Verfahrensgang

AG Ratzeburg (Aktenzeichen 3 F 147/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zu 1) wird das am 23.12.1999 verkündete Urteil des AG – FamG – Ratzeburg geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

Ab 01/99 monatlich 33,75 EUR

Ab 9.6.1999 monatlich 340,52 EUR

Ab 06/00 monatlich 0,00 EUR

zuzüglich von 01/99 bis 04/2000 4 % Zinsen auf den jeweils monatlich geschuldeten Unterhalt sowie für die Zeit ab 05/00 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG auf den jeweils monatlich geschuldeten Unterhalt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Parteien wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 34 %, die Klägerin zu 2) zu 21 % und der Beklagte zu 45 %; von den außerge-richtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte 57 %,

von denen der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte 34 %; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 34 % und die Klägerin zu 2) 21 %. Im Übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 20 % die Klägerin zu 1) und zu 80 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 1) begehrt nachehelichen Unterhalt ab 01/99, die Klägerin zu 2) Kindesunterhalt ab 03/99. Im Berufungsrechtszuge streitig ist nur noch der nacheheliche Unterhalt für die Klägerin zu 1).

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe hervorgegangen ist das gemeinsame Kind, die Klägerin zu 2), geboren am 10.6.1997. Das Kind befindet sich bei der Klägerin zu 1), die auch das Kindergeld erhält.

Den Kindesunterhalt hat der Beklagte ab 03/99 mit monatlich 447 DM abzüglich hälftigen Kindergeldes anerkannt.

Die Klägerin zu 1), geboren am 2.3.1967, ist von Beruf Industrie-Fachwirtin. Sie ist zur Zeit nicht berufstätig. Bis zum 9.6.1999 erhielt sie Erziehungsgeld i.H.v. monatlich 600 DM. Ab 9.6.2000 bekommt sie Arbeitslosengeld von monatlich 2.149,83 DM, ab 4.6.2001 i.H.v. monatlich 1.753,74 DM. Die Klägerin zu 1) bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes Haus in Ratzeburg. Die Höhe des zu berücksichtigenden Wohnvorteils ist streitig.

Der Beklagte, geboren am 17.12.1965, ist von Beruf Umwelttechniker.

Der Beklagte zahlt keinen nachehelichen Unterhalt mit der Begründung, die Klägerin habe den nachehelichen Unterhalt dadurch verwirkt, dass sie die Durchführung des Umgangsrechtes des Beklagten mit seiner Tochter beharrlich verweigere.

In dem Beschwerdeverfahren 10 UF 128/98 wurde dem Beklagten von dem Senat ein Umgangsrecht dahingehend gewährt, dass er seine Tochter, die Klägerin zu 2), 14-tätig jeweils am Montag in der Zeit von 17–18 Uhr in den Räumen des Jugendamtes in Ratzeburg besuchen könne. Die Klägerin zu 1) verweigert dem Beklagten dieses Umgangsrecht. Durch Beschluss vom 25.4.2001 hat das FamG Ratzeburg gegen die Klägerin zu 1) zur Durchsetzung des Umgangsrechtes ein Zwangsgeld i.H.v. 600 DM festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin zu 1) hat der Senat in dem Verfahren 10 UF 111/01 zurückgewiesen.

Das FamG hat die Klage der Klägerin zu 2) auf Zahlung von Kindesunterhalt abgewiesen und der Klage der Klägerin zu 1) auf nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der Verwirkung wegen des verweigerten Umgangsrechtes teilweise herabgesetzt gemäß § 1579 Nr. 7 BGB.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Mit einer Anschlussberufung begehrt die Klägerin zu 1) auf die ausgeurteilten Beträge Zinsen für die Zeit ab 01/99.

II. Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg, die Anschlussberufung der Klägerin zu 1) hat teilweise Erfolg, da ihr, soweit der Beklagte zu Unterhaltszahlungen verurteilt ist, die gesetzlichen Verzugszinsen zustehen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB. Zu Recht hat das FamG diesen Unterhaltsanspruch als teilweise verwirkt angesehen und wegen der Belange des Kindes herabgesetzt. Auch nach Auffassung des Senates liegt in dem Verhalten der Klägerin zu 1), dem Beklagten das Umgangsrecht mit der Klägerin zu 2) zu verweigern, eine fortgesetzte, massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechtes. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine fortgesetzte, massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechtes zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruches des personensorgeberechtigten Elternteils gemäß 1579 Nr. 6 BGB führen kann, vgl. OLG Celle v. 2.3.1989 – 10 UF 228/88, FamRZ 1989, 1194; BGH v. 14.1.1987 – IVb ZR 65/85, MDR 1987, 567 = NJW 1987, 893 ff.; OLG Nürnberg v. 8.2.1994 – 11 UF 2641/93, FamRZ 1994, 1393; OLG München v. 29.10.1997 – 12 UF 1174/97, OLGReport München 1998, 31 = FamRZ 1998, 750. Das Umgangsrecht dient dazu, dem nicht sorgeberechtig...

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