Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Juni 2020, Az. 9 O 2/12, aufgehoben und wie folgt entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 38% und der Beklagte zu 62%.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 30% und der Beklagte 70%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 62% und im Übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 36% und im Übrigen der Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Miterben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach I. K. in Anspruch auf Zahlung, hilfsweise auf Zustimmung zur Auszahlung von Kontoguthaben, wegen behaupteter Überentnahmen der Erblasserin in den Jahren 1999 bis 2003 in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin am Kommanditanteil bei der Klägerin.
Widerklagend nimmt der Beklagte in seiner Eigenschaft als Miterbe der ungeteilten Erbengemeinschaft nach C. K. die Klägerin in Anspruch auf Auskunft über den Stand und die Entwicklung des Kapitalkontos "C. K. Erben" bzw. dessen Darlehenskontos sowie Auszahlung eines behaupteten Guthabens zum 31. Dezember 2018 zuzüglich Zinsen an die Erbengemeinschaft.
Der Beklagte ist der Halbbruder von M1 und M2 K., ihrerseits Söhne des Gründers der Klägerin, C. K., welcher am 9. April 1991 starb, und seiner Ehefrau I. K., welche am 2. Januar 2004 starb. Der Beklagte entstammt der ersten Ehe der Erblasserin I. K..
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin betrifft im Wesentlichen den Erwerb, die Bebauung und Verpachtung von Grundstücken an Tochterunternehmen, die sich im Wesentlichen mit dem Handel und der Verwertung von Kraftfahrzeugen und -teilen befassen.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 23. Dezember 1988 war C. K. gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der einzige Kommanditist der Klägerin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 DM.
Nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erbrachte er seine Kommanditeinlage durch die Einbringung des verpachteten Betriebes "Autoverschrottung K.", insbesondere durch die Übertragung des diesem Betrieb dienenden Grundbesitzes. Für diese Einlage sollte nach § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ein festes Kapitalkonto geführt werden, welches von den auf den Gesellschafter entfallenden Gewinn- und Verlustanteilen sowie von Entnahmen und weiteren Einlagen unberührt blieb.
§ 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages lautet: "Soweit die Gegenleistung für das in Erfüllung der Kommanditeinlage auf die Gesellschaft übertragene Vermögen die Kommanditeinlage übersteigt, wird der Mehrbetrag einem Darlehenskonto des Kommanditisten gutgeschrieben und von der Gesellschaft als Verbindlichkeit geschuldet."
§ 4 des Gesellschaftsvertrages regelte, dass die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin obliegt und die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sollte ein Gewinnanteil von 1% auf die persönlich haftende Gesellschafterin und im Übrigen, mithin 99%, nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten entfallen.
§ 9 des Gesellschaftsvertrages enthält Bestimmungen zu der Gewinnverteilung auf den Gesellschafterkonten und deren Entnahme. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages lautet:
"(2) Soweit der auf einen Gesellschafter entfallende Gewinn nicht gemäß Abs. (1) zum Ausgleich von Verlustsonderkonten dient, ist er dem laufenden Darlehenskonto des Gesellschafters gutzubringen. Die Gutschrift erfolgt zu dem Kalendermonats-Ende, das der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung folgt oder mit ihr zusammenfällt."
§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages lautet: "Andererseits ist eine zu Lasten eines ausscheidenden Gesellschafters auf dem laufenden Darlehenskonto ausgewiesene Verbindlichkeit spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gegenüber der Gesellschaft auszugleichen."
§ 12 des Gesellschaftsvertrages enthält Bestimmungen zu der Übertragung des Anteils eines Gesellschafters von Todes wegen. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lautet:
"(1) Der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen kann von Todes wegen nur auf Personen übertragen...