Leitsatz (amtlich)
Wenn Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke eines Hauses "durch die Wand" gelangt ist, so liegt ein bestimmungswidriger und unmittelbarer Austritt von Leitungswasser aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen vor und damit ein Nässeschaden durch Leitungswasser im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen.
Normenkette
WGB F 01/08
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 19.12.2014; Aktenzeichen 4 O 126/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Lübeck vom 19.12.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.515 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,93 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2013 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 84 % und der Kläger 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger unterhält für sein Haus auf X. bei der Beklagten seit etwa 1995 eine Wohngebäudeversicherung, der die WGB F 01/08 (Anlage K 1, Bl. 45 ff.) zugrunde liegen.
Als er im Oktober 2012 die Renovierung des im Erdgeschoss gelegenen Bades in Angriff nahm, bemerkte er beim Abschlagen der nahezu wandhohen Fliesen Nässeerscheinungen in der Wand, die er auf Rat der sofort eingeschalteten Fa. B. am Folgetag der Beklagten anzeigte. Der Sachverständige S., der das Bad besichtigt hatte, nachdem die Wanne bereits ausgebaut und die Fliesen an der rückwärtigen Wand abgeschlagen worden waren (Lichtbilder Anlage B 3, Bl. 121 und Anlage zur Berufungserwiderung, Tasche der Akte), führt in seinem Gutachten (Anlage B 2, Bl. 111, 112) als Ursache gemäß der Angabe des Klägers altersbedingten Verschleiß einer dauerelastischen Fuge im Anschlussbereich Badewanne/Wände an und ermittelte einen Reparaturkostenbetrag zum Neuwert von netto 6.515 EUR bzw. brutto 7.752,85 EUR.
Mit Schreiben vom 21.12.2012 lehnte die Beklagte die Regulierung ab und verwies in ihrem Schreiben vom 4.2.2013 (Anlage K 4, Bl. 74) darauf, dass dem Gutachten zufolge die Schäden durch Spritz- und Planschwasser entstanden seien, eine genaue Untersuchung der Schadensursache aufgrund des bereits erfolgte Ausbaus der Badewanne nicht mehr möglich gewesen sei und führte an, dass sich aus den Angaben des Klägers in einem Telefonat mit dem Regulierungsbeauftragten - Feuchtigkeit habe sich ca. 30 - 40 cm oberhalb des Wannenrandes gezeigt - ableiten lasse, dass die angegebene Ursache eines Verschleißes der Silikonfuge nicht schadensursächlich sein könne.
Mit der auf Zahlung von 7.752,85 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ein Spritz- und Planschwasseraustritt - bei stets ordnungsgemäßer Benutzung der Dusche - nicht stattgefunden habe; vielmehr seien die Silikonfugen undicht gewesen.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls in Abrede gestellt. Die Silikonfuge könne die Ursache nicht gewesen sein, wenn die Wand erst 30 - 40 cm oberhalb des Wannenrandes feucht gewesen sei. Die vom Kläger beauftragte Fa. Bruhn habe als mögliche Schadensursache zudem mitgeteilt, dass über die Handbrause beim Duschen Wasser auf die Fensterbank der Außenwand gelangt und von dort in das Ständerwerk gelangt sein könne. Weder die Fensterbank noch die gefliesten Wände gehörten zu den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ein Leistungsanspruch des Klägers sei zudem gem. Ziff. 6.2.6 WGB F 01/08 ausgeschlossen, weil sämtliche Bauteile mit Schwamm befallen gewesen seien. Der Kläger habe außerdem mit der sofortigen Veränderung der Schadenstelle Obliegenheiten verletzt. Schließlich hat sie bestritten, dass der Kläger das Bad in gleicher Art und Zweckbestimmung wieder aufgebaut habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Gemäß Ziff. 6.2.6 WGB erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden durch Schwamm. Hier sei unstreitig ein holzzerstörender Pilz vorgefunden worden, der als Schwamm im Sinne der Bedingungen zu verstehen sei. Die Sanierung der betroffenen Bauteile sei schon wegen des festgestellten holzzerstörenden Pilzes erforderlich gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er macht geltend, dass anders als in der vom LG in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 27.6.2012 (IV ZR 212/10) der Schaden hier nicht ursächlich auf Schwamm zurückzuführen sei; es handele sich nicht um einen Folgeschaden durch Schwamm, sondern um einen Erstschaden, der länger auf die Bausubstanz eingewirkt habe und auch ohne Rücksicht auf die Entstehung von Schwamm so wie berechnet habe beseitigt werden müssen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.752,85 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 661,16 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung (22.5.201...