Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzungsanträge im selbständigen Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
Zu den rechtlichen Grenzen von Ergänzungsanträgen im selbständigen Beweisverfahren
Normenkette
ZPO § 411 Abs. 4, §§ 477, 485, 490, 492
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 08.08.2003; Aktenzeichen 14 OH 2/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Beschwerdewert von 10.000 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 490, 492, 411 Abs. 4, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das LG i.E. zu Recht den Antrag des Antragstellers, den Sachverständigen aufgrund des Schriftsatzes vom 4.6.2003 mit einem weiteren Ergänzungsgutachten zu beauftragen, zurückgewiesen hat.
1. Grundsätzlich ist ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens berechtigt, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu einem vorgelegten schriftlichen Gutachten zu stellen und bei Lückenhaftigkeit des Gutachtens ein Ergänzungsgutachten zu beantragen, §§ 490, 492, 411 Abs. 4 ZPO. Dabei ist für Beschränkungen dieses Rechts in der Regel schon deshalb kein Raum, weil der Antragsteller unter den Voraussetzungen der §§ 485, 487 ZPO jederzeit auch eine Erweiterung seiner Beweisanträge herbeiführen könnte.
Allerdings unterliegen die Befugnisse des Antragstellers auch im selbständigen Beweisverfahren den für jede Beweiserhebung geltenden Grenzen. Diese Grenze ist beim Sachverständigenbeweis überschritten, wenn ein Antragsteller bereits eindeutig beantwortete oder beweisunerhebliche Fragen erneut vom Sachverständigen geprüft sehen will. So liegt der Fall hier.
2. Der Antragsteller wollte aufgrund seines Antrages vom 22.8.2000 geklärt wissen, ob die von ihm behaupteten vier Mängelerscheinungen der von der Gemeinschuldnerin geschuldeten Verfugung der Verblendschalen der 73 Wohneinheiten des Bauvorhabens in H. auf Materialfehler des von der Antragsgegnerin gelieferten Fugenmörtels oder aber auf Verarbeitungsfehler zurückzuführen seien.
Hierzu hat der Sachverständige Dipl.-Ing. W. in seinem ersten Gutachten vom 11.3.2002 eindeutige Feststellungen getroffen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, die Verfugung sei mangelhaft hergestellt, der Fugenmörtel selbst indes entspreche dem im technischen Merkblatt des Herstellers angegebenen Eigenschaften (S. 33 des ersten Gutachtens). Die mangelhafte Verfugung sei nicht auf die Qualität des Trockenmörtels zurückzuführen, wie sich auch aus den unterschiedlichen Ergebnissen der Untersuchungen der Sachverständigen B. und S. in den beiden parallelen selbständigen Beweisverfahren bei den LG Hamburg und Lübeck ergeben habe. Mit dem Fugenmörtel lasse sich nicht nur unter Labor-, sondern auch unter Baustellenbedingungen eine fachgerechte Verfügung herstellen (S. 52/53 des ersten Gutachtens).
3. Dieses Gutachten hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.6.2002 angegriffen und beantragt, zu den Einwendungen ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Dabei hat der Antragsteller insb. auf das Privatgutachten Dr. K. Bezug genommen, aus dem sich ergebe, dass eine verarbeitungsfähige Mörtelmischung, mit der eine fachgerechte Verfugung hätte hergestellt werden können, mit dem gelieferten Trockenmörtel gar nicht zu erzielen sei.
Zu diesen Einwendungen hat der Sachverständige Dipl.-Ing. W. nach entspr. Beauftragung durch das LG in seinem zweiten Gutachten vom 21.1.2003 Stellung genommen. Er hat zu den jetzt noch streitigen Punkten 8 und 9 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 13.6.2002 ausgeführt, es komme auch nach den Herstellerrichtlinien nicht auf die angegebene Wassermenge an, die dem Trockenmörtel beizugeben sei, sondern auf die Herstellung der geeigneten Konsistenz der Mörtelmischung vor der Verarbeitung. Hierzu enthalte das technische Merkblatt des Herstellers eine praxisgerechte Anleitung (S. 17/18 des zweiten Gutachtens).
Wollte man indes – so der Sachverständige weiter – die vom Hersteller gemachten Angaben zum Anmachwasser mit den sich hiernach ergebenden Mörtelkonsistenzen vergleichen, müsste man auf einem Prüfstand mindestens vier Musterwände mit Mörtelmischungen unterschiedlicher Konsistenzen herstellen, was dann noch im Einzelnen erläutert wird (S. 18/19 des zweiten Gutachtens).
Eben das möchte der Antragsteller jetzt mit seinem Ergänzungsantrag vom 4.6.2003 durchgeführt wissen. Der Antragsteller behauptet dabei weiterhin, mit dem streitgegenständlichen Mörtel, von dem nach wie vor noch Restmengen vorhanden sind, lasse sich keine Mörtelmischung herstellen, die einerseits verarbeitungsfähig sei, andererseits bei verarbeitungsfähiger Mischung eine fachgerechte und mangelfreie Verfugung ermögliche.
4. Diesem Ergänzungsantrag brauchte das LG nicht nachzugehen.
Der Antrag zielt nämlich zum einen auf die Klärung von Fragen, auf die es für den Streit der Parteien nicht ankommt. Er zielt zum anderen auf die dritte Befragung des Sachverständigen zu immer derselben Frage, nämlich,...