Entscheidungsstichwort (Thema)

nachehelicher Unterhalt

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Urteil vom 03.06.1998; Aktenzeichen 53 F 140/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 03.06.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel zu Ziffer 3. des Tenors in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 03.06.1998 geändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen:

Vom 29.12.1998 bis zum 31.01.1999

Elementarunterhalt

1.750,–

DM

Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt

880,–

DM,

ab 01.02.1999

Elementarunterhalt

1.664,–

DM

Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt

880,–

DM.

Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin und die Berufung des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Antragsteller 93 %, die Antragsgegnerin 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der am 1938 geborene Antragsteller, von Beruf Lehrer – Oberstudienrat –, und die am 1940 geborene Antragsgegnerin, von Beruf Meeresbiologin, arbeitslos, haben am 1968 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, geb. 1972, und geb. 1977. Zum 1995 haben sich die Parteien voneinander getrennt. Durch Urteil vom 1998 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Kiel die Ehe der Parteien geschieden. Rechtskraft dieses Ausspruchs ist am 29.12.1998 eingetreten.

Im ersten Rechtszug hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 3.343,– DM in Anspruch genommen, der Antragsteller auf Abweisung angetragen. Der Streit der Parteien ging im wesentlichen um die Frage der Erwerbsobliegenheit bzw. Vermittelbarkeit der Antragsgegnerin sowie um die Ermittlung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens des Antragstellers, hier insbesondere hinsichtlich der Ausschöpfung steuerlicher Vorteile.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin aus den §§ 1573 Abs. 1 i. V. m. 1571 BGB Unterhalt zugesprochen, und zwar auch Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 und 3 BGB incl. Pflegevorsorgeunterhalt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß zwar nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Antragsgegnerin trotz ihres Alters und ihrer mangelnden Berufserfahrung eine Vollzeitarbeit aufnehmen könne. Sie sei aber verpflichtet und auch in der Lage, unterhalb des versicherungspflichtigen Bereichs eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie müsse selbst initiativ werden und müsse sich durch erhebliche Anstrengungen Einkommensquellen erschließen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine es angemessen, ein fiktives Einkommen von monatlich 300,– DM im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzufließen zu lassen.

Auf Seiten des Antragstellers hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung eines Steuerfreibetrages von monatlich 2.250,– DM ein monatliches Nettoeinkommen für 1997 von 6.804,51 DM ermittelt. Ausnahmsweise sei der Freibetrag hier einzusetzen, weil der Antragsteller bisher weder die Steuererklärung für 1996 noch diejenige für 1997 abgegeben habe. Auf der Grundlage dieser Einkünfte hat das Amtsgericht nach Abzug von Kindesunterhaltsbeträgen von 1.000,– DM monatlich für und 380,– DM für sowie 62,– DM für Fahrtkosten ein monatliches Einkommen von 4.244,06 DM ermittelt und unter Berücksichtigung eines fiktiv angenommenen Einkommens der Antragsgegnerin von 300,– DM einen Elementarunterhalt von 999,25 DM, ein Altersvorsorgeunterhalt von 491,31 DM und ein Krankenvorsorgeunterhalt von 821,16 DM, insgesamt monatlich 2.311,72 DM errechnet und ausgeurteilt.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß das Amtsgericht seine Leistungsfähigkeit zu hoch bemessen, der Antragsgegnerin zu geringe Einkünfte bedarfsmindernd zugerechnet und schließlich dem Bedarfskontrollbetrag nicht Rechnung getragen habe. Unter Berücksichtigung einer Steuererstattung von monatlich rund 300,– DM könnten auf seiner Seite nur monatlich netto 6.500,– DM angesetzt werden, keine einkommenserhöhende Steuerminderung infolge des Realsplittings ab Januar 1999. Es müßten sämtliche Krankenversicherungskosten auch für die Kinder abgesetzt werden neben dem Tabellenunterhalt. Wenn er die ausgeurteilten Beträge zahlen müßte, verblieben ihm selbst nur rund 1.500,– DM. Im übrigen sei der Antragsgegnerin bedarfsmindernd ein Einkommen in einer Größenordnung von monatlich mindestens rund 1.000,– DM zuzurechnen. Dann würde der Krankenvorsorgeunterhalt entfallen.

Der Antragsteller beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und unter Zurückweisung der Berufung der Antragsgegnerin die Klage auf nachehelichen Unterhalt wegen der monatlich insgesamt 1.500,– DM übersteigenden Beträge abzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen,
  2. das angefochtene Urteil zu ändern und den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 2.630,– DM zu verurteilen, und zwar ...

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