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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 11.01.2022 - 7 U 84/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Deliktische Haftung von VW wegen KBA-Rückrufaktion (Code 23Z7) beim T6, 2.0 TDI (Baujahr 2014-2017), Euro 6 mit EA 288 Dieselmotor und SCR-Katalysator.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast zu den Hintergründen der KBA-Rückrufaktion vom 17.4.2019 (Code 23Z7) erfüllt. Für das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters, einer Fahrkurvenerkennung, einer SCR-Dosierstrategie wegen eines fehlerhaften Ki-Faktors gibt es keine hinreichenden Anknüpfungspunkte.

2. Aus der in Abstimmung mit dem zuständigen KBA von VW herausgegebenen "Applikationsanweisung Diesel Fahrkurven EA 288 SCR" vom 18. November folgt, dass in Neufahrzeuge mit EA 288-Dieselmotoren ab KW 22/16 (d.h. seit dem 30.5.2016) keine Fahrkurven mehr verbaut wurden.

3. Der bloße Verbau einer Fahrkurvenerkennung ist regulatorisch zulässig, solange die Funktion tatsächlich nicht als Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 VO (EG) 715/2007 genutzt wird. Eine solche liegt nicht vor, wenn die Vorrichtung zwar den Teststandsbetrieb erkennt und Änderungen herbeiführt, die den Schadstoffausstoß beeinflussen, diese Vorrichtung im Ergebnis aber nicht grenzwertkausal ist.

4. Die KBA-Rückrufaktion vom 17.4.2019 für den VW T6 mit EA 288-Motor unter dem Code 23Z7 bietet keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung. Es handelt sich lediglich um eine sog. Konformitätsabweichung, weil es nachträglich - sei es im Rahmen der Produktion oder des Alterungsprozesses des Fahrzeuges - zu Abweichungen gekommen ist, aufgrund derer die Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden. Solche Rückrufbescheide wegen Konformitätsabweichungen lassen nicht den Schluss zu, dass der Motorenhersteller bewusst unzulässige Abschalteinrichtu...

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