Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung einer Nacherbenanwartschaft
Leitsatz (redaktionell)
Tritt ein Sicherungsgläubiger einer Nacherbenanwartschaft an den Vorerben ab, so führt die zum Erlöschen der Nacherbenanwartschaft und der Vorerbe wird Vollerbe.
Normenkette
BGB § 398
Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 29.05.1992; Aktenzeichen 3 O 196/91) |
Tenor
Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 29. Mai 1992 (3 O 196/91) wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 56.000 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 2.563.243,95 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz, nachdem deren Rechtsvorgängerin die ihr sicherungshalber übertragenen Anwartschaftsrechte der Klägerin aus der Nacherbschaft nach ihrem Vater H. Z. an die Vorerbin aus dieser Erbschaft, die Mutter der Klägerin, Frau L. Z., abgetreten hat. Die Klägerin begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und eine Sicherheitsleistung bis zum Tode der Vorerbin.
Gemäß Erbschein des Amtsgerichts … vom 19. März 1962 (2 VI 29/62) war die Klägerin zur Hälfte testamentarische Nacherbin nach ihrer Mutter hinsichtlich des Nachlasses ihres im Jahre 1961 verstorbenen Vaters H. Z. In dessen Testament vom 8. September 1961 heißt es unter anderem:
„Mein sämtliches Vermögen bleibt als Grundbesitz im Todesfalle bei meiner Frau. Über Barvermögen usw., sowie über Verteilung, hat meine Frau das Verfügungsrecht, wenn ich tot bin. Ist ihr eigener Todesfall eingetreten, dann erfolgt folgende Aufteilung: Der Grundbesitz … wird je zur gleichen Hälfte aufgeteilt für meine beiden Töchter …
…
Verkäufe sind nur im Einvernehmen aller Erbberechtigten vorzunehmen.”
Frau L. Z. und die Klägerin erklärten am 6. März 1962 zu Protokoll des Notars Dr. … (UR-Nr. 43/62) übereinstimmend, daß sie die letztwilligen Anordnungen des Erblassers dahingehend auslegen, daß Frau L. Z. Vorerbin und die beiden Töchter C. und B. Nacherbinnen je zur Hälfte seien sollten. Wesentlicher Bestandteil des Nachlasses war das im Testament gesondert genannte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von … Bd. … Bl. …
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der K. oHG, sie betreibt wie diese einen Kraftfahrzeughandel … Die Klägerin schuldete mit ihrem damaligen Ehemann H. D. der K. oHG im Jahre 1966 einen Betrag von 66.225,95 DM nebst Zinsen. Zur Sicherung dieser Zahlungsverpflichtung trat die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 9. August 1966 (UR-Nr. 160/66 des Notars … in … ihre Anwartschaftsrechte als Nacherbin an die K. oHG ab und beantragte und bewilligte die Eintragung der Rechtsänderung im vorgenannten Grundbuch von … zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin.
Aufgrund dieser Abtretung wurde der am 22. März 1962 eingetragene Nacherbenvermerk zu Gunsten der Klägerin in Abt. II Nr. 1 am 23. August 1966 gelöscht und an gleicher Stelle die Fa. K. oHG eingetragen.
Die Mutter der Klägerin, die über langjährige Erfahrungen als Kauffrau im Geschäfts leben verfügte, erfuhr von dieser Abtretung durch das Grundbuchamt und wandte sich an die Rechts Vorgänger in der Beklagten, weil sie mit der Abtretung ihrer Tochter nicht einverstanden war. Schon seinerzeit bestand zwischen Mutter und Tochter kein gutes Einvernehmen; ihr Verhältnis war eher als gespannt zu bezeichnen. Die Absicht der Mutter der Klägerin bestand darin zu korrigieren, was sie als eine Art von Teilverkauf des Nachlaßgrundstückes ansah.
Mit notariellem Vertrag vom 19. September 1967 (UR-Nr. 134/67 des Notars … in … trat) die K. oHG das vorgenannte Anwartschaftsrecht aus dem notariellen Vertrag vom 9. August 1966 an die Mutter der Klägerin ab und bewilligte und beantragte die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch von … Bd. …, Bl. … Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die genannte Urkunde vom 18. September 1967 (Anlage 4 zur Klagschrift, Bl. 17, Bd. I d. A.) Bezug genommen. In derselben notariellen Verhandlung hatten die Vertragsparteien jener Vereinbarung – wie erst in der Berufungsinstanz bekannt geworden ist – einen weiteren Vertrag mit der UR-Nr. 133/67 geschlossen, indem es u. a. heißt:
„Die Erschienenen erklärten:
Die Tochter der Erschienenen zu 2.), Frau C. D., geb. Z., schuldet der Fa. K. oHG gesamtschuldnerisch mit ihrem früheren Ehemann, dem ehemaligen Kraftdroschkenbesitzer H. D. … noch eine restliche Kontoschuld von 13.938,83 DM … nebst 9 vom 100 Zinsen seit 6.8.1967.
Frau C. D., geb. Z. ist nach dem Erbschein des Amtsgerichts … vom 19. März 1962 – 2 VI 29/62 – zusammen mit ihrer Schwester B. Z. Nacherbin zur Hälfte nach ihrem am 19. August 1961 vorverstorbenen Vater, dem Schlachtermeister H. Z..
Sie hat das ihr zustehende Anwartschaftsrecht als Nacherbin in notarieller Verhandlung vom 9. Augus...