Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Tech-C
Normenkette
MarkenG § 14
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 17.10.2013; Aktenzeichen 15 O 102/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG Kiel vom 17.10.2013 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen, der Beschluss vom 14.8.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (künftig nur Klägerin genannt) ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen (Internet/Festnetz/Mobilfunk) und Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registriernummern ... und ... eingetragenen Wortmarken "T.". Die Marke "T." mit der Nr ... ist im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis u.a. eingetragen für "Vermietung und Service von Systemen und Geräten der Kommunikationselektronik, Daten-, Ton- und Bildübertragung über Funkdienste".
Der Verfügungsbeklagte (Beklagte) ist Inhaber der Firma D.. Unter der Bezeichnung "TC" bietet er im Internet Dienstleistungen im Bereich Server- und Domainhosting, die Registrierung von Domains sowie Webhosting für seine Kunden an. Einer seiner Kunden ist M. Di, der bei der DE als Inhaber der Domain "... de" registriert ist. Auf das Abfrageergebnis (Ag 1 Bl. 25f d.A. = Ag 3, Bl. 55f d.A.) wird verwiesen. Die Klägerin erfuhr - wann, ist streitig -, dass Besucher der Domain "www ... de" von selbst auf die Internetseite des von dem Beklagten betriebenen Online-Shops "TC" weitergeleitet wurden (Anl. Ast 4). Mit Anwaltsschreiben vom 2.8.2013 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen, der die begehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgab, sondern auf die Verantwortlichkeit des Zeugen Di für die Domain "..." verwies. Die Klägerin erwirkte daraufhin im Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten folgenden Inhalts:
"Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter der Domain "... de" Leistungen in den Bereichen Webhosting und/oder Domainregistrierung und/oder Serverkonfiguration und/oder Serverbereitstellung und/oder Software zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen".
Das LG hat die Unterlassungsverfügung auf den Widerspruch des Beklagten hin im angefochtenen Urteil bestätigt. Es hat in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG einen Verfügungsgrund angenommen und einen Verfügungsanspruch aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die Zurückweisung des Unterlassungsantrags, während die Klägerin das Urteil verteidigt.
Von der näheren Darstellung des Sachverhalts wird nach den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs liegen nicht vor. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte für eine etwa begangene Markenrechtsverletzung verantwortlich ist.
1. Der Beklagte haftet nicht als Täter.
Täter einer Markenrechtsverletzung ist derjenige, der selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft eine Markenrechtsverletzung begangen hat. Es gelten die im Strafrecht entwickelten Grundsätze (BGH GRUR 2011, 152, 154 Rz. 30). Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Markengesetz, anders als für den Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 Markengesetz, nicht erforderlich.
Das LG hat die Voraussetzungen täterschaftlicher Haftung des Beklagten als glaubhaft gemacht angesehen. Es hat dies im Kern darauf gestützt, dass außer ihm niemand ein wirtschaftliches Interesse an der Verknüpfung der Domain "..." mit seinem eigenen Internetshop gehabt habe. Es gebe keinen Grund, weshalb der Domaininhaber Di die Verknüpfung hätte vornehmen sollen; dieser hätte sich dadurch nur grundlos selbst in Schwierigkeiten gebracht. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Beklagten, mit der er seine Verantwortlichkeit bestritten hat, bleibe dagegen im Allgemeinen und erscheine so als reine Schutzbehauptung. Zumindest sei überwiegend wahrscheinlich, dass er vorn der Umleitung auf seine eigene Internetseite gewusst habe und sie bewusst habe bestehen lassen.
In der Tat ist richtig, dass das alleinige wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Weiterleitung stark für seine Täterschaft spricht. Dies allein kann jedoch zur Glaubhaftmachung nicht genügen. Weitere Anhaltspunkte, die seine Täterschaft untermauern, fehlen; es gibt stattdessen auch Anhaltspunkte für eine denkbare Täterschaft Dritter. Im Ergebnis kann deshalb nicht von einer Täterschaft des Beklagten ausgegangen werden.
Eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die Markenrechtsverletzung lässt sich zunächst nicht daraus herleiten, dass er im Impressum seiner Domain als Verantwortlicher benannt wird. Hieraus ...