Leitsatz (amtlich)

Eine Taxigenossenschaft, die mit Kommunen Verträge über sogenannte Frauennachtfahrten geschlossen hat und ihren Genossen empfiehlt, sich an die von ihr ausgehandelten Preise zu halten, handelt nicht k…- und wettbewerbswidrig, wenn sich die Genossen jeder für sich aus Kapazitätsgründen in voller Weise an der Ausschreibung solcher Projekte nicht beteiligen können.

Der gem. BGH (BB 1984, 364) entwickelte sog. Arbeitsgemeinschaftsgedanke ist entsprechend anwendbar.

 

Orientierungssatz

Empfehlungen zur einheitlichen Preisberechnung für Frauentaxis.

 

Normenkette

GWB §§ 33, 22, 1; UWG § 1

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen

Rechtsanwalt Dr. von Borzeszkowski

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. Oktober 2000 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 7.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer für die Klägerin wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Beförderungsleistungen durch insgesamt 92 Mietwagen anbietet. Von diesen Mietwagen unterhält die Klägerin zwischen fünf und zehn Fahrzeugen selbst (Bl. 3, 117). Bei der Beklagten handelt es sich um eine genossenschaftlich organisierte Funk-Taxen-Zentrale, der selbstständige Taxi-Unternehmen angehören. Die Genossen der Beklagten verfügen über insgesamt 160 Taxen; derjenige Genosse, der den größten Fuhrpark hat, hält sieben Taxen (Bl. 3, 117).

Insgesamt gibt es in K etwa 230 Taxen und 160 Mietwagen (Bl. 3).

Für das Stadtgebiet K ist die Höhe des Beförderungsentgeltes durch eine Verordnung vom 21.04.1998 (Bl. 19) geregelt; gleiches gilt für Fahrten in die Gemeinden Kr, Mö und den Ortsteil Sch der Gemeinde Mo (Bl. 20).

Die Parteien bilden mit anderen Taxi/Mietwagen-Unternehmen die „A F”; diese Arbeitsgemeinschaft hat mit diversen K Umlandgemeinden Verträge, die die Durchführung von Frauennachtfahrten betreffen, abgeschlossen, u. a. mit den Gemeinden O, B, H, A, F und Q (Bl. 37, 47, 48 f., 52 f., 58 f.). Nach der mit der Gemeinde H getroffenen Regelung sollen beispielhaft die der Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Unternehmen für die Frauennachtfahrten den ortsüblichen Preis erheben (Bl. 53); von diesem Betrag soll die beförderte Person, die über einen von der Gemeinde ausgestellten Berechtigungsnachweis verfügen muss, einen Anteil bezahlen, der sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Fahrpreis und dem pauschalen Zuschussbetrag der Gemeinde ergibt (Bl. 53). Die Abrechnung mit der Gemeinde erfolgt über die Arbeitsgemeinschaft (Bl. 54). Gerichtet ist das Angebot bezüglich der Gemeinde H an Frauen sowie an Jugendliche zwischen 14 und 21 Jahren, zeitlich begrenzt auf die Nächte auf Samstag bzw. Sonntag zwischen 21:00 und 05:00 Uhr (Bl. 52, 53).

Im Sommer 1999 verhandelte die Beklagte mit der Gemeinde S über den Abschluss eines Vertrages zur Durchführung von Frauennachtfahrten (Bl. 3, 41, 42 f.). Wie sich aus dem Schreiben des Amt Dänischer Wohld vom 24.6.1999 (Bl. 41) ergibt, beabsichtigte die Gemeinde S entsprechende Verträge auch mit anderen Firmen zu schließen. Dem Schreiben der A F vom 30.06.1999 (Bl. 46) ist zu entnehmen, dass die Einbindung der anderen Teilnehmer in die Vertragsbeziehung mit der Gemeinde S gescheitert ist.

Die Vertragsentwürfe mit der Gemeinde S – ob der Vertrag tatsächlich abgeschlossen worden ist, ist streitig – sahen vor, dass die Beklagte ihren Wagenpark für zu befördernde Personen mit einem Berechtigungsschein der Gemeinde S zur Verfügung stellen sollte (Bl. 12 f., 42 f.). Die Frauen/Jugendnachtfahrten sollten zu dem derzeit gültigen K Taxitarif durchgeführt werden; der jeweilige Fahrer sollte die Fahrten über die Zentrale der Beklagten und jene ihrerseits mit dem Amt Dänischer Wohld abrechnen. Die beförderte Person sollte an den Fahrer den Eigenanteil, der sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Fahrpreis und dem Pauschalzuschuss der Gemeinde S in Höhe von 15,00 DM ergibt, zahlen; von der Zentrale sollte der Fahrer anschließend den Ausgleich für den Differenzbetrag – zwischen dem Eigenanteil des Fahrgastes und dem tatsächlichen Fahrpreis – erhalten. Nach § 13 der jeweiligen Vertragsentwürfe (Bl. 13 R, 45) sollte bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung eine Vertragsstrafe von 500,00 DM fällig sein. Als Verstoß galt auch die wiederholte Verweigerung des Transports von Berechtigten. Ferner sollte sich die Beklagte als Taxi-Unternehmen verpflichten, „die ihr angeschlossenen Fahrerinnen und Fahrer über den wesentlichen Inhalt dieses Vertrages und über die möglichen Sanktionen zu unterrichten”.

Die Klägerin hält das Verhalten der Beklagten für wettbewerbs- und kartellrechtswidrig. Die Beklagte hat die mit Schreiben vom 1. Juni 1999 ge...

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