Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen 17 O 208/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Januar 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.000,– DM.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage gemäß § 652 BGB nicht besteht.

Insoweit kann auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden sind. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Behauptung der Klägerin, am 22. März 1999 sei in ihrem Büro mit den Beklagten zu 1. und 2. ein mündlicher Maklervertrag geschlossen worden, ist nicht geeignet, den entgegengesetzten Wortlaut in § 15 des notariellen Vertrages vom 28. Mai 1999 zu erschüttern. Diese Urkunde hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (§ 416 ZPO). Die notarielle Maklerklausel lautet wie folgt: „… Der Käufer hält den Verkäufer von der Verpflichtung zur Zahlung der Maklercourtage frei und verpflichtet sich deshalb an den Makler eine Provision in Höhe von 25.000,– DM incl. 16 % MWSt. zu zahlen. …”. Aus dem Text der Urkunde folgt damit eindeutig, dass die Beklagten nicht aufgrund einer eigenständigen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin eine Provision zahlen wollten, sondern nur, um die Verkäufer (die Eheleute G. und R. S.) von ihrer Provisionsverpflichtung freizuhalten. Wenn die Maklerklausel eine Bestätigung der behaupteten vertraglichen Vereinbarung vom 22. März 1999 gewesen sein sollte, dann hätte der Text anders formuliert sein müssen. Im übrigen ist auch der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des behaupteten mündlichen Vertragsschlusses vom 22. März 1999 nicht geeignet, einen früheren eigenständigen Vertragsschluß zu beweisen. In der Berufungsbegründung heißt es: „Im Rahmen dieser Besprechung erklärte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten, dass sie als Käufer die Maklerprovision von 5 % zu zahlen hätten”. Dies konnte, aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungsempfänger, auch bedeuten, dass lediglich die Abwälzung der Verkäuferprovision gewollt war. Damit war nicht unmißverständlich klargestellt, dass die Klägerin im Rahmen des Gespräches vom 22. März 1999 einen eigenständigen Maklervertrag begründen wollte, dass also die Beklagten ihre Vertragspartner sein sollten. Es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht für klare Verhältnisse zu sorgen. Es muss eindeutig klar und unzweifelhaft zu erkennen geben, dass er – neben einer Verkäuferprovision – auch von dem Käuferinteressenten Provision verlangen will. Das hat die Klägerin hier jedoch nicht getan.

Ein eigenständiger Maklervertrag ist auch nicht nachträglich mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 28. Mai 1999 zustande gekommen. Aus der Formulierung der Maklerklausel folgt eindeutig, dass damit keine selbständige vertragliche Grundlage für bereits erbrachte Maklerleistungen geschaffen werden sollte. Vielmehr bestand ja schon ein Maklervertrag zwischen der Klägerin und den Verkäufern, so dass es der Schaffung einer weiteren vertraglichen Grundlage nicht mehr bedurfte. Auch insoweit ist auf den Wortlaut der Klausel („deshalb”) zu verweisen. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung (BGH WM 91, 1129, 1130) ist hier nicht einschlägig, denn dort war – nach der Formulierung der Klausel – eine eigenständige Provisionspflicht der Käufer begründet worden. Hier geht es nach dem insoweit abweichenden Wortlaut der Maklerklausel jedoch darum, dass eine die Verkäufer treffende Provisionspflicht auf die Käufer abgewälzt werden sollte und nur insoweit dem Makler ein selbständiger Anspruch gegen die Käufer zustehen sollte. Damit handelt es sich aber um die typische Konstellation eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB).

Der Provisionsanspruch steht der Klägerin aber auch nicht aufgrund dieses Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 des notariellen Kaufvertrages zu. Durch die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts mit anwaltlichem Schreiben vom 11. August 2000, den Verkäufern zugestellt am 16. August 2000, ist der gesamte Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 in ein Rückabwicklungsverhältnis (§§ 346 ff. BGB) umgewandelt worden. Damit ist auch die Maklerklausel in § 15 des Kaufvertrages gegenstandslos geworden. Diese Einwendung aus dem Deckungsverhältnis (= Kaufvertrag zwischen den Eheleuten S. und den Beklagten) können die Beklagten gemäß § 334 BGB auch der Klägerin entgegenhalten. Darauf hat das Landgericht zu Recht hingewiesen. Steht dem Makler aufgrund einer Klausel des seitens seines Auftraggebers mit dem Dritten geschlossenen Hauptvertrages ein Vergütungsanspruch unabhängig von der Erbringung einer Makle...

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