Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 17.01.2003; Aktenzeichen 4 O 335/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 244/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.1.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Kiel geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages, es sei denn die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Gründe

I. Der Kläger, gelernter Fischwirt für die kleine Hochsee- und Küstenfischerei, bis zu einem im September 1995 erlittenen Bandscheibenvorfall als Krabbenfischer mit Kapitänspatent tätig gewesen, macht aufgrund verschiedener bei der Beklagten bestehender Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen Versicherungsleistungen und Ansprüche auf Beitragsrückzahlung geltend. Zwischen den Parteien ist im zweiten Rechtszug unstreitig geworden, dass der Kläger hinsichtlich des Berufes des Krabbenfischers zu 100 % berufsunfähig ist. Die Beklagte vertritt allerdings die Ansicht, der Kläger könne auf den Beruf eines Fischhändlers bzw. Einzelhandelskaufmannes verwiesen werden, den der Kläger nach einer von der Seekasse finanzierten Umschulung als angestellter Verkäufer im Fischgeschäft seiner Eltern in dem streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1.1.2000 tatsächlich ausübt.

Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt:

1. an den Kläger aus den kapitalbildenden Versicherungen mit Berufsunfähigkeitsversorgung mit den Versicherungsscheinen Nr. 33168-952-06, 33168-954-05, 33168-952-03 und 33168-957-02 einen Betrag i.H.v. 15.814,26 EUR für das Jahr 2000 zu zahlen, zzgl. 4 % Zinsen auf 3.953,564 EUR seit dem 1.1.2000 sowie auf weitere 3.953,564 EUR seit dem 1.4.2000 sowie zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 3.953,564 EUR seit dem 1.7.2000 sowie auf weitere 3.953,564 EUR seit dem 1.10.2000,

2. ab dem 1.1.2001 aus den kapitalbildenden Versicherungen mit Berufsunfähigkeitsversorgung mit den Versicherungsscheinen Nr. 33168-952-06, 33168-954-05, 33168-952-03 und 33168-957-02 an den Kläger eine jährliche Barrente von 15.814,26 EUR zu zahlen, und zwar in vierteljährlichen Teilbeträgen voraus, und zwar hinsichtlich der Versicherung Nr. 33168-952-06 bis zum 1.1.2027, hinsichtlich der Versicherung Nr. 33168-954-05 bis zum 1.7.2031, hinsichtlich der Versicherung Nr. 33168-952-03 bis zum 1.2.2032 sowie hinsichtlich der Versicherung Nr. 33168-957-02 bis zum 1.6.2031,

3. an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 2.946,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 23.5.2001 zu zahlen.

Außerdem hat das LG festgestellt,

1. dass die Barrenten aus den kapitalbildenden Versicherungen mit Berufsunfähigkeitsversorgung mit den Versicherungsscheinen Nr. 33168-952-03 und Nr. 33168-957-02 dynamisch jährlich gem. § 16 der AVB durch die Gewinnbeteiligung zu erhöhen sind und

2. dass der Kläger bezüglich der kapitalbildenden Versicherungen mit den Versicherungsscheinen Nr. 33168-954-10, NR. 33168-954-09, Nr. 33168-952-07, NR. 33168-952-06, Nr. 33168-954-05, Nr. 33168-925-03 und 33168-957-02 ab dem 1.1.2000 bis zu dem jeweils vertraglich vereinbarten Ende beitragsfrei versichert ist.

Das LG hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei infolge des im Sommer 1995 erlittenen Bandscheibenvorfalls seit September 1995 in seinem erlernten und zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf als Krabbenfischer zu 100 % berufsunfähig und könne auf den Beruf eines Binnenfischers nicht verwiesen werden, da dieser Beruf eine andere Ausbildung und andere Kenntnisse voraussetze. Auf den Beruf des Einzelhandelskaufmannes könne der Kläger nicht verwiesen werden, da dieser der bisherigen Lebensstellung des Klägers nicht entspreche. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:

  • Das LG habe § 2 Nr. 1 der besonderen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ) unrichtig angewandt. Das LG habe beim Vergleich des vor dem Bandscheibenvorfall ausgeübten Berufes mit dem z. Zt. ausgeübten Beruf nicht hinreichend genau differenziert. Der Kläger habe den Beruf des Fischwirtes erlernt. Zu diesem Berufsbild gehöre nicht nur die Tätigkeit des Krabbenfischers, sondern auch die eines Fischhändlers, wie sich aus der Berufsbeschreibung der Bundesanstalt für Arbeit Bl. 212, 217, 218 d.A. ergebe. Mit den während der Ausbildung erworbenen Kenntnissen sei es möglich, die Tätigkeit eines Fischverkäufers auszuüben, gegebenenfalls nach einer kurzen Einarbeitungszeit. Eine zusätzliche Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann sei nicht erforderlich.
  • Die Tätigkeit eines angestellten Fischverkäufers entspreche entgegen der Ansicht des LG auch de...

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