Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 18.01.1985; Aktenzeichen 3 O 225/81) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Januar 1985 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Beschwer des Klägers beträgt 242.293,– DM.
Tatbestand
Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen der Firma G. Gesellschaft für Familienheime mit beschränkter Haftung, Hamburg (früher) M.. Der Beklagte ist der Konkursverwalter für den Nachlaß des Kaufmannes Dr. R. K. zuletzt wohnhaft gewesen in …, Dr. K. war der persönlich haftende Gesellschafter der Firma Dr. K. & Co. KG, … Er verstarb am 13. Juli 1974. Sein Ausscheiden aus der vorgenannten KG wurde am 30. August 1974 in das Handelsregister A (Nr. 0648) bei dem Amtsgericht Mainz eingetragen (Bl. 22 ff. d.A.).
Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang der Nachlaß des Dr. K. für Verbindlichkeiten der G. GmbH haftet, die sich daraus ergeben haben sollen, daß die Firma G. M. ihrerseits für Verbindlichkeiten einer Firma G. Gesellschaft für Familienheime mbH. St Co. KG, H. haftet.
Die Firmen Dr. K. KG, G. GmbH, M., und G. KG, H. waren im übrigen wie folgt miteinander verbunden: Die Firma G. GmbH M. war persönlich haftende Gesellschafterin der G. KG H.. Kommanditistin der G. KG waren die Dr. K. KG mit einer Kommanditeinlage von 975.000 DM sowie zwei Einzelkaufleute mit Einlagen von jeweils 12.500 DM. In § 6 des Gesellschaftsvertrages der G. KG H. ist unter anderem bestimmt, daß die G. GmbH M. im Innenverhältnis nur mit 10 % am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft teilnehme. Zwischen der Dr. K. KG und der G. GmbH M. bestand nach der Behauptung des Klägers seit dem 1. April 1963 ein Organschafts- und Geschäftsergebnisüberleitungsvertrag, den der Kläger allerings nur in Ablichtung vorgelegt hat und dessen wirksamer Abschluß streitig ist. Der behauptete Vertragsinhalt geht aus Bl. 10–13 d.A. hervor. Es wird insbesondere auf § 4 verwiesen. Unterzeichnet ist der Vertrag ausweislich der eingereichten Ablichtung für die Dr. K. KG mit dem Namenszug „Dr. K.” und einer Unterschrift mit Prokurazusatz sowie – für die G. mbH – mit dem Namen „K. K.”. Wegen der Zeichnungsberechtigungen im Falle der Dr. K. & Co. KG wird auf die damalige Verlautbarung des Handelsregisters des Amtsgerichts M. (Bl. 22 ff. d.A.) verwiesen.
Dem weiteren Vortrag des Klägers folgend, trafen die Vertragspartner am 15. Juni 1964 auf einen finanzamtlichen Hinweis über steuerrechtliche Erfordernisse (Körperschaftssteuerersparnis) eine Zusatzvereinbarung über die Verlängerung der festen Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 1999 (vgl. Ablichtung des Schreibens der Dr. K. KG an das Finanzamt M. vom 18. Juni 1965, Bl. 199 d.A.; öffentlich beglaubigte „Zusatzvereinbarung” vom 15.6.1964, Bl. 200 d.A.).
Gegenstand des Unternehmens war bei der G. GmbH M. die „allgemeine Förderung des Familienheimgedankens und der Eigentumsbildung breiter Schichten der Bevölkerung”. Das Unternehmen der G. KG H. war im wesentlichen auf den Bau, die Baubetreuung, die Finanzierungsvermittlung und Verwaltung von Kauf- und Bestelleigenheimen sowie auf den Bau von Mietwohnhäusern in den Gebieten von Hamburg, Bremen und Niedersachsen, später im gesamten Norden der Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Die Unternehmensgruppe des Dr. R. K. wurde durch den Konkurs ihrer Hausbank, des Bankhauses Herstatt, im Juni 1974 erschüttert. Angesichts des Ausscheidens des Unternehmensführers Dr. K. im Juli 1974 war keine andere Großbank bereit, den Unternehmen Dr. K. als Hausbank zu dienen. Die Firmen gerieten innerhalb weniger Wochen in Liquiditätsschwierigkeiten; im Oktober 1974 stellten die K. KG und die G. KG, Hamburg, Vergleichsantrag zur Abwendung des Konkurses. Die Eröffnung des Anschlußkonkurses erfolgte im Hinblick auf die G. KG am 1. November 1974 und hinsichtlich der Dr. K. KG am 2. Dezember 1974. Über die Firma G. M. wurde dagegen erst am 8. Juli 1976 das Konkursverfahren eröffnet. Als Konkursverwalter der G. M. meldete der in der Niederschrift mit dem Namen seines Vaters O. M. bezeichnete Kläger am 2. Mai 1979 eine Forderung in Höhe von 19 Mio. DM nicht bevorrechtigt (§ 61 Ziff. 6 KO) zur Konkurstabelle des Konkurses über den Nachlaß des Kaufmanns Dr. K. an (Bl. 14 d.A.). Im Feststellungstermin bestritt der Beklagte die geltend gemachte Forderung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Forderung mit dem Rang nach § 61 Ziff. 6 KO. Zunächst hat der Kläger den Anspruch auf 14.588.842,18 DM beziffert. Im Laufe des Rechtsstreits hat er die Forderung auf 10.914.090,25 DM ermäßigt und die Klage im übrigen zurückgenommen.
Der Kläger hat vorgetragen: Die mit der Festste...