Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 02.10.2013; Aktenzeichen 17 O 173/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Lübeck vom 02.10.2013, Az. 17 O 173/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des LG Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Verein Beseitigung von Einrichtungen und Aufschüttungen sowie Schadensersatz nach Beendigung eines Miet-/Pachtvertrages.
Mit Vertrag vom 20.11.1959 (Anlage SK 1 im Anlagenband) vermietete Frau Agnes H1 ein Gelände von etwa 470 qm auf der D. in R1 an den beklagten Verein. Letzterer hatte dieses Gelände schon in der Zeit davor genutzt und auf diesem in den Jahren seit Ende der 40er Jahre eine Bootshalle und einen Anlegesteg errichtet. Vom Bootsschuppen führte eine Slipanlage über den Uferbereich in den See hinein, auf welcher auch größere Boote in das Wasser gelassen und wieder heraus geholt werden konnten. Die Parteien vereinbarten in § 7 des Mietvertrages, dass es dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit freistehe, die "errichteten Baulichkeiten" zu entfernen oder entschädigungsfrei zurückzulassen.
Die Vermieterin Agnes H1 ist verstorben und von dem Kläger beerbt worden. Dieser kündigte mit Schreiben vom 28.06.2010 das Mietverhältnis zum 31.12.2010, mithin zum frühesten Ende des Vertrages (§ 2). Das Grundstück wurde an den Kläger zurückgegeben.
Zwischen dem klägerischen Grundstück und dem See, welcher im Eigentum des Kreises Herzogtum Lauenburg steht, befindet sich nunmehr ein schmaler Landstreifen. Der genaue Verlauf der Grenze zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Seegrundstück ist zwischen den Parteien streitig, ebenso, ob dieser Landstreifen durch die Vornahme von Aufschüttungen durch den Beklagten entstanden ist.
Bereits in den 1930iger Jahren hatte zwischen den Grundstückseigentümern auf der D. und dem Kreis Herzogtum Lauenburg als Eigentümer des Seegrundstücks Streit über den Grenzverlauf im Bereich des Seeufers bestanden. Die Grundstücke waren von der Katasterverwaltung im Winter 1938/39 daraufhin mit Grenzpfählen vermarkt worden (Unterschied zwischen dem Verlauf der Grenzpunkte 32-37 [Grundsteuermessung von 1876] und 173-183 auf S. 3 der Anlage SK 4). Diese Grenze hatte der Kreis Herzogtum Lauenburg mit Schreiben vom 05.4.1943, Anlage SK 6, als neue Grenze anerkannt. In der Nachtragsgrenzverhandlung vom 10.4.1943 (Anlage SK 5) hatten auch die Eigentümer der Seeanliegergrundstücke, darunter auch der Rechtsvorgänger der Frau Agnes H1, diesen Grenzverlauf als verbindlich anerkannt. Die Grenzpfähle 173-183 sind nicht mehr vorhanden. Beim zuständigen Katasteramt ist das Grundstück lt. amtlichen Lageplan vom 21.10.2010 (Anlage B1, Bl. 67 d.A.) vermessen. Beim Katasteramt Lübeck ist ein Widerspruch des Klägers aktenkundig (vgl. Anlage BK3, Bl. 278 d.A.), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich dieser gegen die o.g. Vermessung richtet.
Um die Uferkante zu befestigen, errichtete der Beklagte im Jahre 1970 mit Genehmigung des Kreises Herzogtum Lauenburg in einem Abstand von ca. 70 cm von der Uferkante im See eine Stahlspundwand mit einem Betonkopf. Diese diente seeseitig als Auflage für die Bohlen des Anlegestegs.
Mit Vertrag vom 10.04.1970 (SK 10) verpachtete der Kreis Herzogtum Lauenburg an den Beklagten "das südlich des ihm zu Erbbaurecht vergebenen Grundstücks angrenzende kreiseigene Seevorland mit einer Größe von rd. 135 qm unterhalb des vom Pächter angemieteten Geländes der Domkirche... und der Frau von Höfer... längs dem Domsee".
In den Jahren 2008/2009 wurde der alte Steg erneuert. Es wurden eine neue Unterkonstruktion aus Stahl hergestellt und darauf neue Stegbohlen verlegt. Der neue Steg war ca. 20 cm höher als die alte Steganlage und noch weiter in den See hinaus gebaut. Dadurch wurde die alte Slipanlage überbaut und war nicht mehr brauchbar. Die Oberfläche des klägerischen Grundstücks war zudem nunmehr deutlich tiefer gelegen als die Steganlage. Aus diesem Grund war es auf dem Vereinsgelände wiederholt zu Unfällen gekommen. Deshalb glich der Beklagte diesen Niveauunterschied durch Aufbringung von Kies und Mutterboden so an, dass Steg und Grundstück nunmehr eine Höhe hatten und noch heute haben. Die alte Slipanlage, welche bereits durch den neuen Steg überbaut war, wurde dadurch ebenfalls teilweise zugeschüttet. Auf dem neuen Steg wurde eine neue Slipanlage errichtet, welche jedoch nicht für größere Boote geeignet ist.
Der Kläger hat behauptet, die im Jahre 1943 vermarkte Grenze sei mit der damaligen Uferlinie identisch. Der Beklagte habe ihm durch künstliche Aufschüttungen im Uferbereich und dadurch erfolgter Verlegung der U...