Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer formularmäßigen Verpfändung eines Kontoguthabens für gesetzliche Forderungen eines Kreditinstituts gegen Dritte (Nr. 21 Abs. 3 S. 2 Muster-AGB-Sparkassen)

 

Leitsatz (amtlich)

Die u.a. in Nr. 21 Abs. 3 S. 2 Muster-AGB Sparkassen (Fassung 2002) enthaltene Klausel "Das Pfandrecht sichert auch Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung ihr der Kunde persönlich haftet" ist unwirksam.

 

Normenkette

AGBG § 3; BGB § 305c Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 12 O 446/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen XI ZR 383/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Kiel (Az. 12 O 446/04) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, Insolvenzverwalter einer Komplementär-GmbH, wendet sich gegen die Verrechnung eines Guthabens der GmbH bei der Beklagten mit Verbindlichkeiten der insolventen verbundenen KG.

Ende 1998 wurde die nunmehr vom Kläger als Insolvenzverwalter vertretene B. & K. Verwaltungs GmbH (im Folgenden: GmbH) als Komplementär-GmbH der B. & K. Landtechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gegründet. Gleichberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH wie auch Kommanditisten der KG waren die Gesellschafter B. und K.. Hausbank beider Gesellschaften war die Beklagte, bei der sie jeweils verschiedene Konten unterhielten. So war für die GmbH, die eine eigene operative Geschäftstätigkeit nicht entfaltete und auch nicht entfalten sollte, von den Gesellschaftern B. und K. neben einem am 30.11.1998 eröffneten Girokonto am 12.1.2001 ein Festgeldkonto eingerichtet worden zwecks Deponierung des Stammkapitals der GmbH i.H.v. 25.000 EUR. Ebenso hatte die KG bei der Beklagten verschiedene Giro- und Darlehenskonten, über welche die Beklagte der KG im Laufe der Zeit Kreditmittel in erheblicher Höhe zur Verfügung gestellt hatte. Die zum Zeitpunkt der Konteneröffnungen geltenden AGB der Beklagten entsprachen den AGB-Sparkassen, in denen es unter Nr. 21 (Pfandrechtsicherungsabtretung) heißt:

(1) "Umfang

Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen ... Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse (z.B. aus Guthaben). (...)

(3) Gesicherte Ansprüche

Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Das Pfandrecht sichert auch Ansprüche der Sparkasse gegen Dritte, für deren Verbindlichkeiten der Kunde persönlich haftet. Ansprüche gegen den Kunden aus übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert. (...)

(5) Verwertung

Die Sparkasse ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht nachkommt ..." (Hervorhebung in Abs. 3 durch den Senat)

Wegen negativer Geschäftsentwicklung der KG wurde am 10.12.2003 für beide Gesellschaften Insolvenzantrag gestellt, zu welchem Zeitpunkt die Konten der GmbH ein Gesamtguthaben von über 29.000 EUR aufwiesen, während die Konten der KG im Rahmen der eingeräumten Kreditlinien mit einem Debet von über 1 Mio. EUR geführt wurden. Am 11./12.12.2003 wurde zunächst die in der Kanzlei des Klägers tätige Rechtsanwältin L. zur vorläufigen Insolvenzverwalterin sowohl bezüglich der GmbH als auch der KG bestellt. Unter Berufung auf die eingeleiteten Insolvenzverfahren kündigte die Beklagte am 13.1.2004 beiden Gesellschaften die Geschäftsbeziehungen mit sofortiger Wirkung und teilte der GmbH im Kündigungsschreiben zugleich mit, dass sie hinsichtlich der bestehenden Guthaben von insgesamt 29.325,84 EUR die Aufrechnung erkläre und diese Guthaben mit den Verbindlichkeiten der KG verrechne. Dem trat die vorläufige Insolvenzverwalterin L. durch Schreiben vom 20.1.2004 entgegen, in welchem sie eine Auszahlung der Kontenguthaben an sich verlangte.

Am 1.3.2004 wurde bei gleichzeitiger Bestellung der Rechtsanwältin L. zur Insolvenzverwalterin über die Vermögen beider Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet, in welchem die Beklagte die nach Verrechnung der Guthaben bestehende Forderung ggü. der KG mit noch 1.130968,85 EUR zur Tabelle anmeldete.

Da die Beklagte sich auch einer erneuten Forderung auf Auszahlung der mit der Schuld der KG verrechneten Guthaben der GmbH ...

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