Leitsatz (amtlich)
Erwerben die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Wohnungseigentum je zur ideellen Hälfte, ist es für die Auseinandersetzung bei Scheitern der Gemeinschaft unerheblich, dass sie den Kaufvertrag nicht als GbR geschlossen haben. Für die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln kommt es allein auf eine wirtschaftliche Betrachtung an.
Orientierungssatz
Gesamtschuldnerausgleich bei eheähnlicher Gemeinschaft.
Normenkette
BGB §§ 730 ff.
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen |
Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke |
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 11 O 407/99) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 04. April 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 35.075,09 DM.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Höhe von 35.075,09 DM zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in erster Linie auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Insoweit ist ergänzend folgendes auszuführen:
Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 1999, 1580, 1582; BGH MDR 1992, 679) geht der Senat davon aus, dass bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Erfordernis einer – auch stillschweigend vereinbarten – rechtsgeschäftlichen Begründung der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft verzichtet werden kann und dem nichtehelichen Partner für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln gemäß den §§ 730 ff. BGB auch dann zugebilligt wird, wenn die nichtehelichen Partner kein ausdrückliches Gesellschaftsverhältnis begründet haben, sondern ein Grundstück nur in der Absicht gemeinsamer Erwirtschaftung erworben haben, das nach ihrer Vorstellung von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte. Das ist allerdings auch die Mindestvoraussetzung, die vorliegen muß und hier ohne weiteres vorliegt. Denn die Parteien hatten das in F gelegene Wohnungseigentum je zur ideellen Hälfte erworben, wodurch der gemeinsame Erwerbswille nach außen deutlich wurde. Das unterscheidet den Fall bereits von den Zweifelsfällen, mit denen sich die Rechtsprechung früher zu befassen hatte. Der BGH hatte nämlich anfänglich angenommen, es spreche gegen die Absicht der Partner, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, wenn der eine zwar Leistungen für den Erwerb erbringe, nur der andere aber Eigentümer werde (BGH FamRZ 1980, 664 = BGHZ 77, 55). Daran hat der BGH später unter Hinweis darauf nicht mehr festgehalten, dass die formal-dingliche Zuordnung des Gegenstandes nach außen aus verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten könne, so dass die Position des Alleineigentümers infolgedessen nicht in jedem Falle ein ausschlaggebendes Indiz gegen eine gemeinschaftliche Wertschöpfung sei (BGH MDR 1992, 679).
Diese Zweifelsfragen stellen sich für den vorliegenden Kaufvertrag nicht, weil die Parteien den Grundbesitz von vornherein zu je einem Miteigentumsanteil erworben und gerade damit die gemeinschaftliche Wertschöpfung nach außen zweifelsfrei deutlich gemacht hatten. Da es auf die formal dingliche Zuordnung nicht ankommt, ist es unerheblich, dass die beiden Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Kaufvertrag mit dem Verkäufer nicht als GbR geschlossen haben. Für die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln kommt es – wie oben ausgeführt – allein auf eine wirtschaftliche und nicht auf eine rechtliche Betrachtungsweise an. Dabei ist es mit den Händen zu greifen, dass den Parteien die Unterschiede zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und einer GbR kaum bewusst waren. Für den Notar bestand auch keine Notwendigkeit, die Parteien auf den Unterschied hinzuweisen. Denn anders als bei Ehegatten ist es für die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln gerade nicht erforderlich, dass die Partner einen über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweck verfolgen mußten (BGH FamRZ 1999, 1582). Es genügte vielmehr, dass sich aus den Absprachen der Parteien zum Grundstückserwerb – beide erwarben das Haus – der Schluss ziehen ließ, dass sie eine gemeinschaftliche Wertschöpfung vornehmen wollten, die auch das Scheitern der Lebensgemeinschaft überdauern würde. Die niedrigen Anforderungen an den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch leiten sich daraus her, dass es bei den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anders als bei Eheleuten keine gesetzlichen...