Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Wertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zugewinnausgleichsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Minderung des Ertragswertes eines landwirtschaftlichen Betriebs im Laufe der Ehezeit ist von dem außerhalb des Hofes ermittelten Zugewinn jedenfalls dann abzuziehen, wenn ggü. dem Anfangsvermögen zugleich auch der Verkehrswert des Betriebs gemindert ist.

 

Normenkette

EGBGB Art. 137; BGB § 1376 Abs. 4, § 2949 Abs. 2; SchlHAGBGB § 23

 

Verfahrensgang

AG Husum (Urteil vom 05.03.1999; Aktenzeichen 22 F 120/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin das am 5.3.1999 verkündete Schluss-Urteil des AG Husum (Az. 22 F 120/96) hinsichtlich des Ausspruchs zum Zugewinnausgleich (III des Urteilstenors) dahingehend geändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin verlangt von dem Antragsteller Zugewinnausgleich. Der am 20.10.1943 geborene Antragsteller und die am 14.4.1951 geborene Antragsgegnerin hatten am 30.10.1970 miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Söhne Th., geb. am 1.4.1972, V., geb. am 22.4.1975 und K., geb. am 12.10.1976, hervorgegangen. Nachdem die Parteien sich am 8.6.1995 getrennt hatten und der Scheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin am 6.5.1996 zugestellt worden war, ist ihre Ehe durch das nur hinsichtlich des Zugewinns angefochtene Urteil vom 5.3.1999 geschieden worden. Die Rechtskraft des Urteils hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versorgungsausgleichs trat am 9.11.1999 ein.

Zu Beginn der Ehe hatte der Antragsteller zunächst als Milchtankwagenfahrer gearbeitet und kurz darauf den elterlichen Hof von seiner verwitweten Mutter gepachtet. Zur Pacht gehörte die landwirtschaftliche Nutzfläche sowie das leere Hofgebäude. Es waren weder Tiere noch Geräte oder sonstige Betriebsmittel vorhanden. Im Laufe der Zeit wurde der Viehbestand angeschafft und vergrößert. Zunächst wurde der Hof als Nebenerwerbsbetrieb geführt, bis der Antragsteller ab dem 1.10.1975 den Hof als Vollerwerbsbetrieb führte. Von Anfang an hat die Antragsgegnerin auf dem Hof voll mitgearbeitet. Durch notariellen Vertrag vom 26.1.1980 wurde der Hof mit Wirkung vom 1.1.1980 von der Mutter des Antragstellers auf diesen übertragen. Der Antragsteller übernahm die zu diesem Zeitpunkt noch mit etwa 7.000 DM valutierenden Grundpfandrechte und verpflichtete sich zur Zahlung einer jährlichen Rente an seine Mutter i.H.v. 4.466 DM.

Bei Beendigung des Güterstandes handelte es sich bei dem Bauernhof um einen schuldenfreien Vollerwerbsbetrieb, dessen wesentliche Einnahmequelle die Milcherzeugung war. Darüber hinaus hatte der Antragsteller ein nicht unerhebliches Vermögen in Form von Bankguthaben, Wertpapieren, Bausparverträgen und einer Lebensversicherung.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob und ggf. wie die Übertragung von Bausparverträgen und einer Lebensversicherung durch den Antragsteller an seine Söhne vor Beendigung des Güterstandes im Endvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen ist, ob ein Geldbetrag von insgesamt 92.564,51 DM, der von dem Konto des Antragstellers vor Beendigung des Güterstandes an seine drei Söhne zu gleichen Teilen ausgezahlt wurde, in seinem Endvermögen zu berücksichtigen ist und insb. darüber, ob und ggf. wie der von den Parteien während der Ehezeit bewirtschaftete „S.-hof” im Anfangs- und im Endvermögen des Antragstellers zu bewerten ist.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns den Betrag von 200.000 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung.

Der Antragsteller hat beantragt, die Zahlungsklage abzuweisen.

Das AG hat den Antragsteller antragsgemäß verurteilt. Dabei hat es den „S.-Hof” weder im End- noch im Anfangsvermögen berücksichtigt und stattdessen im Endvermögen des Antragstellers den Wert der Milchquote sowie des während der Ehezeit angeschafften Inventars berücksichtigt. Ferner hat das AG die von dem Antragsteller auf die Söhne übertragenen Vermögenswerte seinem Endvermögen hinzugerechnet.

Auf das angefochtene Urteil nebst aller darin enthaltenen Verweisungen wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Antragsteller mit seiner Berufung und die Antragsgegnerin mit ihrer Anschlussberufung. Der Antragsteller behauptet, bei der Übertragung des Gesamtbetrages von 92.564,13 DM habe es sich um Geld gehandelt, welches nicht ihm gehört habe, sondern seinen Söhnen. Dieses Geld hätten sie sich im Laufe der Jahre durch Mitarbeit auf dem Hof verdient und angespart. Bei der Übertragung von Bausparverträgen und einer Lebensversicherung auf seine Söhne V. und K. habe es sich um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt, weil di...

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