Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrechnung des Notars vom 5. September 1994 zur UR-Nr. 159/94

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 400/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Notars nach einem Beschwerdewert von 2.001,– DM zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die nach § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde des Notars ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats hat der Notar durch die Beurkundung der Auflassung des der Stiftung Damenstift … zugedachten Grundstücks durch die Stifterin an die Stiftung keine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO, sondern nur ½ Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO verdient.

I.

Der Senat tritt dem angefochtenen Beschluß (im wesentlichen veröffentlicht in SchlHA 1995, 134) darin bei, daß das in Schriftform getätigte Stiftungsgeschäft von Anfang an rechtswirksam war, so daß nach Erteilung der staatlichen Genehmigung gem. § 80 BGB die Verpflichtung rechtswirksam begründet war, das der Stiftung zugedachte Grundstück auf die Stiftung zu übertragen (§ 82 Satz 1 BGB). Eine Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB wäre nur anzunehmen, wenn das Stiftungsgeschäft gem. § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Das ist aber nach Auffassung des Senats zu verneinen.

§ 313 Satz 1 BGB schreibt für Verträge, durch die sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, die notarielle Beurkundung vor. Das Stiftungsgeschäft ist aber kein Vertrag, sondern ein einseitiges Rechtsgeschäft. Es kann sich also nur um die Frage handeln, ob § 313 Satz 1 BGB wegen seines Zwecks entsprechend auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden ist. Dies wird von der herrschenden Meinung bejaht (vgl. nur Staudinger-Wufka, 12. Aufl., § 313 Rz 83 m.w.N.). Für das Stiftungsgeschäft verbietet sich eine Analogie aber deshalb, weil sich aus der Entstehungsgeschichte des § 81 Abs. 1 BGB der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen läßt, keine gerichtliche oder notarielle Beurkundung hierfür vorzuschreiben, sondern einfache Schriftform genügen zu lassen: Während die Entwürfe für das Bürgerliche Gesetzbuch die gerichtliche oder notarielle Form des Stiftungsgeschäfts vorsahen, erblickte die Reichstagskommission in dem Erfordernis der staatlichen Genehmigung eine genügende Garantie für die Unzweifelhaftigkeit und Sicherheit der in dem Stiftungsgeschäft enthaltenen Willenserklärungen, da die zuständige Behörde bei Unklarheit oder Zweifelhaftigkeit des Ausdruckes selbstverständlich vor der Genehmigung eine bessere Abfassung oder Klarstellung des Stiftungsgeschäftes fordern werde, worauf der Notar in seiner weiteren Beschwerde selbst hinweist (vgl. auch Planck-Knoke, BGB, 4. Aufl. 1913, § 81 Erl. 4 und Staudinger-Coing, 12. Aufl. 1980, § 81 Rz 2). Dem Notar ist einzuräumen, daß der Entstehungsgeschichte der Formvorschrift des § 81 Abs. 1 BGB nur allgemein zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts nicht für erforderlich hielt und die einfache Schriftform genügen lassen wollte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß für den Fall, daß der Stifter der Stiftung Grundvermögen zusichert, doch gerichtliche oder notarielle Beurkundung erforderlich sein sollte. Denn es ist als ausgeschlossen zu erachten, daß der Gesetzgeber diesen Fall nicht mit im Auge gehabt haben sollte. Dafür ist und war dieser Fall bei Stiftungsgeschäften zu gewöhnlich und zu häufig. Es ist auch zu bedenken, daß der Stifter vor Übereilung dadurch geschützt ist, daß er nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BGB bis zur Erteilung der Genehmigung das Stiftungsgeschäft widerrufen kann. Soweit der Notar in seiner weiteren Beschwerde darzulegen versucht, daß es der Genehmigungsbehörde an der notwendigen Neutralität fehle, die eine dem Notar vergleichbare Urkundsperson aufweisen müsse, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil der Senat nicht befugt ist, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Immerhin ist nach Seifart/Hof, Handbuch des Stiftungsrechts, § 7 Rdn. 180, bei der Entscheidung über die stiftungsrechtliche Genehmigung auch dem Schutzbedürfnis von Stifter und Stiftung Rechnung zu tragen. Demgemäß wird auch zu § 81 Abs. 1 BGB nahezu einmütig die Auffassung vertreten, daß das Stiftungsgeschäft auch dann nur der schriftlichen Form bedarf, wenn der Stifter der Stiftung Grundstücke zusichert (Planck-Knoke, a.a.O.; Staudinger-Coing, a.a.O.; Enneccerus-Nipperdey, 15. Aufl., § 117 II 1 a, S. 720; BGB-RGRK, 12. Aufl., ≪Steffen≫, § 81 Rdn. 1; Erman-Westermann, 9. Aufl., § 81 Rdz. 1; MünchKomm-Reuter, 3. Aufl., § 81 RdNr. 1; Seifart-Hof, a.a.O., § 7 Rdn. 14; AK-BGB Ott, § 81 Rn. 1).

 

Entscheidungsgründe

II.

Mit der Feststellung, daß im Zeitpunkt der Beurkundung der Auflassungsverhandlung die Stifterin zur Übertragung des Grundstücks auf die Stiftung bindend verpflichtet war, ist nach Auffassung des Senats aber noch nicht ohne weiteres die Frage beantwortet, ob der Tatbestand des § 38 Abs. 2 Nr. 6...

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