Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 6 O 250/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. März 2018 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Gewinne sie vom 26. Juli 2013 bis zum 24. Januar 2019 dadurch erzielt hat, dass sie Verbrauchern für Rücklastschriften Pauschalbeträge in Höhe von 7,45 EUR in Rechnung gestellt und vereinnahmt hat, ohne dass sie mit dem jeweils betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über die pauschale Abgeltung des Rücklastschriftschadens in mindestens der Höhe der vereinnahmten Pauschale getroffen hatte. Dazu hat die Beklagte dem Kläger kaufmännisch Rechnung zu legen und ihm in monatlich geordneter Aufstellung einzeln mitzuteilen,
a) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen in Höhe von 7,45 EUR im Auskunftszeitraum erzielt hat,
b) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie im Zusammenhang mit der Inrechnungstellung und Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen gewinnschmälernd in Abzug bringen will, wobei die Beklagte
- wenn sie Rücklastschriftbankkosten in Abzug bringen will, auch die Rücklastschriftbankkosten monatlich und getrennt von anderen Positionen auszuweisen hat und
- wenn sie Benachrichtigungskosten in Abzug bringen will, auch die Porto- und Materialkosten monatlich und getrennt voneinander und von anderen Positionen auszuweisen hat,
c) welche nach § 10 Abs. 2 S. 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat,
d) welche Nutzungen sie aus den erzielten Gewinnen im Auskunftszeitraum gezogen hat, wobei sie im Falle der Finanzierung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit auch über Kredite u. a. mitzuteilen hat, zu welchen Höchstzinssätzen sie Kredite jeweils in Anspruch genommen hat bzw. nimmt.
2. Die Beklagte kann die Rechnungslegung hinsichtlich der Identität der einzelnen Rücklastschriftfälle gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, indem sie ihm eine - ggf. digitale - Auflistung der einzelnen Pauschalisierungsfälle übergibt,
a) sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt,
b) eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorlegt, dass die sich aus der Auflistung ergebenden monatlichen Summen der Einnahmen mit den dem Kläger nach Ziff. 1 Satz 2 lit. a) mitgeteilten monatlichen Einnahmen übereinstimmen und
c) den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Auflistung ein oder mehrere bestimmte Pauschalisierungsfälle enthalten sind.
3. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzorganisation, nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe auf Auskunft und Rechnungslegung über die dadurch erzielten Gewinne in Anspruch, dass sie ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift ohne entsprechende AGB pauschal 7,45 EUR in Rechnung gestellt und die Rechnungsbeträge vereinnahmt hat, und verlangt in der zweiten Stufe Zahlung des sich anhand der Auskunft ergebenden Betrags an den Bundeshaushalt.
Die Beklagte, die Mobilfunkdienstleistungen zur Verfügung stellt, verwendete ursprünglich Allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarif- und Preislisten, nach denen sie ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift pauschale Beträge, zunächst in Höhe von 20,95 EUR, später in Höhe von 14,95 EUR und zuletzt in Höhe von 10 EUR, in Rechnung stellte. Diese Verfahrensweise ist ihr durch Urteil des Senats vom 26. März 2013 (2 U 7/12 = 17 O 242/11 Landgericht Kiel) untersagt und die Beklagte auf die vom Kläger mit dem Ziel der Gewinnabschöpfung erhobene Stufenklage zur Auskunft und Rechnungslegung über die durch diese Praxis in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 27. Juni 2012 vereinnahmten Gewinne verurteilt worden. Die von ihr erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss des BGH vom 24. Juli 2014 (III ZR 123/13) zurückgewiesen worden. Die gegen den titulierten Auskunftsanspruch erhobene Vollstreckungsgegenklage der jetzigen Beklagten ist in letzter Instanz als unbegründet abgewiesen worden und auf die Widerklage des jetzigen Klägers durch Senatsurteil vom 10. März 2016 (2 U 7/15) festgestellt worden, dass die jetzige Beklagte aufgrund des Senatsurteils vom 26. März 2013 verpflichtet ist, dem Kläger mitzuteilen, a) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen in Höhe von 20,95 EUR, 14,95 EUR und 10,00 EUR im Auskunftszeit...