Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in einem Sozietätsvertrag, wonach der Ausscheidende keine Beteiligung am Praxiswert erhält, wenn er sich innerhalb von drei Jahren nach seinem Ausscheiden innerhalb von 30 km Luftlinie um den Ort der Kanzlei als Anwalt oder Notar niederlässt oder bei einem Anwalt oder Notar als Angestellter oder freier Mitarbeiter tätig wird, ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Orientierungssatz
Abfindungsregelung in Sozietätsvertrag.
Normenkette
BGB §§ 138, 723 Abs. 3; GG Art. 12
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 4 O 252/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 20.000,– DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den vier Beklagten, mit denen er durch eine Rechtsanwalts- und Notarssozietät verbunden war, vorrangig einen Teilbetrag eines im Sozietätsvertrages für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters geregelten Abfindungsanspruches in Höhe von. Zweitinstanzlich hat er nach erstinstanzlicher Klagabweisung hilfsweise eine Stufenklage auf Aufstellung einer Abschichtungsbilanz und auf (Teil-) Zahlung nach erfolgter Auskunft erhoben. Hilfshilfsweise erstrebt er in zweiter Instanz Schadensersatz, und zwar in Höhe eines Teilbetrages von.
Die Beklagten zu 1) bis 3) und der Vater des Klägers B. bildeten ursprünglich eine Rechtsanwaltssozietät, in die zu Beginn der achtziger Jahre der Kläger aufgenommen wurde. B. schied 1989 aus der Sozietät aus und ließ sich als Rechtsanwalt und Notar in H. nieder. Die übrigen Sozietätsmitglieder setzten die Sozietät fort.
Am 20. Dezember 1995 schlossen der Kläger und die Beklagten zu 1) bis 3) einen neuen Sozietätsvertrag (Bl. 5-12 d.A.), der in § 18 eine Regelung über die Abfindung bei Ausscheiden eines Sozius enthält.
Der Kläger schied durch eigene Kündigung per 31. Januar 1999 aus der Sozietät, in die inzwischen der Beklagte zu 4) eingetreten war, aus. Der Kläger hat nach seinem Ausscheiden die vier Beklagten sowie zwei weitere Rechtsanwälte zunächst mit Klage vom 5. Mai 1999 vor dem Landgericht Kiel – 12 O 153/99 – auf Unterlassung der Führung der Bezeichnung „S. und Partner” in Anspruch genommen. Er hat weiter von den Beklagten mit Klage vom 25. Juni 1999 vor dem Landgericht Kiel – 12 O 188/99 – Zahlung von verlangt, und zwar gestützt auf § 18 Abs. 1 a Sozietätsvertrag (Teil des Abfindungsanspruches: Anteil an ausstehenden Honoraren). Der Kläger hat schließlich im September 1999 die vorliegende Klage erhoben, und zwar gestützt auf § 18 Abs. 1 b Sozietätsvertrag (Teil des Abfindungsanspruches: Anteil am „Praxiswert”).
Der Kläger beantragte nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät, dass er statt bei dem Amtsgericht Rendsburg bei dem Amtsgericht Eckernförde zugelassen werde. Er gab als Kanzleisitz den Kanzleisitz der Rechtsanwälte Sch an. Seine Zulassung beim Amtsgericht Eckernförde erfolgte im März 1999. Im Berufungsrechtszug ist unstreitig, dass der Kläger als Rechtsanwalt ungeachtet seiner Zulassung beim Amtsgericht Eckernförde jedenfalls ab März 1999 schwerpunktmäßig in Rendsburg tätig war (Bl. 179 d.A. i.V.m. Bl. 185 f. d.A.). Im Einzelnen gilt: Der Kläger war zwar in den Gelben Seiten 1999/2000 mit der Anschrift eingetragen, allerdings ohne Hinweis auf die Rechtsanwälte Sch und Kollegen und ausschließlich mit einer Rendsburger Telefonnummer. Im Telefonbuch für Eckernförde und Umgebung 1999/2000 war der Kläger weder unter Sp noch unter Sch und Kollegen aufgeführt. Im Telefonbuch für Rendsburg 1999/2000 war der Kläger mit dem Hinweis Rechtsanwalt und Notar und der Ortsangabe Rendsburg eingetragen. Im Internet war der Kläger bei einer Stichprobe am 14. November 1999 unter dem Stichwort „Marktplatz Recht: Anwaltsauskunft/Anwaltsverzeichnis” nur mit einer Rendsburger Anschrift und einer Rendsburger Telefonnummer zu finden. In seiner homepage nannte der Kläger etwa am 30. Oktober 1999 an erster Stelle eine Rendsburger Telefon- und eine Rendsburger Faxnummer. Der Kläger verfügte schon ab Anfang 1999 über Büroräume in Rendsburg, Thormannplatz, und zwar gemeinsam mit einer Frau J. Auf die Büroräume wiesen zunächst Schilder mit der Aufschrift „S. und J. – Wirtschaftsdienste – ” hin. Spätestens ab 26. November 1999 war ein Schild angebracht, auf dem u.a. „RA. S.” stand. Der Kläger führte in den genannten Büroräumen anwaltliche Beratungsgespräche durch. Er veranlasste, dass dort Beurkundungen durch von ihm zugezogene Notare erfolgten. Der Kläger erhielt auf seinen Antrag hin im Januar oder Februar 1999 ein Gerichtsfach bei dem Amtsgericht Rendsburg, aus dem er dann regelmäßig Post abholte oder abholen ließ.
Am 11. Mai 2000 beantragte der Kläger seine...