Verfahrensgang
AG Lübeck (Aktenzeichen 129 F 269/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des AG Lübeck – FamG – vom 28.1.2002 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Erika Zank aus Lübeck bewilligt für den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab September 2001 monatlichen Unterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
a) ab 1.9.2001 i.H.v. monatlich 1.175 DM (600,77 Euro);
b) ab 1.1.2002 i.H.v. monatlich 600 Euro.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig und zum Teil begründet.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit seinem Begehren durchdringen kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rz. 19). Diese Voraussetzung ist hier zum Teil erfüllt:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, seinem Vater, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt ab September 201. Der Kläger studiert seit dem Sommer-semester 1997 die Rechtswissenschaften an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Im Wintersemester 1999/2000 und Sommersemester 2000 unterbrach der Kläger sein Studium in Frankfurt für ein Auslandsstudium an der Universität Paris. Im Sommersemester 2002 befindet der Kläger sich im 9. Fachsemester (zuzüglich zwei Auslandssemester). Der Kläger plant, sich Ende März 2003 zum Examen zu melden.
II. Die beabsichtigte Klage hat hinsichtlich der im Tenor des Beschlusses benannten Unterhaltsbeträge hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
1. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage schuldet der Beklagte dem Kläger Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601ff BGB. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung des Kindes (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rz. 57 m.w.N.). Im Falle des Klägers stellt das juristische Studium eine angemessene Ausbildung dar, da der Kläger aufgrund der bestandenen Abi-turprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben hat. Allerdings ist ein in Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann. Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6.7.1998 – 12 UF 95/98, FamRZ 1999, 886 [887]; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 315). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die übliche Studiendauer der grundsätzliche Maßstab für die Dauer der Ausbildungsunterhaltspflicht, wobei Examenssemester hinzukommen können (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 316 m.w.N.).
Ausgehend von den genannten Kriterien sind begründete Zweifel an der Zielstrebigkeit der Ausbildungsbemühungen des Klägers noch nicht gegeben. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er inzwischen alle Scheine, die für die Meldung zum Examen erforderlich sind, erworben hat. Darüber hinaus hat er auch alle Praktika absolviert. Der Kläger plant, sich Ende März 2003, also nach Ablauf des 10. Fachsemesters, zum Examen zu melden. Damit sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger etwa ein „Bummelstudium” betreibt. Denn die durchschnittliche Fachsemesterzahl der erstmals geprüften Kandidaten zum Ersten Juristischen Staatsexamen beträgt an der Universtität Frankfurt 10,75 Semester.
2. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte finanziell in der Lage ist, den notwendigen Ausbildungsunterhalt zu zahlen.
a) Aus dem Einkommensteuerbescheid für 1999 geht hervor, dass der Beklagte im Jahr 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 4.350 DM sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 18...