Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld erfolgt durch das Vormundschaftsgericht, nicht durch das FamG.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
AG Kiel (Aktenzeichen 2 X 82/07) |
Tenor
Das Verfahren fällt in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts Kiel.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich an das AG Kiel mit dem Antrag, den Berechtigten für den Empfang des ihretwegen zu zahlenden Kindergeldes zu bestimmen. Die Abteilungen für Vormundschaftssachen und Familiensachen haben sich für unzuständig erklärt und das Schleswig-Holsteinische OLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.
In entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO war das Vormundschaftsgericht als das für die Sachbearbeitung zuständige Gericht zu bestimmen. Der eindeutige Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG, demzufolge die Bestimmung des Bezugsberechtigten durch das Vormundschaftsgericht erfolgt, lässt für eine Auslegung dahin, es könne unter "Vormundschaftsgericht" im Sinne der genannten Vorschrift das FamG gemeint sein, keinen Raum (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 551 f.; OLG Celle, Beschluss vom 11.1.2006, Aktenzeichen 10 UF 342/05; im Ergebnis ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 Rz. 45). Der vom 4. Senat für Familiensachen des OLG Schleswig in seinem Beschluss vom 1.12.2003 (SchlHA 2004, 211) vertretenen Auffassung, herkömmlich sei mit "Vormundschaftsgericht" das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet worden, funktionell zuständiges Vormundschaftsgericht im engeren Sinne könne daher auch das FamG sein, kann jedenfalls für die durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 geschaffene, ab 1.7.1998 geltende Rechtslage nicht mehr zugestimmt werden: Der Gesetzgeber hat durch jenes Gesetz in vielen Bereichen die Zuständigkeiten des FamG und des Vormundschaftsgerichts neu geregelt und zur leichteren Abgrenzung der Zuständigkeiten die Begriffe "FamG" und "Vormundschaftsgericht" als ergänzende, nicht aber einander überschneidende Begriffe verwendet (BT-Drucks. 13/4899, 72: "In welchen Fällen das Vormundschaftsgericht oder das FamG zuständig ist, ergibt sich in der Regel aus den jeweiligen Vorschriften des BGB".). Diese Rechtslage war bei Neufassung des EStG im Jahre 2002 (BGBl. I S. 4210 ff.) bekannt. Die Weiterverwendung eines Begriffs des Vormundschaftsgerichts, der auch denjenigen des FamG umfassen könnte, scheidet danach aus.
Fundstellen
Haufe-Index 1972435 |
FamRZ 2009, 71 |
OLGR-Nord 2008, 443 |