Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Urteil vom 23.03.1998; Aktenzeichen 8 F 300/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 23. März 1998 verkündete Teil-Grund-Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Ahrensburg unter Zurückweisung der Berufung im übrigen geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß Ziffer III. des zwischen den Parteien am … Mai 1984 vor dem Notar Dr. K. in … unter der Urk.-Nr. …84 geschlossenen Vertrages unwirksam ist.
Die Kostenentscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die Parteien sind seit … Juni 1984 miteinander verheiratet und leben seit April 1995 getrennt. Aus der Ehe sind die jetzt 10- und 12-jährigen Kinder P. und C. hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin leben.
Die Parteien schlossen am … Mai 1984 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten (Ziffer II.), den Versorgungsausgleich ausschlossen (Ziffer III.) und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten (Ziffer IV.).
Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Antragsgegnerin auch die Folgesachen Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich anhängig gemacht, da sie der Auffassung ist, der abgeschlossene Ehevertrag sei unwirksam.
Das Familiengericht hat über die Wirksamkeit des Ehevertrages durch Teilgrundurteil entschieden und dessen Unwirksamkeit festgestellt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Parteien im notariellen Ehevertrag vom … Mai 1984 abweichend von der gesetzlichen Regelung den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben (Ziffer II.), bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung.
Grundsätzlich steht es Verlobten frei, für die von ihnen beabsichtigte Ehe und auch für den Fall der Scheidung vermögensrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Für solche Vereinbarungen besteht volle Vertragsfreiheit, Schranken ergeben sich nur aus den §§ 134, 138 BGB (BGH FamRZ 97, 156, 157; 96, 1536; 95, 1482, 1484).
Es handelt sich bei dem von den Parteien gewählten Güterstand der Gütertrennung ebenfalls um einen gesetzlichen Güterstand, der zudem unter bestimmten wirtschaftlichen Umständen den Interessen beider Parteien besser gerecht werden kann als der Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist offensichtlich von Seiten des Antragstellers auch dieser Güterstand gewünscht worden. Die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, man habe darüber gesprochen und es sei darum gegangen, die Firma im Falle einer Scheidung bei etwaigen Auseinandersetzungen auszuklammern.
2. Ebenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung, soweit die Parteien wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben (Ziffer IV.). Auch bezüglich dieses Punktes besteht volle Vertragsfreiheit der Parteien, die wiederum ihre Schranken lediglich in §§ 134, 138 BGB findet (BGH a.a.O.).
Umstände, die eine Sittenwidrigkeit begründen, sind jedoch nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Verlagsbuchhändlerin, so daß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Anhaltspunkt dafür bestand, sie wäre nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.
Soweit die Antragsgegnerin sich nunmehr darauf beruft, sie sei aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, läßt dies ebenfalls die getroffene Vereinbarung nicht sittenwidrig erscheinen. Denn für die Zeit, in der der Antragsgegnerin aus diesem Grunde eine Erwerbstätigkeit unmöglich ist, ist es dem Antragsteller ohnehin verwehrt, sich auf den Unterhaltsausschluß zu berufen, § 242 BGB (BGH FamRZ 97, 873, 874; 91, 306, 307).
3. Dagegen ist der von den Parteien vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Zwar ist den Parteien eines Ehevertrages grundsätzlich auch unbenommen, den Versorgungsausgleich für den Fall einer Scheidung auszuschließen, das Gesetz sieht diese Möglichkeit sogar ausdrücklich vor, § 1408 Abs. 2 BGB. Hier verstößt die Vereinbarung auch des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches jedoch im Zusammenhang mit dem vereinbarten Unterhaltsausschluß und der Gütertrennung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Denn die Parteien wünschten sich Kinder und beabsichtigten im Hinblick darauf und auf ihre guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Führung einer Hausfrauenehe. Mithin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar – und auf diesen kommt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit an (BGH FamRZ 91, 306, 307) –, daß die Antragsgegnerin, die seinerzeit bereits schwanger war, voraussichtlich keine Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit erwerben würde, während der Antragsteller als angestellter Geschäftsführer ...