Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die bezüglich einer Kapittallebensversicherung vom Erblasser angegebene Bezugsberechtigung des Erben führt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht dazu, dass ein Vorerbe bezüglch der Auszahlungssumme nur eingeschränkt verfügungsbefugt im Sinne der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge wäre.

 

Normenkette

BGB § 130 Abs. 2, §§ 153, 133, 157, 151, 516, 518 Abs. 2, §§ 2084, 2119, 2203 ff., § 2222; VVG § 167 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 326-327

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 04.11.1996; Aktenzeichen 11 O 27/96)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 04. November 1996 – 11 O 27/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.200,– DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Kläger beträgt 120.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um ihre Rechtsstellung in Bezug auf Versicherungsleistungen zweier Kapitallebensversicherungen des Erblassers. Die Kläger sind die Geschwister des am 04. November 1991 verstorbenen Rechtsanwalt und Notars Harm S. Die Beklagte ist dessen einziges Kind.

Am 03. November 1991 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, nach dem er seinen früheren Partner. Rechtsanwalt W., als Vermächtnisnehmer, die Beklagte als Vorerbin und die Kläger als Nacherben einsetzte. Die Bestimmung der Nacherbschaft soll entfallen und die Beklagte Vollerbin werden mit der Geburt ihres ersten Kindes. Desweiteren ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Kläger zu 5) als Testamentsvollstrecker. Hierzu heißt es weiter:

„Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Falle seiner Verhinderung soll Max W. TV sein. Die Testamentsvollstreckung dauert bis einschließlich „Verteilung” der Nacherbschaft …”.

Wegen des weiteren Inhaltes des Testamentes wird auf die Anlage 1 (Bl. 4 f. d.A.) Bezug genommen.

Zu Lebzeiten hatte der Erblasser zwei Kapital-Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, am 28. Dezember 1971 eine solche bei der Provinzial Versicherung mit einer Laufzeit bis zum 01. Oktober 1994, bei der die versicherte Person bezugsberechtigt war, nach deren Ableben „die Erben des Versicherten”; am 29. Dezember 1972 eine solche bei der „Hannoverschen” mit einer Laufzeit bis zum 01. April 1995, mit dem Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten, „bei vorzeitigem Tod seine Erben”.

Da nach dem Tod des Erblassers Streit um die Berechtigung an den beiden Lebensversicherungen entstand, einigten sich der Kläger zu 5) und die Beklagte darauf, daß die Versicherungsleistungen der „Provinzial” in Höhe von 147.257,– DM und der „Hannoverschen” in Höhe von 66.057,50 DM auf ein besonderes Konto des Klägers zu 5) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker gezahlt würden, was daraufhin auch geschah. Ein Teilbetrag von 200.000,– DM legte der Kläger an und erwirtschaftete hierauf Zinsen. Die Beklagte widersprach dieser Handhabung. Später verwandte der Kläger zu 5) die Versicherungssummen zur Tilgung von Nachlaßverbindlichkeiten. Auch dagegen verwahrte sich die Beklagte und verlangte unter Fristsetzung Auszahlung der Versicherungsleistungen.

In dem daraufhin zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 5) als Testamentsvollstrecker geführten Rechtsstreit wurde der Kläger zu 5) durch Senats-Urteil vom 10. Mai 1994 – 3 U 11/93– zur Auszahlung der treuhänderisch gehaltenen Beträge nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 217.936,06 DM verurteilt. Auch mit seinem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, ihn „nur Zug um Zug gegen Sicherstellung der mündelsicheren Anlagen des Kapitals zu Gunsten der Nacherben” zu verurteilen, hatte der Kläger zu 5) keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen (Blatt 7 ff). Der Bundesgerichtshof hat die Annahme der Revision durch Beschluß vom 21. Juni 1995 – IV ZR 216/94 – abgelehnt.

Der Kläger zu 5) zahlte aufgrund seiner Verurteilung an die Beklagte am 13. September 1995 einen Teilbetrag in Höhe von 144.525,41 DM. Auf diesen Betrag entfielen erwirtschaftete Zinsen allenfalls in einer 120.000,– DM übersteigenden Höhe. Der Restbetrag zur seinerzeit ausgeurteilten Klagforderung –per 11. Januar 1996 156.899,24 DM – wird auf einem Notaranderkonto des Notars G. UR-Nr. 334/1994, verwahrt.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten:

Die Rechtskraft des Vorprozesses stehe der vorliegenden Klage nicht entgegen. Es fehle bereits an der notwendigen Parteienidentität. Der Kläger zu 5) habe den Vorprozeß als Testamentsvollstrecker geführt. Die Sondervorschriften der §§ 326, 327 ZPO, die Rechtskraft bei Nacherbfolge bzw. Testamentsvollstreckung betreffend, seien nicht erfüllt, weil die streitbefangenen Versicherungssummen nicht zum Nachlaß gehörten. Abgesehen davon sei im Vorprozeß nicht über den hier gel...

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