Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Schadensersatzanspruchs nach rügeloser Abnahme
Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen.
Normenkette
BGB § 640 Abs. 2, § 634 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 13.06.2014; Aktenzeichen 6 O 248/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.06.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 9.063,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Mangefolgeschäden zu ersetzen, die wegen folgender Mängel und Mangelbeseitigungsarbeiten an der Doppelhaushälfte... in... entstehen:
Beseitigung der Undichtigkeiten im Erdgeschoss bzw. Feuchtigkeitserscheinungen im Hauswirtschaftsraum und Wohnzimmer/Erdgeschoss sowie Austausch der mangelhaften Abdichtungen zwischen Z-Isolierung und angrenzenden Bauelementen;
Beseitigung der hohen Wasseraufnahmefähigkeit des Verblendmauerwerks über die gesamte Außenfläche;
ausreichende Dämmung der Fensterbänke, sodass keine Wärmeleitung nach außen möglich ist;
Entfernen der Laminatoberflächen im Dachgeschoss, Trocknung der Estrichflächen und Neulieferung sowie Neuverlegung des Laminatbodens;
Nachrüstung von fehlenden Einbaurollläden.
Die Beklagen werden weiter verurteilt, an die Kläger 1.234,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Kläger 67 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 33 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Kläger 48 % und die Beklagten 52 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die andere Seite aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen Vorschuss und Schadenersatz wegen Mängeln an einer Doppelhaushälfte.
Mit notariellem Vertrag vom 02.05.2011 (Anlage K 1, AB) erwarben die Kläger von der Beklagten zu 3., deren Gesellschafter die Beklagten zu 1. und 2. sind, eine im Bau befindliche Doppelhaushälfte in X. Bestandteil des Vertrages war die Baubeschreibung, die im Notartermin verlesen wurde (Ziff. 3 des Vertrages, S. 3). In der Baubeschreibung heißt es unter Ziff. 14 (Fenster- und Türarbeiten) u.a.:
"Alle Fenster werden mit einem Rollladensystem ausgestattet werden."
Die Beklagte zu 3. hatte die Doppelhaushälfte mit einem Exposé angeboten (Anlage B 3, Bl. 124 - 128 d.A.), in dem von elektrischen Rollläden im Erdgeschoss die Rede ist. Vor Abschluss des Vertrages besichtigten die Kläger von der Beklagten zu 3. errichtete Referenzbauten, die keine Rollläden im Obergeschoss haben. Sie besichtigten auch den Rohbau der später erworbenen Doppelhaushälfte, bei dem im Erdgeschoss bereits Rollladenkästen verbaut waren, während sich im Obergeschoss Fensterstürze befanden. Dort sind auch später keine Rollläden eingebaut worden. Über den Einbau von Rollläden im Obergeschoss ist nie verhandelt worden.
Das Haus wurde den Klägern am 09.07.2011 übergeben (Protokoll Anlage K 2, AB). Ab dem 10.07.2011 begannen sie, verschiedene Mängel zu rügen (Anlagenkonvolut B 6, Bl. 190 - 194 d.A.). Erstmals mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 09.12.2011 (Anlage K 3, AB) rügten sie, dass Rollläden im Obergeschoss fehlen. Daneben rügten sie weitere Mängel. Schließlich ließen sie ein Privatgutachten des Sachverständigen H. vom 26.03.2012 anfertigen (Anlage K 10, AB).
Das Haus haben die Kläger vermietet.
Die Kläger haben behauptet, sie hätten, wie bei der benachbarten Doppelhaushälfte, Rollläden im Obergeschoss haben wollen. Sie hätten weder bei den Referenzbauten noch bei der Besichtigung des Rohbaus das Fehlen von Rollläden im Obergeschoss erkannt. Sie hätten mit dem Elektriker besprochen, dass statt Schaltern Zeitschaltuhren für die Betätigung der Rollläden eingebaut werden.
Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 48.067,25 EUR nebst Zinsen und Kosten sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch weitere Schäden zu tragen haben. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Die Beklagten haben behauptet, die Baubeschreibung sei nur versehentlich für den Vertrag mit den Klägern verwendet worden. Gemeint sei, dass nur die Fenster im Erdgeschoss Rollladensyste...