Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS "U1" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), nimmt die Beklagte als Kommanditistin gemäß §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB unter dem Gesichtspunkt der wiederaufgelebten Kommanditistenhaftung auf Zahlung von 7.500,00 EUR in Anspruch.
Die Beklagte war als Kommanditistin mit einer Hafteinlage in Höhe von 50.000,00 EUR an der Insolvenzschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 10. August 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beteiligt. Die Jahresabschlüsse wiesen in den Jahren 2005 bis 2007 einen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteil der Kommanditisten in jeweils 6-stelliger Höhe aus. In diesen Jahren erhielt die Beklagte eine Ausschüttung von jeweils 2.500,00 EUR, insgesamt mithin 7.500,00 EUR.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Insolvenzmasse reiche zu einer vollständigen Deckung der Insolvenzforderungen nicht aus. Es seien von 23 Gläubigern Forderungen in Höhe von insgesamt 1.935.790,50 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Größter Gläubiger sei die N1 mit einer Insolvenzforderung in Höhe von 1.380.980,28 EUR. Selbst bei vollständigem Abzug der Forderung der N1, die eine abschließende Forderungsberechnung noch nicht vorgelegt habe, verblieben Gläubigerforderungen in Höhe von 554.810,22 EUR. Hinzu kämen voraussichtlich zu zahlende Verwaltervergütungen in Höhe von 201.187,25 EUR. Unter Berücksichtigung von sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO in geschätzter Höhe von rund 20.000,00 EUR ergebe sich, dass die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreiche. Diese betrage 679.877,90 EUR und beruhe im Wesentlichen auf der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen von Kommanditisten.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der klägerische Vortrag sei unschlüssig, weil es an notwendigen Darlegungen zu den an sie seit Übernahme der Kommanditeinlage erfolgten Gewinn- bzw. Verlustzuweisungen mangele. In diesem Zusammenhang hätten die jeweiligen Jahresergebnisse der Schuldnerin angegeben und deren Auswirkungen auf ihr Kapitalkonto erläutert werden müssen. Zudem seien mehrere angemeldete Forderungen vom Kläger bestritten worden und die Forderung der N1 sei in der angegebenen Höhe aus dem Verwertungserlös des Schiffes beglichen worden; die Insolvenzmasse werde daher voraussichtlich zu einer vollständigen Deckung der Insolvenzforderungen ausreichen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und des weiteren Parteivortrages erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich dort enthaltener Verweisungen und Bezugnahmen verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger gegenüber einzelnen Kommanditisten rückständige Haftsummen nur dann geltend machen könne, wenn unter Berücksichtigung der von anderen Kommanditisten bereits erfolgreich beigetriebenen Rückzahlungen die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Deckung der Insolvenzforderungen ausreichen werde. Dies lasse der klägerische Vortrag nicht erkennen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, mit der dieser geltend macht, das Landgericht verkenne, dass die Beweislast dafür, dass das Gesellschaftsvermögen für eine vollständige Gläubigerbefriedigung ausreiche, bei der Beklagten liege.
Soweit die angefochtene Entscheidung auf unzureichenden klägerischen Vortrag zu den Voraussetzungen des § 3 InsVV abstelle, setze sie sich in Widerspruch zum Hinweisbeschluss vom 17. März 2015, dem zufolge eine großzügige Schätzung insoweit ausreichend sei. Auf den somit gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO hätte zur Zusammensetzung der einschließlich des Schiffswertes auf 2,6 Millionen EUR geschätzten Insolvenzmasse sowie zu einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzverwalters und einer damit einhergehenden Massemehrung durch Inanspruchnahme zahlreicher Kommanditisten vorgetragen werden können.
Im Weiteren stelle sich die landgerichtliche Entscheidung insoweit als Überraschungsentscheidung dar, als entgegen der im Hinweisbeschluss vom 17. März 2015 geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung bei der Bestimmung der Insolvenzmasse die Rückzahlungsleistung anderer in Anspruch genommener Kommanditisten Berücksichtigung gefunden habe.
Zudem lasse die angefochtene Entscheidung außer Acht, dass bei der Berechnung der Verwaltervergütung die bereits erhaltenen Vorschüsse schon in Abzug gebracht seien. Anhand des Parallelfalles "Schwesterschiff H1" sei absehbar, dass die zu erwartende Vergütung über 100 % liegen werde mit der Folge, dass noch eine Vergütung i...