Leitsatz (amtlich)
Beim verbundenen Geschäft beginnt die Widerrufsfrist nicht mit der Aushändigung der vorgeschriebenen Belehrung im Darlehensvertrag, wenn der Kaufvertrag eine anderslautende gesetzwidrige Belehrung enthält.
Orientierungssatz
Widerrufsfrist beim verbundenen Geschäft bei verschiedenen Belehrungen.
Normenkette
VerbrKredG §§ 7, 9
Beteiligte
Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober |
Rechtsanwälte Jensen und Dietz |
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 2 O 137/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.8.1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 11.038, 60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.5.1996 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 11.384, 80 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung hat überwiegend Erfolg, da die Klage im wesentlichen begründet ist.
Der Kläger kann von der beklagten Bank Rückzahlung der an die später - am 1.4.1997 – in Konkurs gegangene Autohaus … GmbH geleisteten „Anzahlung” in Höhe von 10.000 DM und von 3 an die beklagte Bank gezahlten Raten in Höhe von jeweils 346,20 DM (= 1.038, 60 DM) verlangen. Eine weitere – 4. – Rate ist ihm schon nach eigenem Vortrag wieder gutgeschrieben worden (Schriftsatz vom 16.6.1998 = Bl. 138 d. A.), so daß die Klage insoweit abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen ist.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 131, 66 ff = NJW 1995, 2386 ff) kann der Käufer im Falle eines vorliegend unstreitig gegebenen verbundenen Geschäfts i. S. d. § 9 Abs. 2 VerbrKrG Rückzahlung einer Anzahlung und geleisteter Raten gemäß §§ 9 Abs. 1, 2, 7 Abs. 1, 2 u. 4 VerbrKrG, 3 Abs. 1 S. 1 HWiG nur noch vom Kreditinstitut verlangen, wenn der Nettokreditbetrag dem Verkäufer zugeflossen ist. In diesem Fall, wenn der Nettokreditbetrag dem Verkäufer zugeflossen ist, tritt der Kreditgeber nämlich im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Widerrufes (§ 7 Abs. 4 VerbrKrG) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein. Nach § 7 Abs. 4 VerbrKrG findet im übrigen § 3 HWiG Anwendung. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG ist im Falle des Widerrufs jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ist also – wie hier – der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so findet die Abwicklung nicht nur des Kreditvertrages, sondern auch des Kaufvertrages ausschließlich zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher statt. Das gilt auch für die Rückgewähr einer von dem Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Verkäufer geleisteten Anzahlung (BGHZ aaO S. 73).
Das an die Autohaus … GmbH gerichtete Widerrufsschreiben vom 15.5.1996 (Bl. 24 – 26 d. A.), mit dem er ausdrücklich auch Rückzahlung geleisteter Kreditraten verlangt, ist dahin auszulegen, daß der Kläger auch seine auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen will (vgl. dazu BGHZ aaO. S. 71 f). Auch in dem vom BGH entschiedenen Fall war das Widerrufsschreiben nicht an die Bank, sondern an das Autohaus gerichtet.
Dem Kläger stand zu dieser Zeit – 15.5.1996 – (noch) ein Widerrufsrecht zu. Die Frist zu dessen Ausübung war damals (noch) nicht abgelaufen:
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG wird die auf den Abschluß des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerruft. Nach dieser Vorschrift wird die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Erklärung des Verbrauchers erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich widerruft. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, § 7 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG. Der Lauf der Frist beginnt nach § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung über die Bestimmung nach S. 1, sein Recht zum Widerruf, dessen Wegfall nach Abs. 3 sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt worden ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG hat die nach § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht den Hinweis zu enthalten, daß im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers, § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG.
Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit freilich geltend, zur Zeit des Widerr...