Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzrecht (Konkursrecht a.F.)

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Anspruch auf Erfüllung der Einlagepflicht des Gesellschafters im Konkurs der Gesellschaft.

 

Normenkette

GmbHG § 17

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 10.09.1997; Aktenzeichen 2 O 22/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 10. September 1997 – 2 O 22/96 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 530.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 450.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger macht als Konkursverwalter der … Recycling … Betreibergesellschaft mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) einen Anspruch auf Leistung einer Bareinlage nach erfolgter Kapitalerhöhung gegen die … Entsorgung … GmbH als früherer Gesellschafterin geltend. Die … Entsorgung … GmbH ist mit Wirkung vom 23. Januar 1998 auf die … Umwelt GmbH (im folgenden: Beklagte) verschmolzen.

Die Gemeinschuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25. September 1991 mit einer Stammeinlage von 50.000 DM gegründet. Gesellschafterin waren Herr A. mit einer Stammeinlage von 15.000 DM, Herr J. mit einer Stammeinlage von 15.000 DM und die … Recycling Management GmbH mit einer Stammeinlage von 20.000 DM. Es wird auf den notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 25. September 1991 (Bl. 18 bis 35 der Akten) und auf die Liste der Gesellschafter (Bl. 37 der Akten) Bezug genommen. Am 30. Juli 1992 teilten die Gesellschafter A. und J. ihre Geschäftsanteile von jeweils 15.000 DM in 6 Geschäftsanteile von je 2.500 DM. Am gleichen Tage traten sie 3 bzw. 5 ihrer Geschäftsanteile von jeweils 2.500 DM an die Beklagte ab. Auf den notariell beurkundeten Abtretungsvertrag vom 30. Juli 1992 (Bl. 39 bis 44 der Akten) wird verwiesen. Auf der Gesellschafterversammlung am 23. Januar 1993 beschlossen die Gesellschafter unter Mitwirkung der Beklagten, den Geschäftsanteil der … Recycling Management GmbH einzuziehen. Unter dem Datum vom 30. Juli 1993 traten die Gesellschafter A. und J. ihre verbliebenen Geschäftsanteile an die Beklagte ab (Urkundenrolle des Notars M. in … Nr. 140/93 und Nr. 141/93, Bl. 97 ff. und Bl. 101 ff. der Akten). Im Anschluß daran, d. h. ebenfalls am 30. Juli 1993, führte die Beklagte allein eine Gesellschafterversammlung durch und beschloß eine Erhöhung des Stammkapitals um 450.000 DM mit der Maßgabe, daß die Stammeinlage in Geld zu erbringen und sie zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassen sei. Einzelheiten ergeben sich aus dem notariell beurkundeten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30. Juli 1993 (UR-Nr. 142/93, Bl. 106 ff. der Akten). Bereits am 29. Juli 1993 hatte die Beklagte einen Betrag von 450.000 DM an die Gemeinschuldnerin überwiesen. Am 15. April 1994 führten die Gesellschafter A. J. und … Recycling Management GmbH eine weitere Gesellschafterversammlung durch. In dem vom Notar M. beurkundeten Protokoll (UR-Nr. 114/94, Bl. 123 ff. der Akten) ist vermerkt, daß die Teilung der Geschäftsanteile der Gesellschafter A. und J. gesetzwidrig gewesen sei. Sie wurde daher im Beschlußwege aufgehoben. Weiter heißt es in dem angeführten Protokoll:

„Die am 20.01.1994 zu UR-Nr. 11/1994 des hier amtierenden Notars in Bestätigung des am 30.07.1992 Gewollten vorgenommene Übertragung eines Teiles von DM 7.500,00 des Geschäftsanteiles des Erschienenen zu 1. auf die R. und die entsprechende bestätigende Übertragung vom 04.02.1994 zu UR-Nr. 19/1994 des amtierenden Notars eines Teiles von DM 12.500,00 des Geschäftsanteiles des Gesellschafters J. wird genehmigt. Der Geschäftsführer hat diese Genehmigung unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unverzüglich zu erklären.”

Ein Beschluß mit diesem Inhalt wurde durch die Gesellschafter gefaßt. Danach wurde die Gesellschafterversammlung mit der Beklagten fortgesetzt und u. a. die Einziehung des Geschäftsanteils der … Recycling Management GmbH beschlossen. Ferner bestätigten die Gesellschafter A. und J. in einer gesondert beurkundeten Urkunde die Übertragung der ihnen verbliebenen Geschäftsanteile auf die Beklagte vom 30. Juli 1993 (UR-Nr. 115/94 des Notars M. Bl. 137 bis 138 der Akten). Im Anschluß daran setzte die Beklagte die Gesellschafterversammlung allein fort. Sie beschloß auf Vorschlag des beurkundenden Notars M. in Bestätigung zu dem am 30. Juli 1993 gefaßten Beschluß, das Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM um 450.000 DM auf 500.000 DM zu erhöhen. Es heißt dann weiter:

„Für das neue Stammkapital wird eine Stammeinlage zum Nennwert ausgegeben; sie ist in Geld zu erbringen. Die R. wird zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassen. Die Übernahme ist heute zu erklären….”

Die Beklagte erklärte am selben Tage zur UR-Nr. 116/94 des Notars M. (Bl. 139 f. der Akten) die Übernahme de...

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