Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des vorläufigen Deckungsschutzes in der KfZ - Kaskoversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aushändigung der sog. Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.
2. Diese Grundsätze gelten schon dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nur den Wunsch auf Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder auch sonst mündlich mitgeteilt hat. Insoweit ist der Versicherungsnehmer allerdings beweisbelastet.
Normenkette
VVG § 7; KfzPflVV § 9
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 21.04.2006; Aktenzeichen 3 O 340/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.4.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und I., zudem wurde die Klägerin persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts wird auf den Berichterstattervermerk über den Termin vom 3.5.2007 verwiesen.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 17.040 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit beantragt und auf deren Zurückweisung der Beklagte und seine Streithelferin antragen, ist nicht begründet.
Die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass die vorläufige Deckungszusage nicht nur den Haftpflichtversicherungsschutz, sondern auch die vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung umfassen sollte. Bei der Zusage vorläufiger Deckung handelt es sich um einen selbständigen Versicherungsvertrag, der vor dem Beginn eines materiellen Versicherungsschutzes aus dem Hauptvertrag und unabhängig von diesem einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen lässt. Dabei führt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 14.7.1999 - IV ZR 112/98, MDR 1999, 1383 m. Anm. van Bühren = NJW 1999, 3560) die Aushändigung der sog. Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde. Diese Grundsätze gelten nach neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung auch und schon dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nur den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder auch sonst mündlich mitgeteilt hat (vgl. OLG Karlsruhe Recht + Schaden 2006, S. 414 f.; OLG Saarbrücken Recht + Schaden 2006, S. 274 ff., jeweils m.w.N.). Beweisbelastet dafür, dass er mit einem derartigen Wunsch an den Versicherer herangetreten ist, ist der Versicherungsnehmer.
Ihre Behauptung, der Zeuge S. habe für sie bei der Streithelferin des Beklagten telefonisch ihren Wunsch nicht nur nach Haftpflichtversicherungsschutz, sondern auch nach Vollkaskoschutz geltend gemacht, hat die Klägerin nicht beweisen können. Zwar steht fest, dass die Klägerin selbst ggü. dem Zeugen S. angegeben hatte, das von ihr geleaste Fahrzeug solle vollkaskoversichert werden; dass der von ihr beauftragte Zeuge S. dieses Ansinnen der Klägerin auch der Zeugin I., einer Mitarbeiterin der Streithelferin des Beklagten, mitgeteilt hätte, steht hingegen nicht fest. Zwar hat der Zeuge S. bekundet, er habe "bestimmt gesagt, dass vollkaskoversichert sein sollte". Es sei klar gewesen, "dass das Fahrzeug vollkaskoversichert werden sollte". Er sei sich "ganz sicher, dass ich gesagt habe, dass vollkaskoversichert sein sollte". Hingegen hat die Zeugin I., die Gesprächspartnerin des Zeugen S. auf Seiten der Streithelferin, angegeben, sie sei sich sicher, dass Vollkasko nicht erörtert worden sei. Auch sei nicht darüber gesprochen worden, dass es sich um ein Neufahrzeug bzw. ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Sie hätte dann von sich aus nachgefragt, da diese Fahrzeuge in der Regel vollkaskoversichert sein müssten. Wenn der Zeuge S. etwas von Vollkasko gesagt hätte, hätte kein Grund bestanden, Vollkaskoschutz in der vorläufigen Deckung nicht anzukreuzen. Bei ihrem Telefonat mit dem Zeugen S. sei die Besonderheit gewesen, dass es nur um eine Deckungskarte gegangen sei und diese nicht an den Zeugen S. als Versicherungsmakler, sondern direkt an das Autohaus geschickt werden...