. Nr. 3500 VV RVG sowie auf einem Umkehrschluss aus Nr. 1811 KV-GKG n.F. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die hier maßgebliche Rechtsfrage ist durch die zitierte Rechtsprechung des BGH geklärt. Abweichende Judikate sind seither - soweit ersichtlich - nicht mehr ergangen.
Fundstellen
Haufe-Index 1216753 |
AGS 2005, 12 |
RVG-B 2005, 18 |
NJOZ 2005, 672 |
OLGR-BHS 2004, 510 |
www.judicialis.de 2004 |