Entscheidungsstichwort (Thema)
Kommanditbeteiligung mit Ausschüttungsgarantie als Einlagengeschäft
Leitsatz (amtlich)
Ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG liegt auch dann vor, wenn neben einer Kommanditbeteiligung parallel eine unbedingte Ausschüttungsgarantie vereinbart und bei den Anlegern nicht der Eindruck einer unternehmerischen Beteiligung an der Wertentwicklung der Kommanditbeteiligung, sondern der Eindruck einer verlustsicheren Geldanlage mit Mindestrendite erweckt wird.
Normenkette
BGB §§ 195, § 199 ff., § 823; KredWG § 1 Abs. 1, § 32
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 03.05.2011; Aktenzeichen 5 O 77/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.5.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Itzehoe - Kammer für Handelssachen I - (Az. 5 O 77/10) geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die zukünftig aus seiner Beteiligung an der X- KG, eingetragen beim AG., mit einer Einlage von 320.000 EUR und deren Rückabwicklung entstehen werden oder bereits entstanden sind, zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1. in Anspruch.
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2003 mit einem Beteiligungsbetrag von 320.000 EUR als Kommanditist an der Beklagten zu 1., einer Windkraftanlagenbeteiligungsgesellschaft, die zu der sog. X-Gruppe gehört. Die Beklagten zu 3. und 4. sind Gründungsgesellschafter und -kommanditisten dieser Gesellschaft; die Beklagte zu 2. wird als Komplementärin der Beklagten zu 1. in Anspruch genommen.
Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) beginnend etwa im Jahr 2006 die Ausgestaltung der Kommanditbeteiligungen der Beteiligungsgesellschaften der X-Gruppe, u.a. auch der Beklagten zu 1., untersucht hatte, kam sie zu dem Ergebnis, dass ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des KWG vorliege. Dabei wies die BaFin insbesondere auf eine parallel zu der Kommanditbeteiligung beworbene und auch vom Kläger abgeschlossene Ausschüttungsgarantie hin, die die im Beteiligungsangebot in Aussicht gestellten Ausschüttungszahlungen für die Zeit bis 2016 absichern sollte. Da eine Erlaubnis nach dem KWG nicht vorlag, forderte die BaFin die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 6.11.2009 auf, den nach ihrer Auffassung gesetzeswidrigen Zustand zu beseitigen. Daraufhin kündigte die Beklagte zu 1. dem Kläger die Rückabwicklung seiner Beteiligung durch Rückzahlung seiner Einlage an. Der Kläger erhielt letztlich im Frühjahr 2010 einerseits 272.000 EUR zurückgezahlt; bei ihm verblieben andererseits die bis dahin an ihn in den Vorjahren gezahlten Ausschüttungen. Seine Kommanditbeteiligung übertrug er mit Übertragungsvertrag vom 23.3. bzw. 12.4.2010 an eine andere Beteiligungsgesellschaft.
Das für den Kläger zuständige Finanzamt kündigte an, die vorzeitige Rückzahlung der Einlage als Veräußerung zu behandeln. Deshalb werde von einem erheblichen Veräußerungsgewinn auszugehen sein, der zu versteuern sein werde. U. a. hierdurch befürchtet der Kläger erhebliche finanzielle Nachteile.
Er ist der Auffassung gewesen, bei der Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1. habe es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gehandelt, so dass wegen der fehlenden Erlaubnis gegen § 32 KWG verstoßen worden sei. Da er in Kenntnis der erforderlichen und fehlenden Erlaubnis von der Kommanditbeteiligung abgesehen hätte, hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm steuerliche und andere Nachteile, die ihm infolge der Rückabwicklung seiner Kommanditbeteiligung entstehen, zu ersetzen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen § 32 KWG liege nicht vor. Sie haben im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat die Klage abgewiesen und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Kommanditbeteiligung jedenfalls im Jahr 2003 noch um ein nicht erlaubnispflichtiges Bankgeschäft gehandelt habe; die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder sei erst aufgrund einer späteren Gesetzesänderung als Bankgeschäft klassifiziert worden. Erst daraufhin sei die BaFin eingeschritten. Zudem sei hier ohnehin keine unbedingte Rückzahlbarkeit gegeben, weil die Ausschüttungsgarantie vorsehe, dass nach Ablauf des garantierten Zeitraumes sämtliche Garantieleistungen an die Garantiegeber zurückzuzahlen seien. Nach der Gesetzesänderung fehle es an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten, da sie den Beanstandungen der BaFin und deren Vorgaben durch die Rückabwicklung der...