Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen 4 O 224/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.10.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Flensburg in der berichtigten Fassung vom 14.12.2006 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.521,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2005 zu zahlen - Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche i.H.v. jeweils 8.225 EUR nebst Zinsen seit dem 19.7.2005, die dem Kläger nach dem Urteil des LG Flensburg vom 29.1.2004 in dem Rechtsstreit 3 O 85/03 gegen die Fa. X. Haus-Fertigteile-Vertrieb aus S. und nach dem Urteil des LG Flensburg vom 26.11.2004 in dem Rechtsstreit 3 O 260/04 gegen die Fa. X. GmbH Nord aus S. zustehen, sowie der Kostenerstattungsansprüche i.H.v. insgesamt 5.296,15 EUR nebst Zinsen seit dem 19.7.2005, die der Kläger und die Eheleute Kirsten und Lars K. in den Prozessen 3 O 35/04 und 3 O 260/04 vor dem LG Flensburg sowie den anschließenden Vollstreckungsverfahren gegen die Firmen x. Haus-Fertigteile-Vertrieb und x. GmbH Nord erlangt haben.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 518 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.2006 verkündete Urteil des LG Flensburg wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.521,15 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten bei der Übernahme und Abwicklung von Treuhandaufträgen geltend.
Der Kläger und die Eheleute Kirsten und Lars K. beauftragten die Fa. X. Haus-Fertigteile-Vertrieb (im Folgenden: Fa. X.) aus S. am 15.4.2002 durch gesonderte Verträge mit der Errichtung zweier Doppelhaushälften im in F.. Nach Beginn der Bauarbeiten vereinbarten die jeweiligen Bauvertragsparteien am 9.6.2002, dass der Kläger und die Eheleute K. die Werklöhne nach Baufortschritt in Raten zahlen sollten. Der Zahlungsverkehr sollte nach den getrennten Zusatzvereinbarungen "durch einen Notar (Notaranderkonto)" abgewickelt werden. Als Notar hatte die Fa. X. den Beklagten ausgewählt. Der Kläger und die Eheleute K. wiesen den Beklagten in getrennten Schreiben an, nach Baufortschritt jeweils einzelne Teilbeträge an die Fa. X. auszukehren, "sobald die Durchführung der Gewerke durch entsprechenden Bautenstandsbericht unseres Bauleiters T. W. bestätigt ist". Als der Zeuge W. dem Beklagten die Fertigstellung der Fundamente anzeigte, kehrte der Beklagte die in den Treuhandanweisungen für diesen Bautenstand bestimmten Raten i.H.v. 8.225 EUR (Bauvorhaben des Klägers) und 8.589 EUR (Bauvorhaben der Eheleute K.) an die Fa. X. aus. In der Folgezeit erklärten der Kläger und die Eheleute K. wegen beanstandeter Mängel des Fundaments den Rücktritt von ihren Bauverträgen mit der Fa. X.. Das LG Flensburg verurteilte die Fa. X. aufgrund entsprechender Anträge des Klägers und der Eheleute K. durch Urteil vom 29.1.2004 (3 O 85/01) u.a. zur Erstattung der zwei Teilbeträge für die Fundamenterrichtung. In einem Folgeprozess (3 O 260/04) verurteilte das LG Flensburg die Rechtsnachfolgerin der Fa. X. - die Fa. X. GmbH Nord aus S. - durch Urteil vom 26.11.2004 ebenfalls zur Erstattung der zwei Teilbeträge für die Fundamenterrichtung. Dem Kläger und den Eheleuten K. entstanden durch die vorgenannten Prozesse und anschließende erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Kosten i.H.v. insgesamt 5.296,15 EUR.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz dieser Kosten in Anspruch. Er hat den vermeintlichen Kostenersatzanspruch der Eheleute K. gegen den Beklagten zunächst in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht.
Das LG hat den Beklagten durch Urteil vom 31.10.2006 antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 8.225 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2005 zu zahlen, an den Kläger sowie die Eheleute Kirsten und Lars K." F., als Gesamtgläubiger 5.296,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2005 zu zahlen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 518 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2005 zu zahlen.
Dabei hat das LG nicht berücksichtigt, dass der Beklagte im Termin vom 5.10.2006 ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Abtretung der "anteiligen" Ansprüche des Kläger...