Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufeinander folgende Beschädigungen derselben Sache durch Eigentümer und Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Umfang der Schadenersatzpflicht des Zweitschädigers bei zwei zeitlich aufeinander folgenden Beschädigungen derselben Sache (hier: Beschädigung einer Segelyacht).

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen 17 O 250/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 26.4.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.136,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 3.12.2004 abzgl. am 2.2.2006 gezahlter 1.382,90 EUR zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges einschließlich derjenigen des selbständigen Beweisverfahrens LG Kiel 17 OH 4/04 tragen der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %; die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger ist Eigentümer einer klassischen Segelyacht, deren Außenhaut aus Mahagoni besteht.

Am 9.5.2002 verursachte der Kläger selbst eine Beschädigung der Außenhaut seiner Segelyacht; betroffen war davon ein Plankengang in einer Länge von 63 cm backbord etwa mittschiffs.

Am 20.7.2002 wurde die Segelyacht - der Schaden vom 9.5.2002 war noch nicht repariert - von einem von dem Beklagten geführten Boot gerammt. Die Außenhaut wurde ebenfalls im Backbordbereich, allerdings weiter zum Heck hin beschädigt. Betroffen waren zwei Plankengänge mit einer Gesamtlänge von 1,56m.

Im Anschluss ließ der Kläger eine "Minimalreparatur" beider Schadenstellen durchführen, die aber zu einem jedenfalls optisch inakzeptablen Ergebnis führte. Die letztlich in einer Bremer Werft im Jahre 2005 durchgeführte Reparatur hat Kosten i.H.v. 13.572 EUR verursacht, wovon auf das Auswechseln der Plankenstücke insgesamt 3.000 EUR entfielen.

Der Kläger war und ist der Auffassung, der Beklagte sei ihm zu vollem Schadensersatz hinsichtlich der Holzarbeiten verpflichtet, soweit der Bereich der Kollision vom 20.7.2002 betroffen sei; im Übrigen (Lackierung nebst Zusatzarbeiten sowie Nebenkosten) schulde der Beklagte die Hälfte der insoweit angefallenen Kosten.

Der Beklagte war und ist hingegen der Auffassung, allein für die Kosten der Holzarbeiten, die aufgrund der von ihm verschuldeten Kollision notwendig geworden seien, aufkommen zu müssen. Denn aus dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen S. ergebe sich, dass schon die Beseitigung des von dem Kläger selbst verursachten Schadens die komplette Neulackierung des Schiffes erforderlich gemacht habe.

Das LG hat der (letztlich) auf Zahlung von 8.476,64 EUR abzgl. im Laufe des Rechtsstreits von dem Beklagten bzw. dem hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer gezahlter 1.382,90 EUR gerichteten Klage vollen Umfangs stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach den Grundsätzen der sog. Doppelkausalität seien sowohl der vom Kläger selbst verursachte Erstschaden als auch die Kollision mit dem vom Beklagten geführten Schiff für den Gesamtschaden verantwortlich, so dass der Beklagte - neben der vollen Haftung für den von ihm verursachten Holzschaden - hälftig für die Kosten der Lackierung und auch die Nebenkosten hafte.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Zweitinstanzlich wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, während der Kläger auf Zurückweisung der Berufung anträgt.

Dabei trägt der Kläger zur hilfsweisen Begründung der von ihm geltend gemachten Ansprüche vor, dass sich nach dem Aufslippen des Bootes Ende September 2006 gezeigt habe, dass sich einzelne Plankengänge voneinander abgesetzt hätten, es seien feine Trennbereiche zwischen den einzelnen Planken erkennbar. Dies sei eine Folge der nach den Holzschäden erforderlich gewordenen Überarbeitung des Rumpfes. Dieser Folgeschaden habe, soweit es den Beklagten betreffe, einen Umfang von mindestens 3.000 EUR.

Die Berufung des Beklagten ist zu einem überwiegenden Teil begründet.

Zwar hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in voller Höhe, soweit sie den Ersatz der Plankenstücke betreffen, die durch die Kollision vom 20.7.2002 beschädigt worden sind. Dieser Betrag beläuft sich auf 2.136,90 EUR, worauf der Beklagte bzw. der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer im Laufe des Rechtsstreits 1.382,90 EUR gezahlt hat. Der Beklagte schuldet auch den restlichen Betrag mit 754 EUR, denn die von ihm vorgenommene "Verrechnung" mit den Zahlungen seines Haftpflichtversicherers auf die Minima...

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