Tenor
Der Angeklagte wird wegen Gründung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 129 b Abs. 1 Satz 1 und 2, 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, 53, 54 StGB, § 465 Abs. 1 StPO.
Gründe
I. Vorbemerkung:
Gegenstand des Verfahrens und dieses Urteils ist der - durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung belegte - Tatvorwurf, der Angeklagte habe in den Jahren 2005 und 2006 die ausländische terroristische Organisation "Al Qaida im Zweistromland" durch Geldzahlungen und logistische Hilfeleistung beim Schleusen gewaltbereiter Attentäter aus Nordafrika in den Irak unterstützt und darüber hinaus im Jahre 2006 gemeinsam mit Gesinnungsgenossen unter dem Dach der ausländischen terroristischen Vereinigung "Al Qaida" eine neue eigenständige ausländische terroristische Vereinigung mit dem Ziel gegründet, im Sudan islamistisch motivierte Terroranschläge durchzuführen.
II. Die Person und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten:
1. Der Werdegang des Angeklagten bis zum Sommer des Jahres 2003:
Der - nicht vorbestrafte - Angeklagte wurde am 20. Dezember 1969 in Casablanca in Marokko geboren. Er wuchs gemeinsam mit mehreren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Nach dem Schulbesuch studierte er an der Universität in Rabat Philosophie, Psychologie und Soziologie. Anfang 1995 absolvierte er am Goetheinstitut in Casablanca einen Deutschkurs und reiste im September 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Als Grund für die Einreise hat er angegeben, er habe die Werke des von ihm verehrten Philosophen Heidegger in dessen Heimatland und in der Originalsprache studieren wollen.
Der Angeklagte begab sich zunächst nach Magdeburg, wo er nach Teilnahme an einem vorbereitenden Deutschkurs im Sommersemester 1996 an der dortigen Universität Philosophie, Psychologie und Soziologie studierte. Zum anschließenden Wintersemester wechselte er nach K. und war dort bis März 2004 an der Universität für die Fächer Psychologie, Philosophie und Französisch eingeschrieben. Wegen unterlassener Rückmeldung wurde er zum letztgenannten Zeitpunkt zwangsexmatrikuliert.
Im Herbst 1997 lernte der Angeklagte die psychisch erkrankte, später unter Betreuung gestellte, deutsche Staatsangehörige Monika F. kennen. Auf Drängen des Angeklagten schlossen beide bereits am 2. Januar 1998 die Ehe. Nach seiner Eheschließung betrieb der Angeklagte seine Einbürgerung. Am 27. März 2001 erhielt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Trennung von Monika F. wurde die Ehe des Angeklagten am 12. Februar 2002 rechtskräftig geschieden.
In der ersten Zeit seines Aufenthalts in K. erhielt der Angeklagte noch finanzielle Zuwendungen von seiner Familie in Marokko. Nachdem diese spätestens ab 1998 ausblieben, lebte der Angeklagte im Wesentlichen von Gelegenheitsarbeiten oder staatlichen Unterstützungsleistungen. Längere Zeit arbeitete er zunächst als Türsteher, später an der Garderobe und an der Kasse einer K. Diskothek. Zuletzt betrieb er einen Telefonladen (Internet-Café) im K. Stadtteil G..
2. Die Entwicklung des Angeklagten ab Herbst 2003:
Hatte sich der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt "westlich" gegeben, insbesondere Alkohol getrunken, Frauenbekanntschaften gepflegt und sich wenig um seine islamische Religion gekümmert, so änderte sich sein Verhalten ab Herbst 2003. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, Grund für seine Wandlung sei der unerwartete, frühe Tod eines seiner Brüder gewesen. Dieses Ereignis habe ihn nachdenklich gemacht und ihn bewogen, sich näher mit der Religion des Islam zu befassen. Jedenfalls gab der Angeklagte seine Tätigkeit in der Diskothek auf. Er brach den Kontakt zu Freunden und Bekannten aus der Universitäts- bzw. Diskothekenszene ab. Er begann, regelmäßig die in G. zahlreich vorhandenen Moscheen aufzusuchen, wo er an den Freitagsgebeten und anderen religiösen Veranstaltungen teilnahm. Er errichtete ein den religiösen Vorgaben des Islams entsprechendes Testament, in dem er Anweisungen für seine Bestattung nach islamischem Ritus gab und zugleich für einige frühere Straftaten - wie etwa die Unterschlagung nicht unerheblicher Geldbeträge aus der Kasse seines Arbeitgebers in der Diskothek - um Verzeihung bat. Da er aufgrund seiner Tätigkeit im Internet-Café über große Fertigkeiten und Erfahrungen im Umgang mit Computern verfügte und er sich häufig viele Stunden dort aufhielt - der Angeklagte bewohnte eine unmittelbar an den Geschäftsraum angrenzende, über diesen zugängliche Einzimmerwohnung -, eignete er sich auch über das Internet umfangreiches Wissen über religiöse Themen an. Er veränderte sein Äußeres, indem er sich einen Bart wachsen ließ und gelegentlich arabische Kleidung trug. Kontakte zu Frauen lehnte er jetzt ab; den Konsum von Alkohol hatte er vollständig eingestellt. Sofern er durch Zufall in d...