Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Minderungsbetrages
Leitsatz (amtlich)
Werden zur Ermittlung der Minderung des Werklohns wegen eines Mangels des Bauwerks die Mangelbeseitigungskosten herangezogen, so kann zur Vermeidung einer Überkompensation nur der Nettobetrag berücksichtigt werden. Auch Nebenkosten wie die Kosten der Baustelleneinrichtung oder der Planung und Überwachung sind auszuscheiden.
Normenkette
BGB § 634 Nr. 3, § 638
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen 9 O 240/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.07.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des LG Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Minderungsanspruch geltend.
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in P. Am 28.09.2007 erteilte er dem Beklagten den Auftrag, ein Wärmedämmverbundsystem anzubringen (Anlage K 1, AB).
In einem Verfahren vor dem LG Kiel (11 O 255/09) machte der Beklagte einen restlichen Werklohnanspruch geltend. Der Kläger verteidigte sich unter anderem mit Mängeln und erklärte die Minderung. Der vom LG beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 23.08.2010 (Anlage K 5, AB) zu dem Ergebnis, dass die Putzstärke von dem Beklagten mangelhaft ausgeführt sei und die Mangelbeseitigungskosten ohne Gerüstbau 6.808,80 EUR brutto betrügen. In dem klagabweisenden Urteil vom 28.04.2011 (Anlage K 4, AB) führte das LG aus, dass dem hier Beklagten eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 3.547,56 EUR brutto zustehe, diese jedoch durch die Minderung erloschen sei.
In einem selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Kiel (9 OH 39/11) machte der Kläger weitere Mängel geltend. Im Gutachten vom 20.02.2012 (Anlage K 10, AB) stellte der Sachverständige unter anderem fest, dass die Gerüstkosten für die Sanierung des Putzes 4.700,00 EUR netto betrügen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Mangelbeseitigungskosten bezüglich des Putzes in Höhe von 6.808,80 EUR abzüglich des restlichen Werklohnanspruchs des Beklagten, die Gerüstkosten zuzüglich Umsatzsteuer sowie Kosten für die Beseitigung weiterer Mängel geltend gemacht. Er hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 12.789,69 EUR erstrebt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat dem Kläger, neben einem weiteren Betrag in Höhe von 2.641,80 EUR, wegen der Minderung nach § 638 Abs. 4 BGB einen Betrag von 3.261,24 EUR zugesprochen. Es hat ausgeführt, das LG Kiel habe bereits in dem Vorprozess rechtskräftig über die Höhe der Minderung entschieden, die es auf 6.808,80 EUR brutto festgesetzt habe. Es habe nämlich ausgeführt, dass die Mangelbeseitigungskosten Grundlage für die Berechnung der Minderung sein könnten, weil die Relation zu dem Gesamtwerklohn nicht unverhältnismäßig sei. Dem würde die Grundlage entzogen, wenn weitere Beträge zuerkannt würden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er erstrebt mit der Berufung die Zahlung der Gerüstkosten zuzüglich Umsatzsteuer. Zur Begründung führt er aus, die Höhe der Minderung sei vom LG nicht rechtskräftig festgestellt worden. Aus dem vom LG eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die dort aufgeführte Höhe der Mangelbeseitigungskosten nicht abschließend sei. Das sei auch dem LG bewusst gewesen. Ob die weiteren Kosten verhältnismäßig seien, könne im vorliegenden Verfahren neu abgewogen werden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Kiel - 9 O 240/13 - vom 17.07.2014 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an ihn weitere 5.593,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des LG, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein weiterer Anspruch aus § 638 Abs. 4 S. 1 BGB zu. Zwar würde eine Nachforderung nicht an der Rechtskraft des Urteils des LG Kiel (11 O 255/09) vom 28.04.2011 scheitern, jedoch ist der Werklohnanspruch des Beklagten nicht in einem größeren Umfang durch Minderung erloschen, als es vom LG bereits im angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt worden ist.
1. Die Rechtskraft des Urteils de...