Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz für Herzinfarkt aufgrund Tiefflugübung; Anspruchsverwirkung

 

Orientierungssatz

1. Nach LuftVG §§ 53, 33 ist der Halter eines militärischen Luftfahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet, wenn beim Betrieb des Flugzeugs durch Unfall ua jemand körperlich verletzt oder in seiner Gesundheit gefährdet wird. Wesentlich ist, daß der Geschädigte für ihn selbst unerwartet einen Schaden durch ein äußeres Ereignis erleidet. Der Geschädigte erlitt einen Herzinfarkt, als plötzlich und unerwartet ein Düsenflugzeug der Bundesluftwaffe sein Hausgrundstück in einer Höhe von unter 100 Metern unter Verursachung eines überlauten Geräuschs überflog. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Geschädigte beim Betrieb eines militärischen Flugzeugs gesundheitlich geschädigt worden ist, mit der Folge, daß ihm Schadenersatz zu leisten ist.

2. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach LuftVG § 40 verwirkt, wenn der Geschädigte innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Ersatzpflichtigen diesem den Schaden anzeigt.

 

Normenkette

LuftVG §§ 33, 39-40, 53; BGB § 852

 

Fundstellen

NJW 1989, 1937

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