Leitsatz (amtlich)
Nach zunächst uneingeschränkt eingelegter und begründeter Berufung ist eine eingeschränkte Antragstellung im Termin verbunden mit der Erklärung, die Berufung im übrigen werde nicht zurückgenommen, unzulässig, wenn bei gleichem Streitgegenstand ein Teilurteil unzulässig wäre.
Orientierungssatz
Keine „Einschränkung” eines Rechtsmittels bei Unzulässigkeit eines Teilurteils.
Normenkette
ZPO §§ 301, 514, 525, 537
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen |
Rechtsanwälte Reiche, Berlage und Dr. Ahrens |
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 12 O 15/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und nach teilweiser Klagrücknahme des Klägers wird das am 25. Juli 1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.410,66 DM nebst 8 % Zinsen auf 27.445,76 DM ab dem 01. Juli 1999 und 5 % Zinsen auf 4.964,90 DM ab dem 01. Juli 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 9.929,80 DM.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zur mündlichen Verhandlung 32.410,66 DM, danach 9.929,80 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Werklohn für Malerarbeiten, den der Kläger für die Beklagte an einem Bauvorhaben der Eheleute K in A erbracht hat.
Die Klägerin leistete ihre Maler- und Tapezierarbeiten auf der Grundlage von drei Kostenvoranschlägen. Der Kostenvoranschlag vom 30. Mai 1996 umfasst 287,5 m² Rigips spachteln und 951,6 m² Decken- und Wandflächen grundieren sowie Rauhfaser kleben und streichen. In dem Voranschlag heißt es, Auftragsausführung und Rechnungserstellung erfolgten nach der gültigen VOB. Die Beklagte hat auf diesem schriftlichen Kostenvoranschlag wie folgt handschriftlich den Auftrag erteilt:
„Hiermit beauftragt
Vertragsbedingung VOB/B
Zahlung 100 % nach kompletter Fertigstellung.”
Ein weiterer Kostenvoranschlag vom 30. Juli 1996 betrifft das Streichen von 63,3 m² Dachunterstand, 230 m² Fassadenfläche und 42,3 m² Fensterflächen. Auch hier heißt es, die Auftragsausführung und Rechnungsstellung erfolgten nach der gültigen VOB. Auf diesen Kostenvoranschlag hat die Beklagte dem Kläger den Auftrag wie folgt erteilt:
„Hiermit beauftragt.”
Ein weiterer Kostenvoranschlag vom 25. August 1996 betrifft Arbeiten an einem Balkonunterbau.
In der Folgezeit führte der Kläger die Arbeiten zum Teil aus. Unter dem 30. Juli und 13. August 1996 verlangte er von der Beklagten jeweils Abschlagszahlungen über 6.900 DM, unter dem 14. September 1996 eine solche über 10.350 DM. Die Beklagte zahlte darauf und auch auf Mahnungen – schriftlich vom 15. September 1996 – nicht.
Der Kläger stellte deshalb seine Arbeiten zu Ende November 1996 ein und übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 eine Rechnung über brutto 32.410,66 DM. Hinsichtlich des Inhalts dieser Rechnung wird auf Blatt 3 der Gerichtsakten verwiesen. Nachdem ein Zahlungseingang nicht erfolgte, mahnte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 1996 die Zahlung bis zum 05. Januar 1997 an. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.
Mit seiner am 14. Januar 1997 bei dem Landgericht eingegangenen Klageschrift hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des offenen Werklohns in Anspruch genommen.
Der Kläger hat behauptet, er habe die bis auf Restarbeiten von ca. 10 Arbeitsstunden vollständig erbrachten Werkleistungen mangelfrei erstellt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm im Übrigen in einem Gespräch am 30. September 1996 Zahlung auf die Abschlagsrechnungen fest angekündigt. Der Kläger hat schließlich noch behauptet, er nehme mindestens in Höhe der Klageforderung Bankkredit in Anspruch, der mit 8 % verzinst werden müsse. Er hat insoweit eine Bescheinigung der Raiffeisenbank Tellingstedt vom 03. Januar 1997 vorgelegt, hinsichtlich derer auf Blatt 33 der Gerichtsakten verwiesen wird.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.410,66 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 06. Januar 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar und die Werklohnforderung deshalb sowie auch mangels Abnahme nicht fällig. Die VOB/B sei nicht wirksam vereinbart worden. Abschlagsforderungen habe der Kläger nicht stellen dürfen, sie seien deshalb auch zurückgewiesen worden. Aufgrund der unberechtigten Arbeitseinstellung des Klägers sei die Beklagte ihrerseits berechtigt gewesen, auf Kosten des Klägers die Firma J mit der Weiterarbeit zu betrauen. Diese habe Restarbeiten durchgeführt sowie mangelhafte Leistungen des Klägers behoben. Die Firma J habe diese Leistungen unter dem 01. Februar 1997 (Bl. 13 – 15 d. A.) ihr – der Beklagten – in Höhe von 12.614,68 DM in Rechnung gestellt. Mit diesem Rechnungsbetrag werde gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung er...