Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 18.02.2005; Aktenzeichen 6 O 341/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.2.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten in erster Linie Schadensersatz wegen von diesem vorgenommener Aktiengeschäfte mit Geld der Klägerin.
Der Beklagte ist der Bruder des Vaters der Tochter der Klägerin, d.h. die Klägerin lebte mit dem Bruder des Beklagten eine Zeit lang in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Beklagte hatte eine Bankausbildung durchlaufen und in der Vergangenheit für seine eigene Mutter Aktiengeschäfte getätigt, wobei er mit seiner Mutter übereingekommen war, dass er für jede positive Transaktion 30 % als Gewinnanteil behalten dürfen sollte. Ende des Jahres 1998 kam es zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten bei diesem zu Hause. In dem in seinen Einzelheiten streitigen Gespräch ging es darum, dass der Beklagte Gelder der Klägerin in Aktien anlegen sollte. Die Klägerin hatte über 100.000 DM aus einer Abfindung ihres früheren Arbeitgebers erhalten. In dem Gespräch vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte von den Gewinnen 30 % für sich behalten dürfen sollte, wobei Art und Weise der vereinbarten Abrechnung ebenfalls streitig sind. Bis zum 1.8.1999 überwies die Klägerin an den Beklagten insgesamt 145.000 DM zur Anlage. Der Beklagte legte in der Folgezeit 2 Aktiendepots bei der N. Bank e. G. und der C. Bank in Q. an. In den Jahren 1999 und 2000 überließ der Beklagte der Klägerin mehrfach handschriftliche Provisionsabrechnungen. Der Beklagte konnte anfänglich mit seinen Anlagen erhebliche Gewinne erzielen, die auf Wunsch der Klägerin jeweils wieder reinvestiert wurden. Ab dem Jahr 2000 wendete sich das Blatt und die Kurse der maßgeblichen Aktien, in die der Beklagte investiert hatte, fielen stark ab. Im Jahre 2002 nahm der Beklagte keine Transaktionen mehr vor, weil die Aktien fielen. Für das Jahr 1999 vereinnahmte der Beklagte eine Provision i.H.v. 16.309 EUR, für das Jahr 2000 eine i.H.v. 5.940 EUR. Als im Jahr 2002 die Klägerin kurzfristig Geld brauchte und von dem Beklagten die Rückzahlung des Kapitals i.H.v. mindestens 45.000 EUR verlangte, zahlte der Beklagte an die Klägerin per 18.7.2002 15.000 EUR und zum 17.10.2002 weitere 5.000 EUR. Mit Schreiben vom 12.12.2002 kündigte die Klägerin das Treuhandverhältnis. Der Beklagte übertrug die noch vorhandenen Wertpapiere auf ein Depotkonto der Klägerin und rechnete ab, wobei Umfang und Richtigkeit der Abrechnung streitig sind. Der Kurswert der übertragenen Papiere betrug 2.136,20 EUR. Sie befinden sich nunmehr auf einem Depotkonto bei der Sparkasse S. mit der Depot-Nr. x..
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei Ende des Jahres 1998 an sie herangetreten und habe sie überzeugt, zur Alterssicherung ihr zurückgelegtes Geld in Aktiengeschäften anzulegen, um eine höhere Rendite zu erzielen. Er habe zugesichert, dass ein Ertrag von mindestens 10 % zu erzielen sei. Der Beklagte habe in der Folgezeit unregelmäßig und unvollständig abgerechnet. Für 1999 habe er 1.276 EUR zu viel an Provision abgerechnet. Für 2000 hätte er gar keine Provision abrechnen dürfen. Zum 31.12.2000 sei ein nicht investiertes Barvermögen der Klägerin auf den Depotkonten i.H.v. 51.397 EUR vorhanden gewesen. Der Beklagte hätte bereits im Jahre 2000 der negativen Kursentwicklung durch rechtzeitigen Verkauf der Aktienwerte entgegenwirken müssen, wodurch ein Kursverlust von 15.433,80 EUR zu vermeiden gewesen wäre. Die Klägerin verlangt in erster Linie die Rückerstattung des eingesetzten Kapitals, hilfsweise Schadensersatz unter Bezug auf die vorstehend genannten Werte.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.137,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2003 Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der auf dem Depot Nr. 58029044 bei der Sparkasse S. verwahrten Aktien zu zahlen, hilfsweise, ihr 54.047,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, der Kontakt zwischen den Parteien sei auf Veranlassung der Klägerin zustande gekommen. Er habe der Klägerin deutlich gemacht, dass Aktienkurse nach unten gehen könnten. Einen Ertrag von mindestens 10 % habe er nie zugesagt, sondern nur gesagt, dass seine Geschäfte für seine Mutter ganz gut gelaufen seien und sie so um die 10 % gemacht habe. Seine Provisionsberechnungen seien richtig gewesen. Er habe die Kläg...