Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen 6 O 69/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen VII ZR 28/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.8.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Lübeck - 6 O 69/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten seiner Nebenintervention, welche der Streithelfer selbst zu tragen hat - fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt im Wege der Teilklage von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Ausführung von Bauwerksarbeiten, nachdem er von der zunächst schriftsätzlich vorbereiteten Hilfsbegründung seines Begehrens als Verzugsschadensanspruch wieder Abstand genommen hatte.

Der Kläger beauftragte die Beklagte auf der Grundlage eines von seinem jetzigen Streithelfer und Architekten formularmäßig vorgehaltenen Vertrages (Bl. 7 ff. d.A.) im Februar 2001 mit dem Abriss eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück "..." in T. S. und der nachfolgenden schlüsselfertigen Erstellung einer Hotelanlage mit Wohnungen, Tiefgaragen und Stellplätzen auf dem genannten Grundstück sowie dem Grundstück "... 52". Laut § 1 des Vertrages sollten zunächst der Vertrag selbst, sodann die beigefügten Leistungsbeschreibungen, sodann die geltenden DIN-Vorschriften und schließlich die VOB, Fassung 2000, Teil B und C gelten. Als Werklohn war ein Pauschalfestpreis von 4.550.000 DM zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Gleichwohl war einzelvertraglich gem. § 2 Ziff. 3 die Möglichkeit von Mehr- oder Minderleistungen vereinbart worden.

Unter "§ 3, Bauzeit und Sicherheiten" heißt es:

"Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorbereitungsarbeiten und die Bauarbeiten gemäß beigefügtem Bauzeitenplan (Anl. 1) durchzuführen und bis zum 1.2.2002 fertig zu stellen. Anschließend sind noch Restarbeiten und Reinigungsarbeiten zulässig.

Um eine Vermietung zu Ostern 2002 zu gewährleisten, muss ab 1.2.2002 die Möblierung durch den AG durchgeführt werden.

Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen.

Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schussrechnungssumme."

Infolge aufgetretener Verzögerungen erhob der Kläger für den Zeitraum ab 1.3.2002 Klage und macht derzeit für den Zeitraum vom 1.3. bis einschließlich 11.4.2002 für berechnete 33 1/3 Werktage einen Zahlungsanspruch i.H.v. jeweils 6.979,13 EUR zzgl. Mehrwertsteuer mit Hinweis darauf geltend, dass die Gesamtsumme von 269.859,85 EUR genau den Betrag von 10 % der vereinbarten Baubruttovertragssumme ausmache.

Ungeachtet eines anderweitig anhängigen Rechtsstreits über die Rückforderung von Seitens der Beklagten entgegengenommenen Bürgschaftszahlungen und - im Wege einer von dieser erhobenen Widerklage - über die Begleichung der Schlussrechnung der Beklagten, die diese nach der am 31.5.2002 erfolgten Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kläger erstellt hat, möchte sich der Kläger vorliegend allein auf die Vertragsstrafenklausel stützen, die der Beklagte sowohl für unwirksam hält als auch ihren Voraussetzungen nach nicht für einschlägig. Insoweit haben die Parteien erstinstanzlich zur Einhaltung des Bauzeitenplans und zu Ursachen entsprechender Verzögerungen wechselseitig vorgetragen.

Das LG, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gem. § 540 Abs. 1, Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, da es die von ihm ausschließlich geprüfte Vertragsstrafenvereinbarung unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH für unwirksam gehalten hat, allerdings nicht den vom BGH für Altverträge befürworteten Vertrauensschutz gewähren will.

Gegen dieses dem Kläger am 11.11.2004 zugestellte Urteil haben sowohl dieser selbst als auch sein Streithelfer Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht wie folgt begründet:

I. Entgegen der Auffassung des LG sei von der Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel auszugehen.

II. Jedenfalls aber müsse im Anschluss an den BGH Vertrauensschutz für Altverträge gewährt werden; ein derartiger Vertrauensschutz führe entgegen der Auffassung des LG keinesfalls zu einer unzulässigen Rechtskraftausweitung.

Der Kläger und sein Streithelfer beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 269.859,85 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.4.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertie...

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