Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung von Ausgleichs-/Ersatzansprüchen gegen Familienangehörige
Leitsatz (amtlich)
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. (entsprechend § 86 Abs. 3 VVG n.F.) führt in den dort geregelten Fällen des Ausschlusses des gesetzlichen Anspruchsübergangs auch zur Unwirksamkeit einer entsprechenden "ad hoc" - Abtretung, selbst wenn hinter dem Familienangehörigen ein Haftpflichtversicherer steht.
Normenkette
VVG § 67 Abs. 2, § 86 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 18.08.2009) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.8.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Flensburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten oder die Nebenintervenientin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Reitlehrer-Haftpflichtversicherer der Ehefrau des Beklagten; sie nimmt den Beklagten auf anteiligen Ausgleich von aufgrund eines Haftpflichtschadenfalles erbrachten Aufwendungen aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin in Anspruch. Zudem begehrt sie für die Zukunft die Feststellung der 50%igen Erstattungspflicht des Beklagten anlässlich des Schadenfalles.
Der Beklagte unterhält einen Reitbetrieb, bei der Nebenintervenientin ist (u.a.) das Risiko "Tierhalterhaftung" versichert. Die Ehefrau des Beklagten (nachfolgend: Versicherungsnehmerin), die unter derselben Anschrift auch eine Tierarztpraxis betreibt, erteilt in dem Betrieb den Reitunterricht.
Am 3.2.2007 erlitt die Reitschülerin E (nachfolgend: die Reitschülerin) mit dem Pferd "L", dessen Halter der Beklagte ist, während des von der Versicherungsnehmerin abgehaltenen Reitunterrichts einen Unfall. Jedenfalls in zweiter Instanz ist unstreitig, dass das Pferd als Unterrichtspferd für die Reitschülerin ungeeignet war. Diese erlitt bei einem Sturz von dem Pferd erhebliche Verletzungen, deren Umfang und Folgen im Einzelnen streitig sind. Die Klägerin leistete als Haftpflichtversicherer Zahlungen sowohl an die Reitschülerin als auch an deren Krankenversicherer; auch insoweit ist zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin streitig, ob diese Zahlungen notwendig und der Höhe nach angemessen sind.
Die Klägerin ließ sich mit Erklärung vom 12./20.9.2007 Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin auf Gesamtschuldnerausgleich gegen den Ehemann aufgrund des Reitunfalls abtreten (Bl. 10 d.A.). Unter dem 20.12.2007/2.1.2008 trat die Klägerin bezifferte Ansprüche (7.029,93 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen - Bl. 43 d.A.) an ihre Versicherungsnehmerin ab, die ihrerseits unmittelbar die Rückabtretung an die Klägerin erklärte.
Die Klägerin ist der Auffassung, jedenfalls aufgrund der Abtretung von Ansprüchen ihrer Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 50 % der von ihr aufgrund des Unfalles an die Reitschülerin erbrachten Zahlungen zu haben. Dazu behauptet sie, ihre Versicherungsnehmerin sei - was die Erteilung des Reitunterrichts betreffe - im Betrieb des Beklagten angestellt. Die Nebenintervenientin des Beklagten, deren Nebenintervention durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 30.5.2008 zugelassen worden ist, ist der Auffassung, schon aus Rechtsgründen könne die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche nicht geltend machen. Zum einen stehe § 67 Abs. 2 VVG a.F. entgegen, zum anderen sei die Versicherungsnehmerin der Klägerin selbständig wirtschaftlich tätig geworden, so dass ihre Haftung gegenüber einer möglichen Tierhalterhaftung des Beklagten vorrangig sei.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.501,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 3.775 EUR seit dem 6.8.2007 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit sowie auf den Rechtsstreit nicht anrechenbare vorgerichtliche Kosten i.H.v. 402,82 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen der Klägerin zur Regulierung der Schadensansprüche von Frau P aus dem Reitunfall vom 3.2.2007 im Reitbetrieb des Beklagten i.H.v. 50 % zu erstatten.
Der in beiden Instanzen anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Nebenintervenientin hat Klagabweisung beantragt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei Frau P angestellte Reitlehrerin des Beklagten; gleichwohl gebe es keine Ansprüche, die sie an die Klägerin habe abtreten können bzw. die auf die Kläger...